TE Vwgh Beschluss 2018/8/22 Ra 2018/03/0077

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Veröffentlicht am 22.08.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des S G in G, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 11. Mai 2018, Zl. LVwG-AV-1023/001-2017, betreffend Waffenverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - über den Revisionswerber gemäß § 12 Abs. 1 WaffG ein Waffenverbot verhängt; die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis wurde nicht zugelassen.

2 Dem legte das Verwaltungsgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes zu Grunde: Der Revisionswerber habe mit einer Pistole Glock 17 und einer Langwaffe Schießübungen in der Garage und im Garten eines in einem Siedlungsgebiet befindlichen Anwesens vorgenommen. Im Garten habe er auf einen Holzpflock in Richtung des nur durch eine Thujenhecke und einen in einer etwa 15 bis 20 cm Grundmauer verankerten Maschendrahtzaun eingefriedeten Nachbargartens geschossen. Einschussstellen hätten sich nicht nur im Holzpflock, sondern auch am Sockel des Gartenzaunes gefunden. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse sei es möglich gewesen, dass durch die Schussabgabe im angrenzenden Garten befindliche Personen oder Sachen einer Gefährdung ausgesetzt gewesen seien.

3 Rechtlich beurteilte das Verwaltungsgericht diesen Sachverhalt dahin, dass der vom Revisionswerber gezeigte sorglose und leichtfertige Umgang mit Waffen die Annahme rechtfertige, dass dieser durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könne; die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbots lägen daher vor.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vom Verwaltungsgericht zusammen mit den Verfahrensakten vorgelegte - außerordentliche - Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 In der demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird nicht aufgezeigt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen hätte:

9 Hinsichtlich der maßgebenden Rechtslage und der Anforderungen an eine Entscheidung betreffend die Verhängung eines Waffenverbots nach § 12 Abs. 1 WaffG wird gemäß § 43 Abs. 2 iVm. Abs. 9 VwGG auf VwGH 20.3.2018, Ra 2018/03/0022, verwiesen. Dass der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt die Verhängung eines Waffenverbots rechtfertigt, wird von der Revision, deren Zulässigkeits- wie auch inhaltliche Begründung keine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht, nicht in Frage gestellt.

10 Zwar können Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung nicht nur solche des materiellen Rechts, sondern auch des Verfahrensrechts sein, etwa bei Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechts oder gegebenenfalls dann, wenn der vom Verwaltungsgericht angenommene Sachverhalt in unvertretbarer Weise nicht mit den vorgelegten Akten übereinstimmt, also Aktenwidrigkeit vorliegt (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2016/03/0005, mwN); derartiges wird in der Zulässigkeitsbegründung aber nicht aufgezeigt:

11 Der Revision ist zuzugestehen, dass das angefochtene Erkenntnis insofern mangelhaft ist, als es keine Beweiswürdigung im engeren Sinn enthält. Vor dem Hintergrund der Begründung des behördlichen Bescheids und des Inhalts der Beschwerde, die - ohne weitere Konkretisierung - vorbrachte, der Revisionswerber habe im Garten "auf einen groß dimensionierten Baumstamm in kurzer Entfernung mit der präzisen Langwaffe geschossen", wobei "keine Gefährdung von Personen gegeben" gewesen sei, weil er "einen Schußwinkel berücksichtigte, sodaß die Patronen jedenfalls in das weiche Erdreich eindringen konnten", kommt diesem Mangel aber keine Relevanz zu, weil jedenfalls erkennbar ist, dass vom Verwaltungsgericht (mangels konkreter sachverhaltsbezogener Bestreitung in der Beschwerde) die behördlichen Feststellungen übernommen wurden. Die im Wesentlichen schon im behördlichen Verfahren vorgebrachten Argumente des Revisionswerbers sah schon die belangte Behörde als entkräftet, weil auch am Sockel der Gartenmauer "diverse Einschüsse" festgestellt worden seien; die in Richtung des Nachbargartens abgegebenen Schüsse hätten das Zielobjekt also mehrfach verfehlt und zu einer Gefährdung dort aufhältiger Personen geführt. Damit zeigt die Revision auch mit dem Hinweis auf die Unterlassung der Durchführung der vom Revisionswerber beantragten mündlichen Verhandlung samt Einvernahme des Revisionswerbers keinen relevanten Verfahrensmangel auf. Nur der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, dass bei einer Schussabgabe in der Nähe eines Wohnhauses immer die Gefahr besteht, dass unbeteiligte Personen in das Schussfeld geraten können (vgl. erneut VwGH Ra 2018/03/0022); die vom Revisionswerber selbst geschilderte örtliche Situation bestätigt, dass ein allenfalls ausreichender Kugelfang nicht bestanden hat.

12 Nach dem Gesagten werden in der Zulässigkeitsbegründung der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. August 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030077.L00

Im RIS seit

20.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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