TE OGH 2018/8/13 14Ns42/18i

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Veröffentlicht am 13.08.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Mann in der Strafvollzugssache des Aziz K*****, AZ 24 BE 12/18v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Zufolge Aufenthaltswechsels des bedingt Entlassenen liegen die Voraussetzungen nach § 39 Abs 1 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG vor (RIS-Justiz RS0088481 [T4]).

Textnummer

E122659

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0140NS00042.18I.0813.000

Im RIS seit

22.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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