RS Pvak 2018/6/18 A6-PVAB/18

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Veröffentlicht am 18.06.2018
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVG §41 Abs1
PVG §41 Abs2
AVG §7 Abs1 Z1

Schlagworte

Zuständigkeit der PVAB; Befangenheit; Verhinderung

Rechtssatz

Die PVAB ist nach § 41 Abs. 1 und 2 PVG zur Aufsicht über die PVO berufen. Allfällige Gesetzesverletzungen durch einzelne Personalvertreter/innen unterliegen daher nur dann der Aufsicht der PVAB, wenn sie dem PVO als Kollegialorgan zuzurechnen sind. Dies wäre im Fall eines DA-Mitglieds, das in gesetzwidriger Weise an einer Abstimmung im DA teilnimmt, obwohl es aufgrund von Interessenkollision (Befangenheit) davon ausgeschlossen ist, der Fall, weshalb die Zuständigkeit der PVAB gegeben ist. Der Antragsteller erachtet die Personalunion des DA-Mitglieds B in ihrer Funktion als Personalvertreterin und in ihrer dienstlichen Funktion als Mitarbeiterin der Schulverwaltung (Personalangelegenheiten) für unvereinbar, weshalb sie sich wegen Befangenheit aufgrund dieser Interessenkollision bei Angelegenheiten der Schulverwaltung (Personalangelegenheiten) ihrer Mitwirkung im DA enthalten müsste.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2018:A6.PVAB.18

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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