Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Interessenvertretung; Kenntnis der PV von Anliegen der Bediensteten; Anfragen, Wünsche, Beschwerden der BedienstetenRechtssatz
Um die Interessen der Bediensteten gesetzeskonform und wirksam vertreten zu können, ist es für die PVO und die einzelnen Personalvertreter/innen unverzichtbar, die Wünsche, Anliegen, Beschwerden etc. der Bediensteten zu kennen. Deshalb normiert § 31 Abs. 1 PVGO das Recht der Bediensteten, ihre Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied eines für sie zuständigen PVO vorzubringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2018:A6.PVAB.18Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018