Entscheidungsdatum
18.12.2017Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §4 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau A. J., Wien, E.-Straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, …, vom 27.09.2017, Zahl …, mit welchem die zuletzt mit Bescheid vom 29.08.2017, Zahl …, zuerkannte Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß §§ 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung mit 30.09.2017 eingestellt wurde, nach Erhebung einer Vorstellung gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 28.11.2017, Zahl VGW-242/023/RP03/14218/2017-5,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 VwGVG wird die Vorstellung als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, …, stellte mit Bescheid vom 27. September 2017, zur Zahl …, die zuletzt mit Bescheid vom 29. August 2017, Zahl …, zuerkannte Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß §§ 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) ein.
Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 29. August 2017 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert worden, bis 19. September 2017 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen bzw. erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die geforderte Unterlage „Nettolohnbestätigung August 2017“ sei jedoch nicht fristgerecht vorgelegt worden. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien diese Angaben bzw. Unterlagen somit als unerlässlich im Sinne des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren und wäre die Leistung daher einzustellen gewesen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 9. Oktober 2017 gibt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie die Nettolohnbestätigung Anfang August persönlich beim Magistrat der Stadt Wien … in den Briefkasten beim Eingang eingeworfen habe.
Gegen das durch den zuständigen Rechtspfleger erlassene Erkenntnis vom 28. November 2017, welches der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2017 zugestellt wurde und mit welchem dieser Beschwerde durch das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Zahl VGW-242/023/RP03/14218/2017 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde, erhob die Einschreiterin rechtzeitig das Rechtsmittel der Vorstellung. In dieser Vorstellung wurde zusammengefasst sinngemäß vorgebracht, die Einschreiterin habe sich im Zeitraum zwischen 7. September 2017 und 9. Oktober 2017 im Krankenstand befunden und habe auch den zuständigen Referenten nicht fernmündlich erreichen können, um eine Fristverlängerung zu beantragen.
Die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung wurde durch die Beschwerdeführerin nicht beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt weiters vollumfänglich der Aktenlage entnehmen und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung ergehen.
Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:
Die 1973 geborene Vorstellungswerberin beantragte mit Eingabe vom 30. Juni 2017 die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes sowie Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Sie ist Mieterin einer Wohnung in Wien, E.-Straße, und war zuletzt im Zeitraum zwischen 14. Juli 2017 und 10. Oktober 2017 bei Frau Z. als Angestellte unselbständig erwerbstätig. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurden der Einschreiterin mit Bescheid vom 29. August 2017 Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum zwischen 1. August 2017 bis einschließlich 31. Juli 2018 zuerkannt.
Mit Schreiben vom 29. August 2017 wurde die Vorstellungswerberin durch die belangte Behörde aufgefordert, bis spätestens 19. September 2017 Unterlagen, nämlich eine Nettolohnbestätigung für den Monat August 2017 vorzulegen. In diesem Schreiben wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht der Vorstellungswerberin bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde sie außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes eingestellt werden würde. Auch auf das Unterbleiben einer Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Abweisung wurde hingewiesen.
Dieses Schreiben wurde der Vorstellungswerberin am 4. September 2017 zugestellt, die Zustellung ist durch Hinterlegung ausgewiesen. Die Vorlage der eingeforderten Unterlage erfolgte nicht, auch wurde innerhalb der gesetzten Frist kein diesbezügliches Vorbringen erstattet oder eine Verlängerung der gesetzten Frist beantragt.
In der Folge erließ die belangte Behörde nach Ablauf der gesetzten Frist den nunmehr angefochtenen Bescheid.
Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:
Die getätigten Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 54 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung beträgt die Frist zur Erhebung der Vorstellung zwei Wochen.
Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
Gemäß § 6 Z 6 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
Gemäß § 7 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
1. Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
2. Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
4. Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
5. Volljährige Personen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.
Gemäß § 10 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
Gemäß § 12 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
Gemäß § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder
2. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder
3. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.
