TE Lvwg Erkenntnis 2017/6/13 VGW-002/042/15591/2016, VGW-002/V/042/15594/2016, VGW-002/V/042/15598/2

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Veröffentlicht am 13.06.2017
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Entscheidungsdatum

13.06.2017

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG §2 Abs1
GSpG §2 Abs2
GSpG §2 Abs4
GSpG §52 Abs1
GSpG §52 Abs2
GSpG §53
GSpG §54 Abs1
VStG §9 Abs1

Text

A)

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die

1. Beschwerden der F. kft (protokolliert zu VGW-002/042/15600/2016), der I. kft (protokolliert zu VGW-002/V/042/15601/2016), der A. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/15603/2016) und der P. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/15872/2016), alle vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Spruchpunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 08.11.2016, GZ: ..., mit welchem die Beschlagnahme von Glückspielgeräten gemäß § 53 GSpG angeordnet wurde,

2. Beschwerden der F. kft (protokolliert zu VGW-002/042/15591/2016), I. kft (protokolliert zu VGW-002/V/042/15594/2016), der A. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/15598/2016) und der P. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/15874/2016), alle vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 08.11.2016, GZ: ..., mit welchem die Einziehung von Glückspielgeräten gemäß § 54 Abs. 1 GSpG angeordnet wurde,

3. Beschwerde der Frau V. L. (protokolliert zu VGW-002/042/1124/2017) und der F. kft (protokolliert zu VGW-002/V/042/1125/2017), beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 10.11.2016, GZ:; VStV/..., wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 (4. Fall) iVm § 2 Abs. 4 GSpG,

4. Beschwerden des Herrn Az. K. (protokolliert zu VGW-002/042/1122/2017) und der P. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/1123/2016), beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen die Spruchpunkte 1) und 2) des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 10.11.2016, GZ: VStV/..., wegen Übertretung des § 2 Abs.4 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 (1. Fall) GSpG iVm § 9 Abs. 1 VStG,

5. Beschwerden des Herrn W. G. (protokolliert zu VGW-002/042/1118/2017) und der A. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/1120/2017), beide vertreten durch Rechtsanwalt , gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, GZ: VStV/..., wegen einer Übertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 (3. Fall) iVm § 2 Abs. 4 GSpG iVm § 9 Abs. 1 VStG,

zu Recht e r k a n n t:

1) zu VGW-002/042/15600/2016 (F. kft):

Gemäß § 28 VwGVG wird festgestellt, dass im Hinblick auf die Geräte mit der Finanzamtsnummer 3) 4) und 5) der Beschlagnahmebescheid des Spruchpunkts 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 08.11.2016, GZ: ..., außer Kraft getreten ist.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

2) VGW-002/V/042/15872/2016 (P. Ges.m.b.H.):

Gemäß § 28 VwGVG wird festgestellt, dass im Hinblick auf die Geräte mit der Finanzamtsnummer 1) 2) und 6) der Beschlagnahmebescheid des Spruchpunkts 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 08.11.2016, GZ: ..., außer Kraft getreten ist.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

3) zu VGW-002/042/15591/2016 (F. kft):

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde im Hinblick auf die Geräte mit der Finanzamtsnummer 3) 4) und 5) der Beschlagnahmebescheid des Spruchpunkts 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 08.11.2016, GZ: ..., keine Folge gegeben, und wird dieser Spruchpunkt bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

4) VGW-002/V/042/15874/2016 (P. Ges.m.b.H.):

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde im Hinblick auf die Geräte mit der Finanzamtsnummer 1) 2) und 6) der Beschlagnahmebescheid des Spruchpunkts 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 08.11.2016, GZ: ..., keine Folge gegeben, und wird dieser Spruchpunkt bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

5) zu VGW-002/042/1118/2017 (W. G.) und VGW-002/V/042/1120/2017 (A. Ges.m.b.H.):

I. Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt wird.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

6) zu VGW-002/042/1122/2017 (Az. K.) und VGW-002/V/042/1123/2016 (P. Ges.m.b.H.):

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde im Hinblick auf die Spruchpunkte 1) und 2) im der Schuldfrage abgewiesen und wird das Straferkenntnis in diesem Umfang in der Schuldfrage mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldausspruch wie folgt zu lauten hat:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer P. Ges.m.b.H. und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Zeitraum vom 1.12.2015 bis zum 17.3.2016, 17.15 Uhr, in Wien, ..., im Lokal „X.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet hat, indem diese Gesellschaft als Unternehmerin i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG auf eigene Rechnung und Risiko entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereitem Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte („Eingriffsgegenstände [im engeren Sinn])“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG) der Marke/Type

1) SM. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 1)

2) SM. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 2)

betrieben hat.

Für diese Ausspielungen bestand weder eine Genehmigung nach dem GlücksspielG.

Mit diesen Geräten wurde es den Kunden ermöglicht, dass Glücksspiele (insbesondere virtuelle Walzenspiele) gegen Entgelt ausgespielt werden konnten. Bei einer Ausspielung konnte der Kunde lediglich einen Einsatz bestimmen und eine die Ausspielung auslösende Taste drücken. Unmittelbar danach wurde bekannt gegeben, ob ein Gewinn oder Verlust erfolgt ist. Der Spieler hatte dabei keine Möglichkeit den Spielerfolg gezielt selbst zu bestimmen.“

Als Übertretungsnorm ist jeweils § 52 Abs. 1 Z 1 2. Fall i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG heranzuziehen.

