TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/26 VGW-002/082/1541/2017, VGW-002/082/1739/2017, VGW-002/082/4459/2017, VG

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2018
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Entscheidungsdatum

26.02.2018

Index

L70300 Buchmacher Totalisateur Wetten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §2 Abs1
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §2 Abs2
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §2 Abs3
VwGVG §29 Abs5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

(Spruchpunkt I und II als gekürzte

Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die separat erhobenen Beschwerden der vier beschwerdeführenden Parteien, alle vertreten durch Rechtsanwältin, gegen vier Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, jeweils wegen Übertretung des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens - GTBW-G, StGBl. Nr. 388/1919, jeweils in der im Tatzeitpunkt am 15.12.2015 geltenden Fassung des LGBl. für Wien Nr. 26/2015, nach Verbindung der Verfahren aufgrund ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs und Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 21.2.2018, und zwar über

1)  die Beschwerde des J. E. (Erstbeschwerdeführer) vom 13.1.2017 gegen das erstangefochtene Straferkenntnis vom 5.12.2016, Zl. MA 36 - ..., wegen Übertretung des § 2 Abs. 3 Z 2 GTBW-G in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG,

2)  die Beschwerde des Sa. F. (Zweitbeschwerdeführer) vom 13.1.2017 gegen das zweitangefochtene Straferkenntnis vom 7.12.2016, Zl. MA 36 - ..., wegen Übertretung des § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 GTBW-G in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG,

3)  die Beschwerde der S. B. (Drittbeschwerdeführerin oder Beschwerdeführerin) vom 16.3.2017 gegen das drittangefochtene Straferkenntnis vom 13.2.2017, Zl. MA 36 - ..., wegen Übertretung des § 2 Abs. 2 GTBW-G, und

4)  die Beschwerde des Si. Ö. (Viertbeschwerdeführer) vom 21.3.2017 gegen das viertangefochtene Straferkenntnis vom 17.2.2017, Zl. MA 36 - ..., wegen Übertretung des § 2 Abs. 3 Z 2 und § 2 Abs. 1 GTBW-G in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG,

zu Recht erkannt und verkündet:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen das erstangefochtene Straferkenntnis Folge gegeben, dieses Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gegen das zweitangefochtene Straferkenntnis Folge gegeben, dieses Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

III. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin gegen das drittangefochtene Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen und dieses Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch in der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im ersten Absatz die einleitende Wortfolge "Die BA. GmbH mit Sitz in W., ..., hat" durch die beiden Wörter "Es wurde", abschließend in diesem Absatz der Verweis auf "BA. GmbH" durch den Wortlaut "Eigentümerin des Wettterminals (die V. k.s., eine Kommanditgesellschaft nach slowakischem Recht mit Sitz in Br., ICO ...)", im zweiten Absatz die Wortfolge "durch die BA. GmbH" durch "gegen Entgelt" und zu Beginn des letzten Halbsatzes die Wortfolge "mit welchem die BA. GmbH" durch das Wort "der" ersetzt werden. Unter den zitierten verletzten Rechtsvorschriften entfällt der Verweis auf § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 GTBW-G. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Drittbeschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 420 Euro zu leisten.

IV. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers gegen das viertangefochtene Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen und dieses Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch in der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im ersten Absatz die beiden Verweise auf die BA.gmbH einleitend mit "BA. GmbH mit Sitz in  W., ..." durch "V. k.s. (eine Kommanditgesellschaft nach slowakischem Recht mit Sitz in Br., ICO ...), vertreten durch die V. s.r.o (eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ebenfalls nach slowakischem Recht ebenso mit Sitz in Br., ICO ...), beide mit Geschäftsanschrift ..., Br." und weiter mit "BA. GmbH" durch " V. k.s." ersetzt werden sowie im zweiten Absatz die Wortfolge "von der BA. GmbH in Wien, ... (Wettlokal 'Sp.'), " gestrichen wird. Unter den zitierten verletzten Rechtsvorschriften entfällt der Verweis auf § 2 Abs. 1 GTBW-G. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Viertbeschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 420 Euro zu leisten.

V. Gemäß § 25a VwGG ist gegen alle Spruchpunkte dieses Erkenntnisses eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I.       Verfahrensgang und maßgebliche Einstellungsgründe der gekürzten Erkenntnisausfertigung zu Spruchpunkt I und II:

I.1.    Erstbeschwerdeführer

Das dem Erstbeschwerdeführer mit dem erstangefochtenen Straferkenntnis innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist angelastete Verhalten wurde nicht gesetzt. Die für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG maßgeblichen Gründe lauten (§ 50 Abs. 2 Z 2 VwGVG):

Der Erstbeschwerdeführer war im Tatzeitpunkt Geschäftsführer der geschäftsführenden Gesellschaft (V. s.r.o) der von dieser vertretenen Kommanditgesellschaft V. k.s. (V.). Diese (Kommandit-)Gesellschaft hatte einen in ihrem Eigentum stehenden betriebsbereiten Wettautomaten am Tatort zur Tatzeit aufgestellt und betrieben. Auf diesem lief das Wettprogramm einer Buchmacherin, das zu dieser eine Verbindung über das Internet herstellte. Über den im Tatzeitpunkt am Tatort betriebsbereiten Wettautomaten konnten auf diese Weise Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen mit der Buchmacherin abgeschlossen werden. Die V. unterhielt mit der Buchmacherin (als unmittelbare Geschäftspartnerin und zwischengeschaltete Vermittlerin zu einer dahinterstehenden Buchmacherin in Malta) eine Geschäftsbeziehung. Dabei erhielt die V. für jede abgeschlossene Wette mit einem so vermittelten Wettkunden eine Provision nach einem vertraglich festgelegten Schlüssel. Die V. hatte im Tatzeitpunkt keine Bewilligung der Landesregierung für die Vermittlung von Wettkunden.

