RS Lvwg 2018/7/3 VGW-021/020/6540/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

03.07.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO 1994 §111 Abs1 Z2
GewO 1994 §366 Abs1 Z1
VStG §9 Abs1

Rechtssatz

Unter „vermögensrechtlichen Vorteilen“ sind richtigerweise „vermögenswerte Vorteile“ zu verstehen. Nicht erforderlich ist die Absicht, aus der fraglichen Tätigkeit die Ausgaben übersteigende Einnahmen und damit einen Gewinn zu erzielen. Dieses Tatbestandsmerkmal ist vielmehr auch erfüllt, wenn (bloß) die Absicht besteht, aus der in Rede stehenden Tätigkeit den Vereinsmitgliedern in sonstiger Weise (irgend)einen vermögenswerten Vorteil zuzuwenden (VwGH 3.3.1999, 97/04/0183). Für die Beurteilung des Vorliegens eines „vermögenswerten Vorteils“ hat nach dem VwGH der Mitgliedsbeitrag außer Betracht zu bleiben, selbst wenn dieser mit dem Leistungsentgelt eingehoben wird (VwGH 19.6.1990, 90/04/0036; 3.3.1999, 97/04/0183).

Schlagworte

Verein; Ertragsabsicht; Regelmäßigkeit; Selbständigkeit; Erscheinungsbild; Gastgewerbebetrieb; wirtschaftlicher Vorteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.020.6540.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten