Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.07.2018Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §111 Abs1 Z2Rechtssatz
§ 1 Abs. 6 GewO 1994 wurde geschaffen, weil nach der Meinung des Gesetzgebers immer mehr Vereine deswegen gegründet worden waren, um für die Vereinsmitglieder Tätigkeiten auszuüben, die den Gegenstand eines Gewerbes bilden. Da in solchen Fällen die Vereinstätigkeit den Mitgliedern dadurch Vorteile bringt, dass sie sich gegenüber der Inanspruchnahme vergleichbarer Gewerbebetriebe Kosten ersparen, musste das Merkmal der Ertragsabsicht bei Personenvereinigungen neu bzw. weiter gefasst werden (OGH 15.9.1992, 4 Ob 71/92). Abs 6 soll also Umgehungskonstruktionen in Bezug auf Vereine, die gewerbliche Tätigkeiten zum vermögenswerten Vorteil ihrer Mitglieder durchführen, verhindern (s dazu Rz 24). Das betrifft etwa Vereine mit Tagesmitgliedschaft, die Gastgewerbeleistungen zum Vorteil ihrer (Tages-)Mitglieder erbringen. Abs 6 ist aber schwerlich auf gemeinnützige Vereine anzuwenden, weil diese regelmäßig nicht die wirtschaftliche Förderung ihrer Mitglieder bezwecken und oft auf Subventionen bzw Spenden der Mitglieder angewiesen sind (R. Winkler, ecolex 2008, 182).
Schlagworte
Verein; Ertragsabsicht; Regelmäßigkeit; Selbständigkeit; Erscheinungsbild; Gastgewerbebetrieb; wirtschaftlicher VorteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.020.6540.2018Zuletzt aktualisiert am
18.09.2018