Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Zuständigkeit der PVAB; Befangenheit; VerhinderungRechtssatz
Die PVAB ist nach § 41 Abs. 1 und 2 PVG zur Aufsicht über die PVO berufen. Allfällige Gesetzesverletzungen durch einzelne Personalvertreter/innen unterliegen daher nur dann der Aufsicht der PVAB, wenn sie dem PVO als Kollegialorgan zuzurechnen sind. Dies wäre im Fall eines DA-Mitglieds, das in gesetzwidriger Weise an einer Abstimmung im DA teilnimmt, obwohl es aufgrund von Interessenkollision (Befangenheit) davon ausgeschlossen ist, der Fall, weshalb die Zuständigkeit der PVAB gegeben ist. Der Antragsteller erachtet die Personalunion des DA-Mitglieds B in ihrer Funktion als Personalvertreterin und in ihrer dienstlichen Funktion als Mitarbeiterin der Schulverwaltung (Personalangelegenheiten) für unvereinbar, weshalb sie sich wegen Befangenheit aufgrund dieser Interessenkollision bei Angelegenheiten der Schulverwaltung (Personalangelegenheiten) ihrer Mitwirkung im DA enthalten müsste.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2018:A6.PVAB.18Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018