Dagegen wird der Beschwerde im Hinblick auf die Spruchpunkte 1) und 2) in der Straffrage insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafen von jeweils € 30.000,-- auf jeweils € 20.000,-- herabgesetzt werden. Die Höhe der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen wird bestätigt.

Als Strafsanktionsnorm ist jeweils § 52 Abs. 2 zweiter Strafrahmen i.V.m. § 52 Abs. 1 Z 1 1.Fall GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 anzuwenden.

Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens € 4.000,-- (das sind 10% der zu den Spruchpunkten 1) und 2) verhängten Geldstrafen).

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

B)

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die

1. Beschwerden der F. kft (protokolliert zu VGW-002/042/15600/2016), der I. kft (protokolliert zu VGW-002/V/042/15601/2016), der A. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/15603/2016) und der P. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/15872/2016), alle vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Spruchpunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 08.11.2016, GZ: ..., mit welchem die Beschlagnahme von Glückspielgeräten gemäß § 53 GSpG angeordnet wurde,

2. Beschwerden der F. kft (protokolliert zu VGW-002/042/15591/2016), I. kft (protokolliert zu VGW-002/V/042/15594/2016), der A. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/15598/2016) und der P. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/15874/2016), alle vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 08.11.2016, GZ: ..., mit welchem die Einziehung von Glückspielgeräten gemäß § 54 Abs. 1 GSpG angeordnet wurde,

3. Beschwerde der Frau V. L. (protokolliert zu VGW-002/042/1124/2017) und der F. kft (protokolliert zu VGW-002/V/042/1125/2017), beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 10.11.2016, GZ:; VStV/..., wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 (4. Fall) iVm § 2 Abs. 4 GSpG,

4. Beschwerden des Herrn Az. K. (protokolliert zu VGW-002/042/1122/2017) und der P. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/1123/2016), beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen die Spruchpunkte 1) und 2) des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 10.11.2016, GZ: VStV/..., wegen Übertretung des § 2 Abs.4 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 (1. Fall) GSpG iVm § 9 Abs. 1 VStG,

den

B E S C H L U S S

gefasst:

1) zu VGW-002/042/15600/2016 (F. kft):

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Geräte mit den Finanzamtsnummern 1), 2) und 6) gemäß § 50 i.V.m. § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

2) zu VGW-002/V/042/15601/2016 (I. kft):

I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 i.V.m. § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

3) zu VGW-002/V/042/15603/2016 (A. Ges.m.b.H.):

I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 i.V.m. § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

4) VGW-002/V/042/15872/2016 (P. Ges.m.b.H.):

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Geräte mit den Finanzamtsnummern 3), 4) und 5) gemäß § 50 i.V.m. § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

5) zu VGW-002/042/15591/2016 (F. kft):

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Geräte mit den Finanzamtsnummern 1), 2) und 6) gemäß § 50 i.V.m. § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

6) VGW-002/V/042/15594/2016 I. kft):

I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 i.V.m. § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

7) VGW-002/V/042/15598/2016 (A. Ges.m.b.H.);

I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 i.V.m. § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

8) VGW-002/V/042/15874/2016 (P. Ges.m.b.H.):

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Geräte mit den Finanzamtsnummern 3), 4) und 5) gemäß § 50 i.V.m. § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

9) zu VGW-002/042/1124/2017 ( L.) und VGW-002/V/042/1125/2017 (F. kft):

I. Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt wird.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

10) zu VGW-002/042/1122/2017 (Az. K.) und VGW-002/V/042/1123/2016 (P. Ges.m.b.H.):

I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der gegen Spruchpunkt 3) gerichteten Beschwerde insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt wird.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch und die Begründung der der Spruchpunkte 1) und 2) der Bescheidausfertigung der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 08.11.2016, GZ: ..., lauten wie folgt:

„1.      ) Beschlagnahme

Hinsichtlich der am 17.03.2016,19.15 Uhr in Wien, ... durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) gem. § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte und sonstigen Eingriffsgegenstände

        „WS.“ Seriennummer „...“, Type „SM.“, mit der Finanzamtskontrollnummer „1“ (aus „Koje 1“)

        „WS.“, Seriennummer „...“, Type „SM.“ , mit der Finanzamtskontrollnummer „2“ (aus „Koje 1“)

        „AxM.“, ohne Seriennummer und ohne Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „3“ (aus „Koje 2“)

        „AxM.“, ohne Seriennummer und ohne Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „4“ (aus „Koje 2“)

        ein Ein- und Auszahlungsgerät ohne Gerätebezeichnung, Seriennummer und Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „5“ (aus „Koje 2“)

        ein Notebook „AS.“ (Seriennummer „...“, Type „...“) mit Handscanner (Seriennummer „...) mit der Finanzamtskontrollnummer „6“ sowie

        des noch festzustellenden allfälligen Inhaltes der Gerätekassen (einschließlich des aus der Gerätekasse des Gerätes „2“ stammenden Betrages von € 110.- und mit Ausnahme des für Testspiele zur Verfügung gestellten Betrages von € 40.-)

wird gem. § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Glücksspielgeräten und sonstigen Eingriffsgegenständen , mit welchen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde.

Gem. § 39 (6) VStG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.