Ein beitragendes oder unterstützendes Vorgehen der V. mit einer anderen Gesellschaft als Vermittlerin oder einem anderen Vermittler gab es aber nicht. Zwar hatte eine andere Gesellschaft - die BA.gmbH - am Tatort einen Gewerbestandort mit einer Gewerbeberechtigung angezeigt, die - nach dem Gewerbewortlaut - die Vermittlung von Wettkunden deckte. Diese Gesellschaft war aber operativ nicht tätig. Insbesondere ging sie zusätzlich oder neben der V. keiner eigenen Tätigkeit in Form der Zuführung von Wettkunden an Buchmacher nach.

Die mit der Verfolgungshandlung gegen den Erstbeschwerdeführer (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.7.2016) und insoweit übereinstimmend mit dem erstangefochtenen Straferkenntnis (abgefertigt am 13.12.2016, zugestellt am 16.12.2016) als Teil der Tathandlung genannte Wettkundenvermittlung durch die BA.gmbH wurde nicht gesetzt, weil insoweit erwiesenermaßen keine Wettkundenvermittlung durch die letztgenannte Gesellschaft erfolgte. Damit ist eine Mitwirkung an dieser Tat durch die V. und den Erstbeschwerdeführer als Verantwortlichen ebenfalls ausgeschlossen.

I.2.    Zweitbeschwerdeführer

Das dem Zweitbeschwerdeführer mit dem zweitangefochtenen Straferkenntnis innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist angelastete Verhalten wurde nicht gesetzt. Die für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG maßgeblichen Gründe lauten (§ 50 Abs. 2 Z 2 VwGVG):

Der Zweitbeschwerdeführer war im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der BA.gmbH mit Sitz in W., Landes- als Handelsgericht …, FN ... (BA.). Diese Gesellschaft sollte ihre Gewerbeberechtigung für die Wettkundenvermittlung "zur Verfügung" stellen und dort einen angezeigten Gewerbestandort haben. Aufgrund der Änderung der Rechtslage in Wien wollte sie so am Tatort zur Tatzeit eine rechtmäßige Wettkundenvermittlung durch andere Vermittler und Buchmacher erreichen. Es erfolgte aber keine eigene Tätigkeit der BA. in Form der Zuführung von Wettkunden an Buchmacher, etwa gegen Erhalt einer Provision für jede abgeschlossene Wette. Insbesondere hat die BA. am Tatort zur Tatzeit keine Wettautomaten aufgestellt oder betrieben.

Die mit der Verfolgungshandlung gegen den Zweitbeschwerdeführer (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.10.2016) und insoweit übereinstimmend mit dem zweitangefochtenen Straferkenntnis (abgefertigt am 13.12.2016, zugestellt am 16.12.2016) der BA. und dem Zweitbeschwerdeführer als Verantwortlichen zur Last gelegte Tat wurde nicht gesetzt, weil insoweit erwiesenermaßen keine Wettkundenvermittlung erfolgte.

I.3.    Drittbeschwerdeführerin

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7.1.2016 (damals) der LPD Wien und mit nachfolgender Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22.3.2016 legte (nunmehr) die belangte Behörde - im Wesentlichen unverändert - der Drittbeschwerdeführerin das folgende Verhalten als Übertretung des § 2 Abs. 2 GTBW-G zur Last:

"Herr H. K. hat am 15.12.2015 in Wien, ... (Lokal 'X.') die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin, und zwar an die L.gmbH, ..., N., ausgeübt (Kontrolle durch die Magistratsabteilung 36 K und V am 15.12.2015), obwohl eine dafür notwendige landesrechtliche Bewilligung nicht erwirkt wurde.

Sie haben zumindest am 15.12.2015 um 16:10 Uhr in dem zur Ausübung Ihrer Erwerbstätigkeit bestimmten allgemein zugänglichen Betriebsraum Cafe 'X.' in Wien, ..., die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden zu einer Buchmacherin erlaubt, obwohl eine diesbezügliche Bewilligung der Landesregierung nicht vorlag, indem Sie es gestatteten, dass in Ihrem Lokal ein Wettterminal durch Herrn H. K. betriebsbereit aufgestellt wurde, mit welchem via Datenleitung das Wettprogramm einer Buchmacherin, und zwar der L.gmbH, ...,  N., aufgerufen werden konnte und interessierten Kunden im Lokal der Abschluss von Wetten hinsichtlich des Ausganges von Fußball-, Handball-, Eishockey-, Tennisspielen usw. ermöglicht wurde."

