TE Bvwg Beschluss 2018/8/24 W120 2126263-1

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Veröffentlicht am 24.08.2018
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Entscheidungsdatum

24.08.2018

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 §1
ORF-G §31 Abs1
ORF-G §31 Abs10
RGG §1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs4
RGG §6 Abs1
VwGVG §16 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9
VwGVG §9 Abs1 Z3

Spruch

W120 2126263-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Christian Eisner über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 17. Februar 2016, Teilnehmernummer:

XXXX , den Beschluss

A)

Die Beschwerde wird - soweit sich diese gegen die Vorschreibung von Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelten gemäß §§ 1, 2, 3 Abs 1 und 4, 6 Abs 1 RGG iVm § 31 Abs 1 und 10 ORF-G und § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz wendet - als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer "[g]em. §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und 4 sowie § 6. Abs. 1 RGG idF BGBl. I Nr. 70/2013 iVm § 31 Abs. 1 und 10 ORF Gesetz idF BGBl. I Nr. 122/2015, § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz BGBl. 573/1981 idF BGBl. I Nr. 15/2015, § 1 ff des Kärntner Landesmusikschul-Förderungsbeitragsgesetz 92/2005 idF LGBl. Nr. 85/2013, § 16 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr 122/2013 iVm. Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idF. BGBl. Nr. 1013/1994 [...] die Zahlung von Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben und Entgelte für den Betrieb einer Rundfunkeinrichtung Radio und Fernsehen am Standort [...] für den Zeitraum vom 01. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2015 in der Höhe von insgesamt € 597,02 vorgeschrieben."

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde am 21. März 2016 eingelangte und als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe, in welcher ua Folgendes wortwörtlich ausgeführt wurde: "Die Beweissicherung bzw. Sachverhaltsdarstellung ist in dieser kurzen Zeit für mich nicht möglich gewesen und deshalb erhalten sie die Begründung bis Ende Mai d.J. nachgereicht. Bemerkenswert ist die Tatsache, dass sie für die Beantwortung meines Antrages über zwei Jahren gebraucht haben, daher erscheint mir eine vierwöchige Frist zur weiteren Sachverhaltsdarstellung u.a. zu kurz."

3. Mit hg am 17. Mai 2016 eingelangter Beschwerdevorlage legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor und übermittelte die Akten des Verwaltungsverfahrens.

4. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Juli 2018, zugestellt am 27. Juli 2018, stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Kopie seiner bei der belangten Behörde am 21. März 2016 eingelangten Eingabe zur Verbesserung und Wiedervorlage zurück, da die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 VwGVG nicht genüge. Es würden das Beschwerdebegehren und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, fehlen. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung, diese Mängel zu verbessern, und wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, seiner Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen sein werde.

5. Binnen offener Frist langten keine Ergänzungen des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer "[g]em. §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und 4 sowie § 6. Abs. 1 RGG idF BGBl. I Nr. 70/2013 iVm § 31 Abs. 1 und 10 ORF Gesetz idF BGBl. I Nr. 122/2015, § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz BGBl. 573/1981 idF BGBl. I Nr. 15/2015, § 1 ff des Kärntner Landesmusikschul-Förderungsbeitragsgesetz 92/2005 idF LGBl. Nr. 85/2013, § 16 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr 122/2013 iVm. Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idF. BGBl. Nr. 1013/1994 [...] die Zahlung von Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben und Entgelte für den Betrieb einer Rundfunkeinrichtung Radio und Fernsehen am Standort [...] für den Zeitraum vom 01. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2015 in der Höhe von insgesamt € 597,02 vorgeschrieben."

In dem als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz (datiert mit dem 18. März 2016) wurde der angefochtene Bescheid bezeichnet ("Bescheid der GIS GmbH zu der Teilnehmernummer XXXX vom 17.02.2016"), angeführt, wann dem Beschwerdeführer der Bescheid zugestellt wurde ("wegen der Rechtssache: Vorschreibung der Rundfunkgebühren zugestellt am 22.02.2016") und, dass innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben werde, sowie Folgendes wortwörtlich ausgeführt: "Die Beweissicherung bzw. Sachverhaltsdarstellung ist in dieser kurzen Zeit für mich nicht möglich gewesen und deshalb erhalten sie die Begründung bis Ende Mai d.J. nachgereicht. Bemerkenswert ist die Tatsache, dass sie für die Beantwortung meines Antrages über zwei Jahren gebraucht haben, daher erscheint mir eine vierwöchige Frist zur weiteren Sachverhaltsdarstellung u.a. zu kurz."

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Juli 2018 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag (aufgrund des Fehlens des Beschwerdebegehrens und der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt) erteilt.

Binnen offener Frist ist der Beschwerdeführer dem Auftrag zur Behebung der Mängel seiner Eingabe nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, der vorliegenden Eingabe des Beschwerdeführers sowie den gegenständlichen Verfahrensakten ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. "§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl I Nr 33/2013, lautet auszugsweise:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

§ 31 Abs 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.

3.3. 3.4. § 9 Abs 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest. Eine solche hat demnach zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (hier: Beschwerdegründe und Beschwerdebegehren), sind diese Mängel nach der - gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. jüngst VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0059).

Wird dem Verbesserungsauftrag durch den Antragsteller nicht innerhalb der tatsächlich gesetzten Frist zur Gänze nachgekommen, so ist die Behörde befugt, das Anbringen zurückzuweisen (vgl. VwGH 19.10.2006, 2006/19/0383).

Geht es um die aufgetragene Verbesserung eines fristgebundenen Antrages, wie etwa eines Rechtsmittels, so bewirkt nur die rechtzeitige Behebung des Mangels die ursprünglich rechtzeitige Einbringung der Eingabe (vgl. VwGH 02.09.2008, 2005/18/0513).

3.5. Die vorliegende als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe enthält kein Beschwerdebegehren sowie keine Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.

Das unter Punkt I.2. dieses Beschlusses wiedergegebene Schreiben kann daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden. Dem Beschwerdeführer wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Juli 2018 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Der Beschwerdeführer ließ die ihm gesetzte Frist zur Behebung der seiner Eingabe anhaftenden Mängel jedoch ungenutzt verstreichen, sodass die Beschwerde wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen war.

3.6. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Schlagworte

angemessene Frist, Beschwerde, Beschwerdegründe, Beschwerdemängel,
Beschwerdevorbringen, Frist, Gebührenpflicht, Mängelbehebung,
Mangelhaftigkeit, Rundfunkempfang, Verbesserungsauftrag,
Vorschreibung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W120.2126263.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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