2.) Einziehung

Hinsichtlich der am 17.03.2016,19.15 Uhr in Wien, ... durch Organe Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) gem. § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte und sonstigen Eingriffsgegenstände

        „WS.“, Seriennummer „...“, Type „SM.“, mit der Finanzamtskontrollnummer „1“ (aus „Koje 1“)

        „WS.“, Seriennummer „...“, Type „SM.“, mit der Finanzamtskontrollnummer „2“ (aus „Koje 1“)

        „AxM.“, ohne Seriennummer und ohne Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „3“ (aus „Koje 2“)

        „AxM.“, ohne Seriennummer und ohne Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „4“ (aus „Koje 2“)

        ein Ein- und Auszahlungsgerät ohne Gerätebezeichnung, Seriennummer und Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „5“ (aus „Koje 2“)

        ein Notebook „AS.“ (Seriennummer „...“, Type „...“) mit Handscanner (Seriennummer „...“) mit der Finanzamtskontrollnummer „6“

mit denen gegen eine Bestimmung des § 52 Abs. 1 GspG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG gem. § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung verfügt.

BEGRÜNDUNG

Am 17.03.2016, 17.15 Uhr erfolgte in Wien, ... im dort etablierten Lokal „X.“ eine Kontrolle der Finanzpolizei Team .... Es handelte sich dabei um ein Hauptlokal zu dem augenscheinlich zwei Spielkojen mit jeweils eigenem straßenseitigem Eingang (in weiterer Folge als „Koje 1“ und „Koje 2“ bezeichnet) gehörten. Es konnten in jeder Koje je zwei Geräte vorgefunden werden bei denen es sich offenbar um Glücksspielgeräte handelte. Die Geräte waren eingeschaltet und konnten auch durch die Kontrollorgane bespielt werden. Im Hinblick auf die in „Koje 1“ aufgestellten Geräte konnte festgestellt werden, dass zu diesen ein Notebook mit Handscanner gehörte, das der Verbuchung von allfälligen Spieleguthaben diente und im Hauptlokal aufgestellt war. In „Koje 2“ befand sich zu diesem Zweck ein eigenes „Ein-und Auszahlungsgerät“.

Hinsichtlich der Kontrolle wurde von der Finanzpolizei ein Aktenvermerk verfasst, der im Wesentlichen lautet:

„Während der am 17.03.2016 im Sportwettencafe „X.“ der A. GmbH in Wien, ... durchgeführten Kontrolle wurde dienstlich wahrgenommen, dass an den vier Glückspielgeräten ein Testspiel durchgeführt werden konnte, bei dem für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen Gewinne in Aussicht gestellt wurden.

Die ermöglichten Spiele (hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) konnten an dem Gerät durch Betätigung mechanischer Tasten oder virtueller Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen, bzw. ausgelöst werden. Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mittels Tastenbetätigung und Auslösung des Spieles wurden bei den virtuellen Walzenspielen die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand.

Nach etwa einer Sekunde kam der „Walzenlauf“ zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes. Bei den Walzenspielen hatte man keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Es war bei den Spielen nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben, den Einsatz zu wählen, die Start-Taste zu betätigen, bis das aufgerufene (z.B.) Walzenspiel ausgelöst wurde und die Entscheidung über das Spielergebnis abzuwarten. Nach etwa einer Sekunde, also nach Stillstand der Walzen, konnte der Verlust des Einsatzes oder ein Gewinn festgestellt werden.

Die Geräte waren betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig. Dies wurde durch Testspiele durch die Organe der Abgabenbehörde an den Geräten bestätigt.“

Ergänzend wurde das Kontrollorgan C. am 06.04.2016 von der erkennenden Behörde als Zeuge zum Probespiel in den in „Koje 1“ befindlichen Geräten vernommen und machte im Wesentlichen folgende Aussage:

„Ich war damals bei der Kontrolle des Lokales „X.“ dabei. Es hat sich dabei eigentlich um drei Räumlichkeiten gehandelt und zwar um ein relativ großes Hauptlokal, in dem sich ca. 15 Wettautomaten und auch ein Arbeitsbereich mit einer entsprechenden Schank für den Mitarbeiter befand. Es befanden sich keine Möglichkeiten zur Verabreichung von Speisen und Getränken. Das Lokal diente meiner Meinung nach nur zur Durchführung von Spielen.

Neben diesem Hauptlokal befanden sich noch zwei Kojen (in weiterer Folge „Koje 1“ und „Koje 2“ genannt). Die Kojen waren mit dem Hauptlokal durch Türen nicht verbunden. Sie hatten beide einen eigenen straßenseitigen Eingang. Soviel ich mitbekommen habe, hat der Angestellte S. St. gegenüber dem Kollegen D. gesagt, dass er nur für die Koje 1 zuständig ist. Ich selbst habe die Niederschrift mit Herrn S. nicht verfasst und nur ganz kurz mit ihm gesprochen.

Wir haben uns die Kontrollen der beiden Kojen aufgeteilt: ich habe die Koje 1 übernommen, die sich gleich neben dem Hauptlokal befand. Der Kollege B. hat die Koje 2 übernommen.

In dem Raum befanden sich neben einem Getränkeautomaten, den Resten von 2 Spielgeräten von einer früheren Amtshandlung, noch 2 betriebsbereite Spielgeräte. Die Geräte waren eingeschaltet.

Ich hatte € 20,- Testspielgeld, das ich vom Kellner zur Verfügung gestellt bekam. Die Geräte wurden zunächst mit einer Finanzamtskontrollnummer versehen und dann der Reihe nach bespielt.

Bei beiden Geräten hatte es sich um solche gehandelt, wo man „Skill Games“ spielen kann.