Die - anwaltlich vertretene - Drittbeschwerdeführerin verwies in ihrer Rechtfertigung vom 21.4.2016 auf ihr (beigelegtes) früheres anwaltliches Schreiben an die LPD Wien vom 26.1.2016, machte auf die Gewerbeberechtigung der BA. aufmerksam, brachte ihr Unverständnis über die Änderung der Rechtslage ohne Übergangsfristen zum Ausdruck, bestätigte eine Involvierung von H. K., kritisierte das behördliche Vorgehen im Zusammenhang mit seinem Warten von über sechs Monaten auf eine von ihm am 28.7.2015 beantragte Bewilligung der Landesregierung, erklärte mit "dem Betrieb der Wettvermittlung nichts zu tun zu haben", verneinte den eigenen "Besitz einer solchen Gewerbeberechtigung oder einer Buchmacherkonzession" und stellte ihre Situation der Vermietung "mehr oder weniger 1 m2 ihres Cafés" für das Aufstellen des Wettautomaten dar.

Mit dem drittangefochtenen Straferkenntnis vom 13.2.2017 verhängte die belangte Behörde über die Drittbeschwerdeführerin gemäß § 2 Abs. 2 GTBW-G eine Geldstrafe von 2.100 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen, samt Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wegen Übertretung des § 2 Abs. 2 GTBW-G aufgrund der folgenden als erwiesen angenommenen Tat (die Änderungen gemäß Spruchpunkt III dieses Erkenntnisses sind berücksichtigt und hervorgehoben):

"[Die BA. GmbH mit Sitz in  W., ..., hat]?Es wurde am 15.12.2015, um 16:10 Uhr, in Wien, ... ('X.'), die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele, an eine Buchmacherin, nämlich die L. GmbH, mit einem betriebsbereiten Wettterminal ausgeübt (Überprüfung durch Organwalter des Magistrats der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 in Wien, ... ('X.'), obwohl die [BA. GmbH]Eigentümerin des Wettterminals (die V. k.s., eine Kommanditgesellschaft nach slowakischem Recht mit Sitz in Br., ICO ...) die dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht erwirkt hatte.

Sie haben am 15.12.2015, um 16:10 Uhr, in dem zur Ausübung Ihrer Erwerbstätigkeit bestimmten allgemein zugänglichen Betriebsraum 'X.' in Wien, ..., die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden [durch die BA. GmbH]?gegen Entgelt zu einer Buchmacherin, nämlich der L. GmbH, erlaubt, obwohl eine diesbezügliche Bewilligung der Landesregierung nicht vorlag, indem Sie es gestatteten, dass in Ihrem Lokal ein Wettterminal betriebsbereit aufgestellt wurde, [mit welchem die BA. GmbH]?der der genannten Buchmacherin Wettkundinnen und Wettkunden vermittelte, indem via Datenleitung das Wettprogramm der Buchmacherin aufgerufen werden konnte und Kundinnen und Kunden im Lokal der Abschluss von Wetten hinsichtlich des Ausganges von Fußball-, Handball-, Eishockey-, Tennisspielen usw. ermöglicht wurde."

I.4.    Viertbeschwerdeführer

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.10.2016 (zugestellt am 18.11.2016) legte die belangte Behörde dem Viertbeschwerdeführer das folgende Verhalten als Übertretung des § 1 Abs. 1 GTBW-G zur Last:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Buchmacherin L. GmbH (FN ...) und somit als gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991 in der geltenden Fassung, zur Vertretung nach außen Berufener dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die Vermittlerin V. k.s. am 15.12.2015 um 16:10 Uhr in Wien, ..., Lokal 'X.', an die Buchmacherin L. GmbH (FN ...) Wetten, Wettkundinnen und Wettkunden für Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie zB Fußballspiele, gewerbsmäßig vermittelt hat, obwohl die Vermittlerin V. k.s. über die dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht verfügt hat (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 in Wien, ..., 'X.' , am 15.12.2015, um 16:10 Uhr). Die Buchmacherin - L. GmbH - hat somit an der unbefugten, gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten, Wettkundinnen und Wettkunden der Vermittlerin (BA.gmbH) mitgewirkt."

Der - anwaltlich vertretene - Viertbeschwerdeführer hatte bereits mit Rechtfertigung vom 31.3.2016 im Verwaltungsstrafverfahren Stellung genommen und erstattete zur vorgenannten behördlichen Aufforderung mit Rechtfertigung vom 1.12.2016 ein weiteres Vorbringen. Er monierte die Nennung der "Vermittlerin (BA.gmbH)" im Klammerausdruck am Ende des letzten Halbsatzes des behördlichen Tatvorwurfs, verwies auf die Eigenschaft der von ihm geführten GmbH als konzessionierte Buchmacherin in Niederösterreich und die Vermittlung der Wettkunden nach Niederösterreich, "wo auch der Wettabschluss stattfindet". Eine überschießende Auslegung der Strafbestimmung wurde eingewendet, werde damit "dem Buchmacher offenbar eine Verpflichtung auferlegt, einen unbekannten Aufenthaltsort eines Wettterminals auszuforschen".

