TE Vwgh Beschluss 2018/8/27 Ra 2016/06/0086

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Veröffentlicht am 27.08.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §55;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revision 1. der E P in G, 2. des Prof. Mag. W H in W, 3. der M H in D, 4. des C W, 5. der B K, beide in F, alle vertreten durch die Concin & Partner Rechtsanwälte GmbH in 6700 Bludenz, Mutterstraße 1a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 9. Mai 2016, LVwG-318-1/2015-R13, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Feldkirch; mitbeteiligte Partei: SAG Zweigniederlassung D in D, vertreten durch Dr. Stefan Hämmerle, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Goethestraße 5; weitere Partei:

Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Land Vorarlberg hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Das in Revision gezogene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2017, E 1232/2016-23, aufgehoben.

2 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 28.6.2018, Ra 2017/20/0365, mwN).

3 Die revisionswerbenden Parteien haben von der ihnen eingeräumten Möglichkeit zur Äußerung keinen Gebrauch gemacht.

4 Es war daher die Revision gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 27. August 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060086.L00

Im RIS seit

20.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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