Bei diesen Spielen gibt es ein herkömmliches großes virtuelles Walzenspiel wo mehrere Symbole abgebildet sind und in eine senkrechte Rotation versetzt werden, sodass der Eindruck von in vertikaler Richtung sich drehender Walzen entsteht. Diesem großen virtuellen Walzenspiel ist ein „kleines virtuelles Walzenspiel“ vorgeordnet. Dabei handelt es sich um Miniaturwalzen die in einer Leiste unterhalb des großen Walzenspieles abgebildet sind. Es sind die Zahlen 0 bis 9 und der Buchstabe „A“ dargestellt. Wenn man die Starttaste drückt, werden die drei Felder in eine vertikale Rotation versetzt, die nach Loslassen der Starttaste, gestoppt wird. Man kann dann entweder eine Kombination von drei Zahlen oder von zwei Zahlen und dem „A“ feststellen. Bei einer Kombination von zwei Zahlen und dem „A“ wird automatisch das große virtuelle Walzenspiel ausgelöst. Meiner Meinung nach kann man beim Miniaturwalzenspiel auch durch Geschicklichkeit keine bestimmte Kombination willentlich herbeiführen. Wenn man die Starttaste loslässt, rotieren die Walzen noch eine ganz kurze Zeit weiter und man kann nur eine bestimmte Symbolkombination feststellen.

Wenn dann das große virtuelle Walzenspiel ausgelöst wird, hat man dann auch keine Möglichkeit bei diesem eine bestimmte gewinnbringende Symbolkombination herbeizuführen. Die Symbole bewegen sich viel zu schnell und viel zu kurz. Es gibt auch keine Taste um den Walzenlauf zu stoppen.

Wenn ich gefragt werde, ob es einen Gewinnplan gab, so bejahe ich das. Dieser konnte durch drücken einer eigenen Taste aufgerufen werden.

Ich habe an beiden Geräten das Spiel „Ring of Fire XL" ausgewählt. An beiden Geräten war der Mindesteinsatz €0,1 und der damit verbunden Höchstgewinn € 180,-. Der mögliche Höchsteinsatz betrug €9,5 und der damit verbunden Höchstgewinn €17.100,-.

Soweit ich mich erinnern kann, habe ich auf beiden Geräten das Guthaben von jeweils €10,- verspielt.

Es ist möglich, dass ich nach Beendigung der Probespiele auch ein Guthaben hatte und diesbezüglich einen Bon ausgedruckt habe. Zu diesem Zweck muss man auf einen Knopf am Gerät drücken. Ich kann mich aber daran nicht mehr genau erinnern.

Am Arbeitsplatz des Angestellten befanden sich ein Handscanner und ein Notebook, die zur Bonierung der ausgedruckten Bons dienen. Mit dem Scanner wird der Bon eingescannt und dann am Notebook aufgebucht. Da meiner Meinung nach diese beiden Geräte Bestandteile der Glücksspielgeräte waren, wurden sie ebenso wie diese um 19:15 Uhr vorläufig beschlagnahmt.“

Das Kontrollorgan AR B. wurde am 22.04.2016 zu den in „Koje 2“ aufgestellten und bespielten Geräten befragt:

„Ich war damals bei der Kontrolle, ..., dabei. Einsatzleiter war Herr D.. Es hat sich bei der Lokalität um ein Hauptlokal gehandelt, wo Wettspiele angeboten wurden. Dort befand sich auch der Angestellte. Rechts davon befanden sich zwei Kojen (in weiterer Folge als Koje 1 und Koje 2 bezeichnet), in denen sich Glückspielgeräte befanden. Die Kojen hatten einen eigenen straßenseitigen Eingang und waren mit dem Hauptlokal und auch untereinander auch nicht direkt verbunden. Gleich rechts neben dem Hauptlokal war die Koje 1 wo zwei Geräte standen, die vom Kollegen C. bespielt wurden. Ich habe die Geräte in der rechts davon befindlichen Koje 2 bespielt. In dieser Koje befanden sich zwei Geräte und ein Ein- und Auszahlungsgerät, das zwischen den beiden Geräten stand. Beide Spielgeräte waren eingeschaltet und spielbereit. Beide Geräte wiesen zwei Monitore auf, wobei am oberen nur eine Information zu den sogenannten „Memory Skill Games“ aufschien.

Bei beiden Geräten hatte es sich um solche gehandelt, wo man „Skill Games“ spielen kann.

Bei diesen Spielen gibt es ein herkömmliches großes virtuelles Walzenspiel wo mehrere Symbole abgebildet sind und in eine senkrechte Rotation versetzt werden, sodass der Eindruck von in vertikaler Richtung sich drehender Walzen entsteht. Diesem großen virtuellen Walzenspiel ist ein „kleines virtuelles Walzenspiel“ vorgeordnet. Dabei handelt es sich um Miniaturwalzen die in einer Leiste unterhalb des großen Walzenspieles abgebildet sind. Es sind die Zahlen 0 bis 9 und ein Kamerasymbol dargestellt. Wenn man die Starttaste drückt, werden die drei Felder in eine Rotation um die Längsachse versetzt, die nach Loslassen der Starttaste gestoppt wird. Man kann dann entweder eine Kombination von drei Zahlen oder von zwei Zahlen und dem Kamerasymbol feststellen. Bei einer Kombination von zwei Zahlen und dem Kamerasymbol wird automatisch das große virtuelle Walzenspiel ausgelöst. Meiner Meinung nach kann man beim Miniaturwalzenspiel auch durch Geschicklichkeit keine bestimmte Kombination willentlich herbeiführen. Wenn man die Starttaste loslässt, rotieren die Walzen noch eine ganz kurze Zeit weiter und man kann nur eine bestimmte Symbolkombination feststellen.