Mit dem viertangefochtenen Straferkenntnis vom 17.2.2017 verhängte die belangte Behörde über den Viertbeschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 GTBW-G eine Geldstrafe von 2.100 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen, samt Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wegen Übertretung des § 2 Abs. 3 Z 2 GTBW-G in Verbindung mit § 9 VStG aufgrund der folgenden als erwiesen angenommenen Tat (die Änderungen gemäß Spruchpunkt IV dieses Erkenntnisses sind berücksichtigt und hervorgehoben):

"Die [BA. GmbH mit Sitz in W., ...]?V. k.s. (eine Kommanditgesellschaft nach slowakischem Recht mit Sitz in Br., ICO ...), vertreten durch die V. s.r.o (eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ebenfalls nach slowakischem Recht ebenso mit Sitz in Br., ICO ...), beide mit Geschäftsanschrift ..., Br., hat am 15.12.2015, um 16:10 Uhr, in Wien, ... ('X.'), die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele an eine Buchmacherin, nämlich die L. GmbH, mit einem betriebsbereiten Wettterminal ausgeübt (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 in Wien, ... ('X.'), obwohl die [BA. GmbH]?V. k.s. die dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht erwirkt hatte.

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L. GmbH und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die L. GmbH an der Begehung der oben angeführten Verwaltungsübertretung mitgewirkt hat, indem sie sich als Buchmacherin [von der BA. GmbH in Wien, ... (Wettlokal "Sp."), ]?am 15.12.2015, um 16:10 Uhr, Wettkundinnen und Wettkunden hat vermitteln lassen."

I.5.    Beschwerdeverfahren

Alle vier - anwaltlich vertretenen - beschwerdeführenden Parteien erhoben fristgerecht Beschwerden, die beginnend ab dem 17.1.2017 bei der belangten Behörde einlangten. Die Beschwerden wurden unter Anschluss der Akten des jeweiligen Verwaltungsstrafverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt (hier einlangend ab dem 27.1.2017).

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 21.2.2018 eine öffentliche Verhandlung durch, an der der Viertbeschwerdeführer, die anwaltliche Vertreterin aller (auch nicht anwesenden) beschwerdeführenden Parteien sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Die Entscheidung wurde in ihrer Anwesenheit verkündet.

Die anwaltliche Vertreterin der beschwerdeführenden Parteien und der Behördenvertreter verzichteten auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Verwaltungsgerichtshof ausschließlich gegen die Entscheidung im Spruchpunkt I und II (Einstellung des Verfahrens des Erst- und Zweitbeschwerdeführers). Gleichzeitig beantragte die anwaltliche Vertreterin eine schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung hinsichtlich des Spruchpunkts III und IV (Beschwerdeverfahren der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers).

II.      Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

II.1.   Drittbeschwerdeführerin

Als erwiesener Sachverhalt wird die der Drittbeschwerdeführerin angelastete Tat am 15.12.2015 am genannten Tatort in ihrem Lokal entsprechend der Tatumschreibung im Spruch des drittangefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe des Spruchpunkts III dieses Erkenntnisses festgestellt.

Die Drittbeschwerdeführerin war im Tatzeitpunkt Inhaberin des Lokals am Tatort. Sie gestattete initiativ die Aufstellung von Wettautomaten durch Personen und Geschäftspartner gegen Entgelt, die sie kannte und mit denen sie in der Vergangenheit zu tun hatte. Mit der Anzeige eines Gewerbestandorts für das Gewerbe der Wettkundenvermittlung durch eine dritte Gesellschaft war sie einverstanden. Im Tatzeitpunkt war nur ein Wettautomat in Betrieb, der im Eigentum der V. stand. Sie prüfte nicht weiter, ob der Betrieb eines Wettautomaten in ihrem Lokal durch die V. rechtlich zulässig war und ob neben Gewerbeberechtigungen auch andere landesrechtliche Bewilligungen vorlagen oder erforderlich gewesen wären. Ihr war bekannt, dass eine Änderung der Rechtslage in Wien erfolgt war, als sie das zweite, im Tatzeitpunkt betriebsbereite Gerät mit Unterstützung von H. K. aufstellen ließ.

II.2.   Viertbeschwerdeführer

Als erwiesener Sachverhalt wird die dem Viertbeschwerdeführer angelastete Tat am 15.12.2015 am genannten Tatort entsprechend der Tatumschreibung im Spruch der viertangefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe des Spruchpunkts IV dieses Erkenntnisses festgestellt.

Der Viertbeschwerdeführer war im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der LS. GmbH (ehemaliger Firmenwortlaut im Tatzeitpunkt L. gmbH) mit Sitz in N., Landes- als Handelsgericht …, FN ... (L. oder kurz L.).

Diese Gesellschaft war im Tatzeitpunk (allenfalls nach außen) als Buchmacherin tätig (oder gerierte sich im Geschäftsverkehr als Buchmacherin) und hat mit Wettkunden Sportwetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen in eigenem Namen abgeschlossen. Die Wettkunden wurden über Wettautomaten zugeführt, auf denen eine Software mit der voreingestellten Buchmacherin (in Malta) lief. Die L. unterhielt mit der V. als Eigentümerin des am Tatort aufgestellten Wettautomaten eine Geschäftsbeziehung und zahlte für jede abgeschlossene Wette mit einem so vermittelten Wettkunden eine Provision nach einem vertraglich festgelegten Schlüssel. Dem Viertbeschwerdeführer war bekannt, dass die V. in Wien Wettautomaten mit Internetanbindung aufstellt und betreibt und dass die V. im Tatzeitpunkt keine Bewilligung der Landesregierung für die Vermittlung von Wettkunden hatte. Die Bewilligung sollte durch die Gewerbeberechtigung der BA. substituiert werden. Über die Änderungen der Rechtslage ab dem 8.7.2015 war der Viertbeschwerdeführer informiert. Mit der vorliegenden Konstruktion hoffte er, dass durch eine Gewerbeberechtigung für die Wettkundenvermittlung sowie einem angezeigten Gewerbestandort am Tatort eines anderen Geschäftspartners (konkret der BA.) die fehlende Bewilligung der V. ersetzt werden kann.

