Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Interessenvertretung; Befangenheit; VerhinderungRechtssatz
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AVG haben sich Verwaltungsorgane in Sachen, an denen sie selbst beteiligt sind, der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen. Eine entsprechende Bestimmung im PVG fehlt, doch sind nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte und der Personalvertretungsaufsicht die wesentlichsten Grundsätze des AVG auf jedes Verwaltungshandeln anzuwenden. Daher ist ein/e Personalvertreter/in von der Mitwirkung an der Geschäftsführung des PVO, dem er/sie angehört, in eigener Sache (sowie einer Sache ihrer Angehörigen oder ihrer Pflegebefohlenen) ausgeschlossen und an der Ausübung seiner/ihrer Funktion gemäß § 22 Abs. 3 PVG verhindert. Ein DA ist unrichtig (gesetzwidrig) zusammengesetzt, wenn an der Abstimmung ein (befangener) Personalvertreter mitwirkt, von dem eine unbeeinflusste Entscheidung nicht erwartet werden kann. Ist der/die Vorsitzende selbst betroffen, hat er die Angelegenheit sofort seinem Stellvertreter zu übergeben (Schragel, PVG, § 22, Rz 29, mwN; PVAB vom 3. September 2014, A 31-PVAB/13). Im Personalvertretungsrecht muss allerdings differenziert werden: Aufgabe der PV ist es gerade, unter Beachtung der Grundsätze des § 2 Abs. 1 zweiter Satz und des § 2 Abs. 2 PVG die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Dazu gehören selbstverständlich auch die Interessen der Personalvertreter/innen selbst, die ja aus dem Kreis der zum PVO wahlberechtigten Bediensteten (§ 15 Abs. 5 PG) stammen müssen. Soweit Personalvertreter/innen nur – auch - ihre eigenen Interessen im Rahmen ihrer Interessensvertretungsaufgabe mitvertreten, erfüllen sie Aufgaben, zu denen sie berufen sind und können hiervon nicht ausgeschlossen werden. Ist ein/e PV hingegen allein unmittelbar betroffen in einer zur Beschlussfassung anstehenden Angelegenheit (beispielsweise als Bewerber/in um eine ausgeschriebene Funktion bzw. Planstelle, eine Naturalwohnung, eine Aus- und Weiterbildung, einen Sonderurlaub, einen Vorschuss oder eine Geldaushilfe etc.), sodass durch diese persönlichen Umstände eine objektive und sachliche Entscheidung nicht erwartet werden kann, ist er/sie von der Mitwirkung an der Entscheidung des PVO ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2018:A6.PVAB.18Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018