TE Vwgh Beschluss 2018/8/22 Fr 2018/03/0002

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Veröffentlicht am 22.08.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §38;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Fristsetzungssache des F Y in W, vertreten durch Dr. Christoph Naske, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 21, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 29. Mai 2017 wies die Landespolizeidirektion Wien den Antrag des Antragstellers auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises nach §§ 4 ff der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr wegen fehlender Vertrauenswürdigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 leg. cit. ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. April 2017 wurde vom Verwaltungsgericht Wien mit Entscheidung vom 11. Februar 2017 - gezeichnet von einer Rechtspflegerin - gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. Dagegen erhob die antragstellende Partei ihre Vorstellung vom 18. Oktober 2017.

2 Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2018 brachte die antragstellende Partei den vorliegenden Fristsetzungsantrag ein, der am 12. Juni 2018 beim Verwaltungsgericht Wien einlangte. Mit Beschluss vom 13. Juni 2018 hob das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Verwaltungsbehörde zurück (§ 28 Abs. 3 VwGVG), eine Revision dagegen wurde als nicht zulässig erachtet. Diese Entscheidung wurde nach Ausweis des vorgelegten Aktes der antragstellenden Partei am 20. Juni 2018 im Wege ihres Rechtsvertreters wirksam zugestellt.

3 Das Verwaltungsgericht Wien legte dem Verwaltungsgerichtshof den vorliegenden Fristsetzungsantrag (samt Akten) mit Schreiben vom 30. Juli 2018 vor.

4 Eine Säumnis, die einen Fristsetzungsantrag zulässig macht, liegt dann nicht mehr vor, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung schon vor Einlangen des Fristsetzungsantrages bei ihm erlassen hat, wobei es dafür ausreicht, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens am Einlangenstag rechtswirksam zugestellt worden ist (vgl. VwGH 19.6.2017, Fr 2017/19/0006).

5 Wird - wie im vorliegenden Fall - die Entscheidung des Verwaltungsgerichts danach erlassen, so ist nach § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen, ohne dass eine diesbezügliche Anhörung der fristsetzungsantragstellenden Partei erforderlich wäre (vgl. VwGH 13.10.2015, Fr 2015/03/0007, VwSlg. 12.216 A).

6 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff, insbesondere § 56 zweiter Satz VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 22. August 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018030002.F00

Im RIS seit

20.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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