III.    Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich beweiswürdigend auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Akteninhalt (im Folgenden wird das Verhandlungsprotokoll vom 21.2.2018 mit "Vhp" abgekürzt).

Die Drittbeschwerdeführerin hat anlässlich der behördlichen Kontrolle und auch in ihrem gesamten Vorbringen nicht bestritten, den Wettautomaten gegen Entgelt (jedoch ohne Verlustbeteiligung) in ihrem Lokal aufgestellt zu haben. H. K. habe sie dabei unterstützt. Wer der Eigentümer und Betreiber war, konnte sie (nachvollziehbarer Weise - Vhp, 5 Mitte) jedoch nicht angeben, sondern nur, dass sie Gewinne bis zu einem bestimmten Betrag im Lokal selbst ausbezahle und bei Auszahlung höherer Beträge den "Automatenbetreiber" anrufe (Niederschrift vom 15.12.2015, Seite 2).

H. K. hat das Eigentum am Wettautomaten und seinen Betrieb auf eigene Rechnung verneint und auf die V. verwiesen (Rechtfertigung vom 13.3.2016, Seite 2). Dies scheint vor allem deshalb glaubwürdig, weil er damals eine Bewilligung der Landesregierung beantragte hatte und daher nicht anzunehmen ist, dass er während des anhängigen Bewilligungsverfahrens Rechtsverstöße durch Kaufen, Aufstellen und Betreiben von Wettautomaten an einer im Antrag genau bezeichneten Adresse begeht. Dem steht nicht entgegen, dass er als Ansprech- oder Kontaktperson für die Drittbeschwerdeführerin tätig war. Der Erstbeschwerdeführer bzw. die V. hat (im Unterschied zum Zweitbeschwerdeführer bzw. der BA.) das Eigentum am Gerät im gesamten Verfahren nicht verneint.

Für das (wirtschaftliche) Eigentum am Wettautomaten der V. als "Automatenbetreiberin" spricht, dass die V. im Oktober 2015 etwa hundert Geräte von L. gekauft (Vhp, 5 Mitte) und ungefähr die Hälfte davon in Wien betrieben hatte. Auf Grundlage einer vertraglichen Regelung zwischen V. und L. (als Buchmacherin) sowie zwischen L. und T. (als per Software der Wettautomaten verbundene weitere Buchmacherin im Innenverhältnis) wurden die Wetterlöse aufgeteilt. V. vereinnahmte das Geld aus den Kassen ihrer Wettautomaten. Davon gehörte L. und T. ein Teilbetrag, den L. einzuheben und an T. abzuführen hatte und T. gegenüber dafür auch haftete (Vhp, 6). Der Viertbeschwerdeführer konnte den sich daraus naheliegenderweise ergebenden Eigentums- und Betriebsverhältnissen (der V.) an den Wettautomaten nichts entgegenhalten (Vhp, 5). Sein schriftliches und mündliches Vorbringen und insgesamt die dazu gemachten Angaben in der Verhandlung waren teilweise sehr widersprüchlich (Vhp, 3 zweiter Absatz: Betreiber und Eigentümer soll H. K. gewesen, gegen den ein Verwaltungsstrafverfahren - ungeachtet dessen - eingestellt wurde; Vhp, 5: Unkenntnis über die Situation; Vhp, 7: pauschales Bestreiten in den Schlussausführungen). Er wies aber auch darauf hin, dass er keinen vollständigen Überblick habe und zu den Eigentums- und Betriebsverhältnisse eines einzelnen Geräts nichts Genaues sagen könne (Vhp, 5 unten). Daher wurde den Feststellungen zu Grunde gelegt, dass die V. die Eigentümerin und Betreiberin des Wettautomaten am Tatort im Tatzeitpunkt war.

Die Tätigkeit der L. als Buchmacherin (im Außenverhältnis) wurde weder im schriftlichen Vorbringen noch in der Verhandlung bestritten (Vhp, 6 zweiter Absatz). Dies deckt sich mit den Angaben auf den Wettscheinen, auf denen der Firmenwortlaut der L. (und im Übrigen auch der Namen des Cafés am Tatort) vermerkt ist.

IV.      Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

IV.1.   Rechtlicher Rahmen

§ 2 Abs. 1 bis 3 GTBW-G in der im Tatzeitpunkt jeweils am 15.12.2015 geltenden Fassung des LGBl. für Wien Nr. 26/2015 (mit Inkrafttreten am 8.7.2015) samt Überschrift lautet auszugsweise wie folgt:

"Strafbestimmungen

§ 2. (1)  Wer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschluss (dieser Vermittlung) mitwirkt, wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der Landesregierung überschreitet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

(2)  Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer in einem zur Ausübung seiner oder ihrer Erwerbstätigkeit bestimmten allgemein zugänglichen Betriebsraum (Gast- und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmung usw.) die gewerbsmäßige Vermittlung oder den gewerbsmäßigen Abschluss der im ersten Absatz bezeichneten Wetten oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend die im ersten Absatz bezeichneten Wetten erlaubt.