Auf dem unteren Monitor eines jeden Gerätes befand sich die Spielauswahl. Wenn ich gefragt werde, ob es einen Gewinnplan gab, so gebe ich an, dass dieser nur dann im oberen Monitor erschien, wenn man einen Gewinn erzielt hat.

Ich habe zunächst in das Ein- und Auszahlungsgerät, einen Betrag von €10,- über einen Eingabeschlitz, eingeführt. Im oberen Bereich dieses Gerätes befinden sich zwei Tasten, wovon eine einen Pfeil nach links und die andere einen Pfeil nach rechts hat. Wenn man das Geld zugeführt hat, beginnen die beiden Tasten zu leuchten und man kann sich dann entscheide, ob man auf die Taste nach links (für das linke Spielgerät) oder auf die Taste nach rechts (für das rechte Spielgerät) drückt. Ich habe zunächst auf die Taste nach links für das Gerät mit der Kontrollnummer „3“ gedrückt. Dort ist dann in der Taskleiste unterhalb des unteren Monitors der Einsatzbetrag von € 10,- erschienen. Ich habe das Spiel „7-Wild“ ausgewählt. Ich habe zunächst mittels der Einsatztaste den Mindesteinsatz (€ 0,30) und den Höchsteinsatz (€5,-) festgestellt indem ich sooft gedrückt habe, bis der jeweilige Einsatz erschien. Wenn ich „drücken“ sage, so meine ich, dass es sich um einen „Touchscreen“ gehandelt hat. Ich habe dann mehrere Spiele durchgeführt und gelegentlich gewonnen und gelegentlich verloren. Letztendlich habe ich so lange gespielt, bis das ganze Guthaben verspielt war.

Bei dem Spiel hat es sich um ein gewöhnliches Walzenspiel gehandelt. Dabei werden mehrere Symbole dargestellt und nach erzielen einer bestimmten Kombination auf den Miniaturwalzen (zwei Zahlen und das Kamerasymbol) werden diese Symbole in eine vertikale Rotation versetzt sodass der Eindruck von in vertikaler Richtung sich drehender Walzen entsteht.

Wenn dann das große virtuelle Walzenspiel ausgelöst wird, hat man dann auch keine Möglichkeit bei diesem eine bestimmte gewinnbringende Symbolkombination herbeizuführen. Die Symbole bewegen sich viel zu schnell und viel zu kurz. Es gibt auch keine Taste um den Walzenlauf zu stoppen.

Nach Beendigung des Testspieles auf dem Gerät Nr. 3 habe ich in der gleichen Weise das Gerät Nr. 4 bespielt. Ich habe auch das Spiel J-Wild“ ausgewählt. Auch an diesem Gerät habe ich das gesamte Guthaben in Höhe von €10,- verspielt.

Wenn ich gefragt werde, ob ich weiß in welcher Form allfälliger Gewinne bzw. ein nicht verspieltes Guthaben ausbezahlt werden, so geben ich an, dass ich dazu nichts sagen kann.

Da das ganze Testspielgeld verspielt wurde, hat sich das Problem nicht ergeben. Ich kann nicht sagen, ob ein eventueller Gewinn oder ein auszuzahlendes Guthaben über dieses Ein- und Auszahlungsgerät ausbezahlt wird oder ob es vom Kellner im Hauptlokal ausbezahlt wird.

Wenn ich gefragt werde, woher das Testspielgeld in Höhe von € 20,- stammte, so gebe ich an, dass dieses letztendlich vom Kellner erstattet wurde.

Da der Verdacht bestand, dass an beiden Geräten verbotene Ausspielungen durchgeführt werden konnten, wurden sie um 19:15 Uhr vorläufig beschlagnahmt. Es wurde auch das Ein- und Auszahlungsgerät beschlagnahmt, da dieses letztlich auch Bestandteil der beiden Glückspielgeräte war. Ich bin dann zurück in das Hauptlokal gegangen. Ich habe den Kellner, S. St. gefragt, wie das funktioniert, wenn Gewinne ausbezahlt werden sollen. Er hat gesagt, dass das alles über das Ein- bzw. Auszahlungsgerät erfolgt. “

Im Zuge der Kontrolle wurde der im Hauptlokal anwesende Angestellte St. S. von den Kontrollorganen befragt und sagte dabei sinngemäß folgendes: Das Lokal „X.“ würde von der „A. GmbH“ betrieben. Er selbst sei als Automatenbetreuer tätig. Sein Chefsei Herr W. G.. Seine Tätigkeit sei das Annehmen und Auszahlen von Sportwetten sowie das Auszahlen von Gewinnen der Glücksspielautomaten in „Koje 1“. Diese seien seit Dezember 2015 in Betrieb. Bei Problemen mit den in den beiden Kojen aufgestellten Automaten würde er einen „H.“ anrufen, was bis dato aber noch nicht nötig gewesen sei. Bei allfälligen Gewinnen würde der Kunde mit einem Bon zu ihm kommen, den er einscannen und dann den Gewinn auszahlen würde. Er hätte zu diesem Zwecke eine eigene Kasse für das Glücksspiel. Er hätte einen Schlüssel für die „Koje 1“, aber keinen für die Geräte. Er glaube nicht, dass die „A.“ eine Gewinnbeteiligung an den Geräten hat. Die „Koje 1“ sei vermietet. Er könne jedoch nicht sagen, an wen. Die Geräte in „Koje 2“ würde er nicht betreuen. Seines Wissens gäbe es ein eigenes „Ein- und Auszahlungsgerät“. Die „Koje 2“ sei immer geöffnet und seit ca. zwei Wochen in Betrieb. Die dort befindlichen Automaten würden auch bespielt werden. Er könne nicht sagen, wem die Geräte in „Koje 2“ gehörten und wer sie betreue.

