Norm
PVG §9 Abs4 litbSchlagworte
Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten; Behandlung von Verlangen auf Vertretung; Vorgangsweise bei Ablehnung von VertretungsverlangenRechtssatz
Ein PVO darf ein Ersuchen um Vertretung nicht unerledigt lassen. Die PVO müssen vielmehr in Fällen, in denen eine von einem/r Bediensteten begehrte Übernahme der Vertretung abgelehnt wird, hierüber Beschluss fassen und die/den Bediensteten davon verständigen. Dadurch wird dem Bediensteten die Möglichkeit eröffnet, die Rechtmäßigkeit eines solchen Beschlusses durch die PVAB überprüfen zu lassen (Schragel, PVG, § 9, Rz 75 und 76, mwN; PVAB 3. September 2014, A 31-PVAB/13).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2018:A6.PVAB.18Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018