(3)  Derselben Strafe unterliegt:

1.     …;

2.     wer bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der der im ersten Absatz angeführten Wetten mitwirkt;

3.     …"

§ 22 Abs. 1 und 2 sowie § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 17 des Wiener Wettengesetzes - Wr. WettenG, LGBl. für Wien Nr. 26/2016, in ihrer am 14.5.2016 in Kraft getretenen Stammfassung haben samt Überschrift folgenden Wortlaut:

"VI. Abschnitt

Behördliche Bestimmungen
Zuständigkeiten

§ 22. (1)  Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.

(2)  Die Vollziehung des § 24 fällt in die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion Wien.

Strafbestimmungen

§ 24. (1)  Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer

1.     die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach § 3 oder § 4 ausübt, unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer daran beteiligt;

17.    in einem zur Ausübung ihrer oder seiner Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum oder als Inhaberin oder Inhaber einer Betriebsstätte die Ausübung einer Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne entsprechende Bewilligung, oder den gewerbsmäßigen Abschluss der in § 25 genannten Wetten durch Personen oder durch den Betrieb eines Wettterminals durch Dritte duldet."

Durch die mit 12.11.2015 in Kraft getretene Novelle des Wr. WettenG durch das LGBl. für Wien Nr. 48/2016 entfiel § 22 Abs. 2 Wr. WettenG betreffend Zuständigkeit zur Vollziehung des § 24 durch die Landespolizeidirektion Wien.

Weiters wurde durch die genannte Novelle durch das LGBl. für Wien Nr. 48/2016 in § 24 Wr. WettenG (unter anderem) Abs. 2 (wie hervorgehoben) geringfügig novelliert und der folgende Abs. 3 ergänzt:

"(2)  Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte, sonstige Eingriffsgegenstände oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1 samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden.

(3)  Für die Verwaltungsübertretungen nach § 24 Abs. 1 Z 1, 16 und 17 beträgt die Mindeststrafe 2.200 €."

IV.2.   Abweisung der Beschwerden (Spruchpunkt III und IV)

In rechtlicher Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde zur Erlassung der angefochtenen Straferkenntnisse zuständig war (§ 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Wr. WettenG in der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung - VwGH 20.1.2016, Ra 2015/17/0068). Die Taten der beiden beschwerdeführenden Parteien sind heute nicht straflos sondern wären nach dem Wr. WettenG strafbar (für die Drittbeschwerdeführerin als Übertretung des § 24 Abs. 1 Z 17 Wr. WettenG, für den Viertbeschwerdeführer des § 24 Abs. 1 Z 1 Wr. WettenG). Die Rechtslage im Tatzeitpunkt ist nicht ungünstiger als jene nach dem Wr. WettenG (in der Stammfassung oder in der heute geltenden novellierten Fassung - VwGH 16.12.2016, Ra 2016/02/0228, Rz. 18; zu den Tatbeständen "Erlauben" und "Dulden" des GTBW-G im Verhältnis zueinander zuletzt nur obiter VwGH 23.1.2018, Ra 2017/02/?0276, Rz. 9; die "Beteiligung" als Wettunternehmer im Sinne des Wr. WettenG liegt hier unstrittig vor, mag die "Mitwirkung" nach dem GTBW-G dieses zusätzliche Tatbestandsmerkmal nicht nennen und damit aus Beschuldigtensicht günstiger erscheinen, wobei auch hier die "gewerbsmäßigen Vermittlung" ein übergreifendes Element der Wiederholung voraussetzt). Verjährung ist nicht eingetreten.

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist das (behördlich fristgerecht verfolgte) Tatbild - also der objektive Tatbestand im Sinne des nach außen in Erscheinung tretenden rechtswidrigen Verhaltens - der der Drittbeschwerdeführerin gemäß § 2 Abs. 2 GTBW-G (Erlauben) und der dem Viertbeschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 GTBW-G (Mitwirken) angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt:

Die konkrete namentliche Nennung, wem die Drittbeschwerdeführerin gegen Entgelt die Wettkundenvermittlung erlaubt hat (hier letztlich der V. als Eigentümerin und Betreiberin), ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn diese Tätigkeit erkennbar durch einen betriebsbereiten Wettautomaten für Sportwetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig an eine Buchmacherin erfolgt (in diese Richtung VwGH 13.12.2017, Ra 2017/02/0244, Rz. 7), was für die Wettkundenvermittlung geradezu typisch ist (VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/?0078, Rz. 20; und zuletzt 11.1.2018, Ra 2017/02/?0225, Rz. 10; sowie 1.2.2018, Ra 2018/?02/?0031, Rz. 11), ohne dass hierfür eine landesrechtliche Bewilligung vorliegt oder nachgewiesen werden kann.