Da letztlich nach Durchführung der Probespiele der Verdacht bestand, dass mit den Geräten fortgesetzt Verwaltungsübertretungen nach § 52 Abs. 1 GSpG begangen wurden, erfolgte eine vorläufige Beschlagnahme der Geräte und der damit zusammenhängenden Geräte (insbesondere Bonierungsgerät mit Handscanner sowie das „Ein- und Auszahlungsgerät) gem. § 53 Abs. 2 GSpG.

Mit Schriftsatz vom 21.03.2016 gab der Rechtsvertreter der „P. GmbH“ bekannt, dass diese Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte „SM.“ und des „AS.“ (also der in „Koje 1“ bzw. im Hauptlokal befindlichen Geräte „1“, „2“ und „6“) sei und die Beschlagnahme sachlich nicht gerechtfertigt sei. Das Begehren nach Vorlage des Eigentumsnachweises stelle eine unzulässige Umkehrung der Beweislast dar. Die Beschlagnahme sei eine Maßnahme unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die erst durch bescheidmäßige behördliche Erledigung beendet werde. Es wurde die Erlassung eines Beschlagnahmebescheides oder die Ausfolgung der genannten Terminals beantragt.

Bei den beschlagnahmten Geräten würde es sich um reine Geschicklichkeitsgeräte handeln was vom BG Wels bestätigt worden sei.

In Folge Unionsrechtswidrigkeit des GSPG seien die Strafnormen des GSpG nicht anzuwenden.

Mit Schriftsatz vom 31.03.2016 gab der Rechtsvertreter der „F. KFT“ bekannt dass diese Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte „AxM.““ und des Gerätes ohne Gehäusebezeichnung (also der in „Koje 2“ befindlichen Geräte „3“, „4“ und „5“) sei und die Beschlagnahme sachlich nicht gerechtfertigt sei. Im Übrigen lautetet der Schriftsatz gleich wie der vom 21.03.2016.

In einem bei der LPD Wien zur GZ. „...“ anhängigen Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren gem. §§ 53 Abs. 1 und 54 Abs. 1 GSpG betreffend die Lokalität Wien, ... gab der Geschäftsführer der „A. GmbH“ He W. G. bekannt, dass er nicht Betreiber der Automaten sei. Er sei auch nicht Mieter der Kabinen mit den Spielautomaten. Dies sei vielmehr Herr H. Sp.. Es wurde auch eine entsprechende Vereinbarung betreffend zweier „Straßenkammerin“ in der ... vorgelegt. Eine Befragung des Herrn Mag (FH) Sp. im Wege der BH ... ergab, dass dieser die beiden Kojen am 16.12.2015 an die Fa. „I. Kft“ weitervermietet hat.

Wie ein beigeschaffter Auszug aus dem ungarischen Firmenbuch ergab, ist eine solche Firma mit Sitz in Y., ... registriert.

Am 01.04.2016 langte auch eine Anzeige der „O. GmbH“ betreffend der Veranstaltung verbotener Ausspielungen in ..., Wien ein. Der Anzeige lag eine „Kontrolle“ vom 08.03.2016, 19.00 durch einen unbekannten Zeugen zu Grunde. Es waren von diesem in zwei Kabinen jeweils zwei Glücksspielgeräte vorgefunden wurden, wobei jeweils ein Gerät in jeder Kabine bespielt worden war. Es waren jeweils virtuelle Walzenspiele gespielt worden. An einem (offenbar in „Koje 1“ befindlichen) Gerät „KA.“ war das Spiel „Ring on Fire“ gespielt worden. Als Eigentümerin des Gerätes konnte die Fa. „P. GmbH“ festgestellt werden. Allfällige Gewinne würden durch das Personal ausbezahlt. Das zweite Gerät war baugleich mit dem ersten.

Das dritte Glückspielgerät „Ax.“ (offenbar in „Koje 2“) wurde mit dem Spiel „Good Luck“ bespielt. Allfällige Gewinne würden in bar am Glücksspielgerät ausbezahlt werden. Das vierte Gerät „Ax.“ war außer Betrieb.

Eine Anfrage an die für die Administrierung der Vergnügungssteuer zuständige MA 6 ergab, dass zum Zeitpunkt 17.03.2016 am Standort, ... keine Vergnügungssteueranmeldungen und -abmeldungen Vorlagen.

