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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Koprivnikar als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der S S.R.L. in A in R, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 12. Dezember 2016, LVwG 20.32-2934/2016-7, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2016 erhob die revisionswerbende Gesellschaft mit Sitz in Rumänien eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Verletzung bestimmter näher bezeichneter Rechte. Begründend führte sie aus, am 6. September 2016 habe in einem näher bezeichneten Lokal in der Steiermark eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) stattgefunden, anlässlich derer mehrere elektronische Geräte beschlagnahmt worden seien. Sie sei deren Eigentümerin und Inhaberin. Mangels Parteistellung liege kein im Verwaltungsweg bekämpfbarer Bescheid vor, weshalb eine Maßnahmenbeschwerde erhoben werden müsse.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) diese Beschwerde als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.), verpflichtete die revisionswerbende Partei zum Kostenersatz gegenüber der belangten Behörde (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.). Begründend führte es aus, dass die revisionswerbende Gesellschaft Eigentümerin und eine näher bezeichnete österreichische GmbH Inhaberin mehrerer Glücksspielgeräte seien, die am 6. September 2016 in einem bestimmten Lokal beschlagnahmt worden seien. Gegenüber der österreichischen GmbH sei die Beschlagnahme mit Bescheid vom 7. September 2016, gegenüber der revisionswerbenden Gesellschaft mit Bescheid vom 29. September 2016 verfügt worden. Da es einen Beschlagnahmebescheid gebe, könne dieser bekämpft werden, weshalb die Maßnahmenbeschwerde unzulässig sei.
3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision. In der Revision wird vorgebracht, dass das Landesverwaltungsgericht von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen sei, zumal der belangten Behörde Kostenersatz zugesprochen worden sei. Für den Fall, dass eine Maßnahmenbeschwerde durch nachträgliche Bescheiderlassung hinfällig werde, gebe es keinen Kostenersatz. Zudem bringt die revisionswerbende Gesellschaft in ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle bzw. uneinheitlich sei. Zwar existiere Rechtsprechung, wonach das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl III Nr 65/2005, auch auf das Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden sei; es existiere jedoch keine Rechtsprechung, wonach dieses Abkommen auch auf verfahrenseinleitende Schriftstücke im Beschlagnahmeverfahren gemäß § 53 GSpG Anwendung finde. Es sei daher im Sinne der Rechtsentwicklung und Rechtssicherheit erforderlich, dass der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Frage Stellung nehme.
4 Die Revision erweist sich als unzulässig:
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
6 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
8 Das in der Zulässigkeitsbegründung behauptete Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bezüglich des vom Verwaltungsgericht der belangten Behörde zugesprochenen Kostenersatzes liegt nicht vor. Das in diesem Zusammenhang in der Revision zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2009, 2008/02/0273, ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil gegenständlich kein Sachverhalt vorliegt, der zu einer Einstellung des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht aufgrund Gegenstandslosigkeit der Maßnahmenbeschwerde durch nachträgliche Erlassung eines Beschlagnahmebescheides hätte führen können. Im vorliegenden Revisionsfall war vielmehr - wie oben dargestellt - schon vor Erhebung der Maßnahmebeschwerde an das Verwaltungsgericht durch die revisionswerbende Partei ein von ihr bekämpfbarer Beschlagnahmebescheid erlassen worden.
9 Die revisionswerbende Partei hat in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufgezeigt, welche Bedeutung der Lösung der Rechtsfrage der Anwendbarkeit des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl III Nr 65/2005 im Revisionsfall ihrer Ansicht nach zukommt. Schon aus diesem Grund wurde in diesem Zusammenhang ein Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Darstellung gebracht (s. VwGH 20.9.2017, Ra 2017/17/0035).
10 Die vorliegende Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 30. August 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170448.L00Im RIS seit
20.09.2018Zuletzt aktualisiert am
06.11.2018