Die Verfolgungsverjährung gegen den Erstbeschwerdeführer hebt die Strafbarkeit des Viertbeschwerdeführers nicht auf (nicht vergleichbar VwGH 13.12.2017, Ro 2017/02/?0027, Rz. 19). Zu einer Auswechslung der Tat ist es dem Viertbeschwerdeführer gegenüber nicht gekommen (abermals bei anderer Sachlage VwGH 13.12.2017, Ro 2017/?02/?0027, Rz. 20). Dem Viertbeschwerdeführer war in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.10.2016 innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist der Tatbestand der Mitwirkung im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 GTBW-G angelastet worden. Die Erwähnung der BA. gemeinsam mit der sonst als Vermittlerin bezeichneten V. machte diese Verfolgungshandlung mit der zur Last gelegten Mitwirkung an der Wettkundenvermittlung durch einen (oder mehrere) Betreiber von Wettautomaten nicht unwirksam. Der Viertbeschwerdeführer konnte dadurch über das ihm vorgeworfene Verhalten nicht im Unklaren gewesen sein (VwGH 5.12.2017, Ra 2017/02/0186, Rz. 20).

Auf den Bestand einer allfälligen, nach der GewO 1994 erteilten Gewerbeberechtigung und darauf, ob die Eintragung in das Gewerberegister (noch nicht) gelöscht wurde, kommt es nicht an (VwGH 1.2.2018, Ra 2018/02/0031, Rz. 6 f; und 26.6.2017, Ra 2017/02/?0125, Rz. 5 f; keine verfassungsrechtlichen Bedenken VfGH 23.2.2017, E 3203/2016).

Die Tatbegehung ist der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer auch subjektiv vorwerfbar, wobei ihnen nicht nur geringes, sondern ein schwerwiegendes Verschulden zur Last fällt. Ihnen ist nämlich ein grob fahrlässiges Verhalten am Verstoß gegen das GTBW-G vorzuhalten, das mitunter bewusst gesetzt wurde oder zumindest auf ein besonders auffallendes Außerachtlassen der gebotenen Sorgfalt hinsichtlich Kenntnis und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zurückzuführen ist. Sie haben in einem als sehr sensibel angesehenen Bereich ihr unternehmerisches Verhalten an einschlägige Verbote im Zusammenhang mit der Neuregelung von Sportwetten auch fünf Monate nach der Gesetzesänderung nicht angepasst.

Die Drittbeschwerdeführerin kann sich bei Aufstellen eines betriebsbereiten Wettautomaten auf Grundlage einer entgeltlichen Vereinbarung in ihrem Lokal nicht ohne Weiteres mit Erfolg auf unverschuldete Unkenntnis der geltenden Bestimmungen berufen (VwGH 28.2.2000, 99/17/0377). Sie hat keine zumutbaren Schritte dargelegt, die ihr Vertrauen auf eine Gewerbeberechtigung im Tatzeitpunkt ansatzweise als schutzwürdig erscheinen ließen. Gleichzeitig war ihr konkreter Ansprechpartner über die Rechtslage offenbar informiert und hatte einen Antrag auf eine Bewilligung bei der Landesregierung gestellt. Die Inbetriebnahme des Wettautomaten war zwei Monate vor dem Tatzeitpunkt erfolgt und damit einige Monate nach der erwähnten Antragstellung und auch nach dem Inkrafttreten der relevanten Novelle des GTBW-G.

Dem Viertbeschwerdeführer waren die Änderungen in der Rechtslage schließlich unmittelbar bekannt. Er versuchte auch die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens über die Gewerbeberechtigung der BA. herzustellen. Allerdings ließ die vor dem Tatzeitpunkt (bzw. bereits vor Inkrafttreten der Novelle des GTBW-G mit 8.7.2015) zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Vorarlberger Wettengesetz ergangene (gegenteilige) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erkennen (VwGH 20.4.2015, Ra 2015/?02/?0056; und 24.7.2015, Ra 2015/?02/?0135), dass eine Gewerbeberechtigung - insbesondere ohne eine darauf abstellende Übergangsregelung in Wien - keine Berechtigung nach dem GTBW-G für die Wettkundenvermittlung vermitteln kann (zuletzt ausdrücklich VwGH 1.2.2018, Ra 2018/?02/?0031, Rz. 8 f). Zu der eingewendeten Überspannung von Buchmacherpflichten führt dies nach Ansicht des Verwaltungsgericht nicht: Vertraglich ist zunächst an entsprechende Regelungen mit (gewerblichen) Wettkundenvermittlern und Automatenbetreibern zu denken (was hier in der Kooperationsvereinbarung zwischen L. und V. hätte erfolgen können). Softwareseitig können technische Vorkehrungen getroffen werden (auf dem Wettschein war neben der Buchmacherin der Lokalname angeführt). Zudem bezog sich der "Vermittlungsvertrag" zwischen L. und T. ausdrücklich auf die Bundesländer "Wien Niederösterreich Burgenland", sodass mit einem entsprechenden regionalen Tätigwerden in Wien zu rechnen war. Der Viertbeschwerdeführer hat aber in dieser Hinsicht keine die geänderten Rechtslage beachtenden zumutbaren Schritte dargelegt, um seine Arbeitsweise und Zusammenarbeit mit seinen Geschäftspartnern und ihre jeweiligen Pflichten an die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen.