Über Ersuchen der erkennenden Behörde vom 28.09.2016 wurden vom Rechtsvertreter der „P. GmbH“ drei Aufstellungsvereinbarungen betreffend die Lokalität in Wien, ... vorgelegt: eine Vereinbarung zwischen der „P. GmbH“ als „Vermittler“ und H. Sp. als „Partner vom 25.08.2015 betreffend „Top 1A“; eine undatierte Vereinbarung zwischen der „P. GmbH“ als „Vermittler und der „F. KFT“ als „Partner“ betreffend „Lokal III“; eine Vereinbarung zwischen der „P. GmbH“ als „Vermittler“ und der „I.“ als „Partner“ vom 16.12.2015 betreffend „Lokal III“. Im Begleitschreiben (E-Mail) wird Herr Sp. als 1. Betreiber, die „F.“ als 2. Betreiber ab 01.09.2015 und die „I.“ als 3. Betreiber ab 16.12.2015 bezeichnet.

Gemäß der jeweiligen Vereinbarung war der „Partner“ verpflichtet, die Stromkosten und die Kosten für den Internetanschluss der Geräte zu bezahlen, die Geldladen täglich zu entleeren, entnommene Geldbeträge (die im Eigentum der „P. GmbH“ stehen) zu verwahren, die Geräte gegen Vandalismus et. cet, zu versichern und eingelöste Tickets, di am Geschicklichkeitsautomaten ausgedruckt werden, einzuscannen und zu bestätigen und zu kontrollieren. Er haftet für allfällige Fehlbeträge die sich aus einem Vergleich mit den tatsächlich entnommen Beträgen und der Geräte-EDV ergäben. Der „Partner“ würde das entnommene Geld lediglich treuhändig verwalten. Verfügungsberechtigt sei nur die „P. GmbH“. Vereinbart war ein monatliches Entgelt für die übernommenen Verpflichtungen. Er würde 50% der Berechnungsbasis erhalten, die sich aus den einbezahlten Beträgen abzüglich Bonustickets errechneten. Die Vereinbarung war auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wobei der „Partner“ im ersten Jahr auf sein Kündigungsrecht verzichtete. Im Übrigen enthält die Vereinbarung ein Konkurrenzverbot, eine Verschwiegenheitsverpflichtung (betreffend u.a. auch die Abrechnungsmodalitäten) und eine Regelung der Rechtsvertretung im Fall von Streitigkeiten mit Behörden im Zusammenhang mit der Aufstellung oder dem Betrieb der Geschicklichkeitsautomaten. Im Hinblick auf die Bezahlung der Vergnügungssteuer von € 1.400.- pro Gerät wurde vereinbart, dass diese von der „P. GmbH“ bezahlt wird und dass davon der Betrag von 50 % (entspricht dem Betrag von € 700.- pro Gerät) dem „Partner“ in Rechnung gestellt wird und zwar in der Form, dass ihr der entsprechende Betrag vom Entgelt abgezogen wird.

Den Parteien wurde gem. § 45 AVG Gelegenheit gegeben, sich zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu äußern. Die „P. GmbH“, die „F. KFT“ und die „I. KFT“ erstatteten eine gemeinsame Stellungnahme. Es wurde unter Hinweis auf eine Entscheidung des OGH vom 30.03.2016, GZ.: 4 Ob 31/16m, worin festgestellt werden würde, dass das GSpG bzw. das darin verankerte Monopol verfassungswidrig seien die Einstellung des Verfahrens beantragt.

Die Abgabenbehörde erstattete keine Stellungnahme.

In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen:

Gem. § 1 Abs. 1 GSpG ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

Wie sich aus dem Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 22.03.2016, der vorgelegten Spieldokumentation (GSp 26), der vorgelegten Fotodokumentation und der Aussage der Kontrollorgane C. und B. ergibt, wurden an den verfahrensgegenständlichen Geräten virtuelle Walzenspiele angeboten und war es möglich, an den verfahrensgegenständlichen Geräte virtuelle Walzenspiele zu spielen: Im Wesentlichen wird durch Betätigen einer Taste der virtuelle Walzenlauf ausgelöst und nach ca. einer Sekunde automatisch wieder gestoppt. Es ergibt sich durch den nunmehrigen Stand der virtuellen Walzen eine Kombination von Symbolen (z.B. Früchte), die das Spielergebnis darstellt. Der Spieler hat keine Möglichkeit, willentlich eine bestimmte (gewinnbringende) Symbolkombination herbeizuführen. Die Symbolkombination wird letztlich vom Computerprogramm festgelegt.

Zusätzlich zu diesem „großen virtuellen Walzenspiel“ gab es ein „kleines virtuelles Walzenspiel“. Durch Betätigen der Starttaste bewegen sich die „kleinen virtuellen Walzen“ und werden durch Loslassen der Startaste gestoppt. Es ergibt sich dann entweder eine Kombination von drei Zahlen oder eine Kombination von zwei Zahlen und dem Buchstaben „A“ bzw. einem Kamerasymbol. Nur in diesem Fall (zwei Zahlen und der Buchstabe ,,A7Kamerasymbol) wird dann das „große virtuelle Walzenspiel“ ausgelöst. Eine Erhöhung der Gewinnchancen durch Geschicklichkeit ist nicht möglich.

Wie bereits angeführt, ist es beim großen virtuellen Walzenspiel (das immer dann ausgelöst wird, wenn auf den kleinen virtuellen Walzen der Buchstabe „AVKamerasymbol erzielt wird) keinesfalls möglich, willentlich eine bestimmte Symbolkombination herbeizuführen.

Somit liegt ein Glücksspiel vor.

