Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
03.07.2018Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §111 Abs1 Z2Rechtssatz
Das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes ist im Rahmen eines typologischen Vergleichs mit einschlägigen Gewerbebetrieben, die nicht vereinsmäßig betrieben werden, zu prüfen (Potacs, Gewerberecht 18). Das bedeutet, dass verschiedene charakteristische Kriterien eines Gewerbes (zB Warenangebot, Raumausstattung, Geschäftsbezeichnung, Werbung) im konkreten Fall die für einen nichtgewerblichen Betrieb sprechenden Aspekte überwiegen müssen (Schulev-Steindl, ecolex 1994, 10). Dabei rechtfertigt schon das Vorhandensein von typischen Einrichtungsgegenständen eines Gewerbebetriebes die Annahme des Erscheinungsbildes eines einschlägigen Gewerbebetriebes. Unerheblich ist, ob es sich um einen Betrieb einfacherer Art und Ausstattung handelt, der im Betriebsanlagenverfahren nicht genehmigungsfähig wäre (mwN Schulev-Steindl, ecolex 1994, 10). Des Vorliegens sämtlicher Genehmigungsvoraussetzungen (zB eines gastgewerblichen Betriebs) bedarf es auch nicht, weil es ja auf das „Erscheinungsbild“ ankommt (VwGH 29.1.1991, 90/04/0179; 3.3.1999, 97/04/0183).
Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, ob der Zutritt zu den Geschäftsräumen nur Mitgliedern oder auch vereinsfremden Personen möglich ist (VwGH 19.6.1990, 90/04/0036).
Schlagworte
Verein; Ertragsabsicht; Regelmäßigkeit; Selbständigkeit; Erscheinungsbild; Gastgewerbebetrieb; wirtschaftlicher VorteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.020.6540.2018Zuletzt aktualisiert am
18.09.2018