Die jeweils in gleicher Höhe verhängte Geldstrafe schöpft etwas weniger als 10% des gesetzlichen Strafrahmens aus und ist daher im unteren Bereich angesetzt. Dem steht eine deutliche Rechtsgutsbeeinträchtigung der öffentlichen Interessen (wie von der belangten Behörde bereits dargelegt hauptsächlich Spieler- und Jugendschutz sowie Geldwäsche- und Kriminalitätsbekämpfung) mit einem hohen Verschuldensgrad gegenüber. Eine Herabsetzung kam daher nicht in Betracht. Auch im Zusammenhang mit der - nur vom Viertbeschwerdeführer bekanntgegebenen - Einkommenssituation bei bestehenden Sorgepflichten war die Herabsetzung der Strafe nicht geboten. Die berücksichtigte Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Parteien und die Verfahrensdauer fällt angesichts dessen nicht maßgeblich zu Gunsten der beiden beschwerdeführenden Parteien ins Gewicht. Die Ersatzfreiheitsstrafe steht im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe.

Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen im vorliegenden Beschwerdefall nicht, zumal kein Anlassfall vorliegt (VfGH 18.3.1986, G 243/85, VfSlg. 10.834, Punkt IV; anders zu einem Quasi-Anlassfall etwa VfGH 12.12.2016, E 553/2016, Pkt. 6.2 f; und dazu VwGH 1.3.2017, Ro 2015/03/0022, Rz. 26; sowie zum Verwaltungsstrafverfahren und Verschuldensgrad VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/?0118, Rz. 16 f).

Ebenso wenig wurden unionsrechtliche Bedenken aufgeworfen, weder hinsichtlich der Unionsrechtskonformität des GTBW-G bzw. des Wr. WettenG (vgl. Herbst/Weinhandl, Das österreichische Glücksspielmonopol aus unions- und verfassungsrechtlicher Sicht, Jahrbuch Öffentliches Recht 2017 (Jänner 2018), 121 (140 f, 143 f und insbesondere 147 f); sowie EuGH 20.12.2017, Rs. C-322/16, Global Starnet Ltd), noch hinsichtlich etwaiger Erfordernisse zur Notifizierung der entsprechenden Gesetze(snovellen), weil es sich bei den (novellierten) Bestimmungen (des GTBW-G bzw. des Wr. WettenG) um keine technischen Vorschriften (als auch "sonstige Vorschriften" mitumfassende übergeordnete Definition) im Sinne der (konsolidierten) maßgeblichen Richtlinie (EU) 2015/1535 handelt (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerrichtlinie 98/34/EG zuletzt EuGH 20.12.2017, Rs. C-255/16, Bent Falbert, Rz. 16 bis 18 sowie Rz. 29 bis 33 und 36; sowie EuGH 13.10.2016, Rs. C-303/15, M. und S., Rz. 30).

Ausgehend von der Tatanlastung war in den angefochtenen Straferkenntnissen die Tatumschreibung des den beschwerdeführenden Parteien zur Last gelegten Tatvorwurfs im Sinne des § 44a Z 1 VStG (VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/?0078, Rz. 21; und 24.10.2016, Ra 2016/?02/?0189, Rz. 20) und die übertretene Rechtsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG (VwGH 13.12.2017, Ro 2017/02/0027, Rz. 17; sowie 15.11.2017, Ra 2017/?17/?0021, Rz. 11 und Rz. 22; und allgemein 17.12.2015, Ra 2015/?07/?0122, Pkt. 3) richtigzustellen.

Die Beschwerden sind daher als unbegründet abzuweisen.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf § 52 Abs. 1 VwGVG und ist nach Abs. 2 leg. cit. mit 20% der verhängten Geldstrafe zu bemessen. Im Spruch dieses Erkenntnisses erfolgte kein Haftungsausspruch der (nicht beschwerdeführenden) L. im Zusammenhang mit der Abweisung der Beschwerde des Viertbeschwerdeführers (Spruchpunkt IV dieses Erkenntnisses). Eine Haftung für den Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens der L. wurde daher nicht ausgesprochen. Richtigstellend wird festgehalten, dass es sich beim ausschließlich in der Begründung der mündlichen Verkündung enthaltenen Satz um einen offensichtlichen berichtigungsfähigen Fehler handelt, zumal sich der Ausspruch erkennbar auf eine im Beschwerdeverfahren nicht existente Partei bzw. nicht näher definierte "beschwerdeführenden GmbH" bezieht.

IV.3.   Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt V)

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil im vorliegenden Beschwerdefall keine über diesen Einzelfall hinausgehenden (in der verwiesenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht geklärten) Rechtsfragen betreffend Erlauben bzw. Mitwirken an der gewerbsmäßigen Wettkundenvermittlung von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren und im Wesentlichen Fragen der fallbezogenen Beweiswürdigung bei der Erforschung des Sachverhalts zum Tatzeitpunkt im Vordergrund standen.

Hinweis

Aufgrund des Verzichts aller Parteien des Beschwerdeverfahrens auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Verwaltungsgerichtshof (ausschließlich) gegen die Verfahrenseinstellungen im Spruchpunkt I und II kann die Entscheidung insoweit gekürzt ausgefertigt werden (§ 29 Abs. 5 VwGVG). Gegen die gekürzte Ausfertigung ist weder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (§ 82 Abs. 3b VfGG) noch eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 4a VwGG) zulässig.

Schlagworte

Wette; Wettlokal; Inhaber; Vermittlung von Wettkunden; Wettvermittlungstätigkeit; Wettunternehmer; Buchmacher; erlauben; dulden; mitwirken; gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.002.082.1541.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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