RS Pvak 2018/6/18 A6-PVAB/18

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Veröffentlicht am 18.06.2018
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVG §9 Abs1 letzter Halbsatz
PVG §9 Abs4 litb

Schlagworte

Interessenvertretung; Vorgangsweise bei Ablehnung von Vertretungsverlangen; Ermessenspielraum der PV

Rechtssatz

Trotz der gesetzlich gebotenen Ablehnung des Unterstützungsansuchens des Antragstellers besteht die gesetzliche Verpflichtung des DA, sich mit der Frage der um KOPM und KPR verringerten Koordinatorentätigkeit des Antragstellers im Rahmen des gesetzlichen Mitwirkungsrechtes des DA auseinanderzusetzen, also von sich aus die Frage zu prüfen, ob diese Entscheidung des DL im Interesse der Gesamtheit der Bediensteten, der Erfordernisse des Dienstbetriebs und des öffentlichen Wohls auch nach Ansicht des DA gerechtfertigt scheint (§ 2 Abs. 1 und 2 PVG; § 9 Abs. 1 letzter Halbsatz PVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2018:A6.PVAB.18

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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