Anträge auf die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind u.a. dann abzulehnen, wenn die Hilfe suchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde zur Durchführung des Verfahrens verlangten Angaben nicht macht oder die verlangten Unterlagen nicht vorlegt. Die Vorstellungswerberin wurde mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom 29. August 2017 durch die belangte Behörde aufgefordert, bis 19. September 2017 eine Nettolohnbestätigung für den Monat August 2017 vorzulegen. Diesem Auftrag wurde innerhalb der gesetzten Frist nicht vollständig Folge geleistet. Auch erfolgte eine sonstige Reaktion der Vorstellungswerberin wie etwa ein Antrag auf Fristverlängerung oder irgendein nachvollziehbares Vorbringen, warum die Vorlage der eingeforderten Unterlagen nicht möglich war, innerhalb der Vorlagefrist nicht. Die eingeforderte Nettolohnbestätigung war für die Beurteilung und Bemessung des Anspruches der Vorstellungswerberin insoweit notwendig, als ohne konkrete Kenntnis der Höhe des der Beschwerdeführerin ausbezahlten Einkommens eine Anrechnung dieses Einkommens nach § 10 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes und somit eine rechtskonforme Bemessung ihres Anspruches auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht möglich war.
Es steht weiters fest, dass die Vorstellungswerberin einen triftigen Verhinderungsgrund für die Übermittlung der in Rede stehenden Unterlagen oder die Erstattung der eingeforderten Angaben im Sinne des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes im behördlichen Verfahren sowie auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht dargetan hat und es sich bei den eingeforderten Unterlagen und Angaben aus den Rücksichten der §§ 7, 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 dieses Gesetzes um für die Durchführung des Verfahrens unerlässliche Unterlagen handelt.
Soweit die Einschreiterin in der eingebrachten Beschwerde einwendet, sie habe die gegenständliche Nettolohnbestätigung bereits Anfang August 2017 in den Einlaufkasten der belangten Behörde geworfen, ist eingangs festzuhalten, dass dies schon auf Grund des Umstandes als ausgeschlossen erscheint, weil das hier verfahrensgegenständliche Aufforderungsschreiben der Einschreiterin erst am 4. September 2017 zugestellt wurde und somit ein Einwerfen dieser Nettolohnbestätigung schon ein knappes Monat vorher als unglaubwürdig erscheint. Auch ist davon auszugehen, dass die Einschreiterin Anfang August 2017 über eine Nettolohnbestätigung für dieses Monat noch nicht verfügte, da derartige Bestätigungen an Angestellte erfahrungsgemäß erst am Ende des Monats mit oder knapp vor der Gehaltsauszahlung ausgestellt werden. Auch ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass die Einschreiterin durch den zuständigen Rechtspfleger in der durchgeführten öffentlichen Verhandlung hierauf angesprochen diese Beschwerdebehauptung selbst relativierte und daher davon ausgegangen werden kann, dass eine entsprechende Übermittlung der angesprochenen Unterlage nicht erfolgte.
Soweit die Vorstellungswerberin nunmehr in der eingebrachten Vorstellung sinngemäß behauptet, sie sei im Zeitraum von 7. September 2017 bis 9. Oktober 2017 im Krankenstand gewesen und sei es ihr daher mangels fernmündlicher Erreichbarkeit des zuständigen Referenten nicht möglich gewesen, einen Fristverlängerungsantrag zu stellen, so fällt diesbezüglich eingangs auf, dass die Einschreiterin ebendiesen Umstand in der am 27. November 2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht einmal erwähnte und daher zumindest diese fernmündliche Unerreichbarkeit des zuständigen Referenten als nicht glaubwürdig erscheint. Auch geht aus der nunmehr vorgelegten Krankenstandsmeldung nicht ansatzweise hervor, dass die Einschreiterin durch ihre Erkrankung derart indisponiert war, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, mit der Behörde zum Zwecke etwa der Einbringung eines Fristverlängerungsantrages auf schriftlichem Wege in Kontakt zu treten, zumal die Vorstellungswerberin auch ihre Eingaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf elektronischem Wege besorgte.
Da die Vorstellungswerberin somit trotz Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage der oben genannten Unterlage und ausdrücklichem Hinweis auf die aus ihrer Säumigkeit resultierenden Rechtsfolgen ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachkam und auch keine berücksichtigungswürdigen Verhinderungsgründe vorbrachte, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für die Einstellung der mit Bescheid vom 29. August 2017 zuerkannten Leistung zweifelsfrei vor. Die Einstellung dieser Leistungen durch die belangte Behörde aus den Rücksichten des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgte daher jedenfalls zu Recht und war der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Mindestsicherung; Einstellung der Leistung; Mitwirkungspflicht; Vorlage von Unterlagen; Erkrankung; KrankenstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.023.16762.2017.VORZuletzt aktualisiert am
14.09.2018