Gem. § 2 Abs. 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele, 1.) die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und 2.) bei denen Spieler oder andere eine Vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und 3.) bei denen ein vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine Vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

Gem. § 2 Abs. 2 GSpG ist Unternehmer, wer selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

Untermieterin der beiden Kojen und somit Lokalinhaberin und Inhaberin der darin befindlichen Geräte ist die „I. KFT“. Diese ist im ungarischen Firmenbuch registriert (u.a. im Geschäftszweig „web-hosting Dienstleistungen“, „Gastgewerbe“, „PR Kommunikation“). Sie trat auch in eine vertragliche Beziehung mit der „P. GmbH“ wie sich aus der o.a. Aufstellungsvereinbarung ergibt. Es ist davon auszugehen, dass diese Tätigkeit selbständig ausgeübt wird. Gegenteiliges kam im Verfahren nicht hervor und wurde auch nicht behauptet.

Ebenso ist die „F. KFT“ eine im ungarischen Firmenbuch eingetragene Gesellschaft (Haupttätigkeitsfeld: Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafes, Eissalons u.ä.), wie aus mehreren ha. geführten Verfahren notorisch ist. Auch sie trat in eine vertragliche Beziehung mit der „P. GmbH“, wie sich ebenfalls aus der übermittelten Aufstellungsvereinbarung ergibt. Somit ist auch im Hinblick auf diese Gesellschaft von einer selbständig ausgeübten Tätigkeit auszugehen.

Die „P. GmbH“ ist eine im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft im Geschäftszweig „Vermietung von Geräten, Vermittlung von Dienstleistungen, Betreiben einer Gastronomie“. Es gibt keinen Grund, anzunehmen und wurde solch ein Grund auch nicht geltend gemacht, dass diese Tätigkeit nicht selbständig erfolgt wäre. Somit ist letztlich auch hinsichtlich der „P. GmbH“ von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen.

Da mit dem Betrieb der Kojen zweifelsfrei auch Unkosten (Miete in Höhe von € 2.100.- laut vorgelegtem Mietvertrag, Stromkosten, Personalkosten et. cet.) verbunden waren, mussten (wenn man von einer wirtschaftlich vernünftigen Betrachtungsweise ausgeht) diese Unkosten auch wieder erwirtschaftet werden. Dies erfolgte offenbar durch den Betrieb der in den Kojen aufgestellten Geräte. Somit ist davon auszugehen, dass der Betrieb der verfahrensgegenständlichen Geräte auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet war und somit in unternehmerischer Weise erfolgte.

Aus den von der Finanzpolizei durchgeführten Probespielen ergibt sich, dass beim Bespielen der Geräte ein Einsatz zu leisten war und Gewinne in Aussicht gestellt wurden.

Somit waren an den Geräten Ausspielungen möglich gewesen.

Gem. § 2 Abs. 4 GSpG sind verbotene Ausspielungen Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.

§ 4 GSpG regelt die Ausnahmen vom Glücksspielmonopol und lautet:

(1)      Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie

1.       nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und

2.       a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder

b) nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.

(2)      Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.

(3)      Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die Vermögenswerte Leistung nach § 2 Abs. 1 Z 2 den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens’’, „Stoppelziehens’’, „Glücksrades”, „Blinkers”, „Fische- oder Entenangelns”, „Plattenangelns”, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten", „Plattenangelns mit Magneten”, „Zahlenkesselspiels”, „Zetteltopfspiels” sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.

(4)      Lebensversicherungsverträge, nach denen die in Ab- und Erlebensfall zu leistende Versicherungssumme für den Fall der Auslosung vorzeitig zu zahlen ist, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol.

(5)      Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden.

(6)      Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn

1.       die Einsätze (alle Vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und

2.       nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und

3.       die Summe der in Aussicht gestellten Vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller Vermögenswerten Leistungen nach Z 1 nicht übersteigt und

4.       die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach §111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.

Ausspielungen nach diesem Absatz dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf. Eine Durchführung in Turnierform liegt vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spielrunden die Gewinner der Ausspielung feststehen.

Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist ab 1. Jänner 2011 vor ihrer Durchführung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in elektronischem Weg anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln.

Es wurde weder von der „P. GmbH“ noch von der „I. KFT“ oder der „F. KFT“ das Vorliegen einer Konzession oder einer Bewilligung nach dem GSpG behauptet. Im vorliegenden Zusammenhang kämen ohnehin nur eine Konzession nach § 14 GSpG (zum Betrieb von Lotterien nach §§ 6 bis 12b GSpG) oder eine Konzession nach § 21 GSpG (zum Betrieb einer Spielbank nach § 21 GSpG) in Betracht. Da aktuell die Konzession nach § 14 GSpG an die „Ö. GmbH“ und die Konzessionen gem. § 21 GSpG an die „CA. AG“ vergeben sind (ausgenommen drei Konzessionen über deren Vergabe noch zu entscheiden sein wird), kommen weder die „P. GmbH“ noch die „I. KFT“ oder die „F. KFT“ als Konzessionärinnen in Betracht.

Da es sich bei den an den Geräten angebotenen Spielen um Ausspielungen handelte, kommt die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 1 GSpG nicht zum Tragen und sind die weiteren Tatbestandselemente (Spielen zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes) nicht zu prüfen.

Im Bundesland Wien sind Landesausspielungen nach § 5 GSpG aktuell nicht zugelassen, weshalb eine diesbezügliche Ausnahme nicht in Betracht kommt. Es ist also auch nicht denkbar, dass die „P. GmbH“, die „I. KFT“ oder die „F. KFT“ im Bundesland Wien über eine

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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