RS Pvak 2018/6/18 A6-PVAB/18

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Veröffentlicht am 18.06.2018
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Norm

PVG §9 Abs4 litb
PVGO §31 Abs1
PVGO §31 Abs2

Schlagworte

Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten; Behandlung von Verlangen auf Vertretung; Vorgangsweise bei Ablehnung von Vertretungsverlangen

Rechtssatz

Ein PVO darf ein Ersuchen um Vertretung nicht unerledigt lassen. Die PVO müssen vielmehr in Fällen, in denen eine von einem/r Bediensteten begehrte Übernahme der Vertretung abgelehnt wird, hierüber Beschluss fassen und die/den Bediensteten davon verständigen. Dadurch wird dem Bediensteten die Möglichkeit eröffnet, die Rechtmäßigkeit eines solchen Beschlusses durch die PVAB überprüfen zu lassen (Schragel, PVG, § 9, Rz 75 und 76, mwN; PVAB 3. September 2014, A 31-PVAB/13).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2018:A6.PVAB.18

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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