Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Interessenvertretung; Kenntnis der PV von Anliegen der Bediensteten; Anfragen, Wünsche, Beschwerden der Bediensteten; Verpflichtung der PV zur EntgegennahmeRechtssatz
Diesem Recht der Bediensteten steht die rechtliche Verpflichtung der PVO-Mitglieder gegenüber, diese Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen der Bediensteten in ihrem Zuständigkeitsbereich auch entgegenzunehmen (PVAB vom 7. August 2017, A 8-PVAB/17).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2018:A6.PVAB.18Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018