Entscheidungsdatum
17.07.2018Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §367 EinleitungssatzText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Lammer über die Beschwerde des Herrn B. S., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen die Spruchpunkte 2), 5), 6) und 7) des Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirkamt …, vom 09.10.2017, Zahl: …, betreffend vier Verwaltungsübertretungen nach § 367 Z 25 GewO 1994 iVm näher angeführten Bescheidauflagen, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 2) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt behoben und das diesbezügliche Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Zu den Spruchpunkten 5), 6) und 7) wird der Beschwerde, die sich nunmehr ausschließlich gegen das Strafausmaß der zu diesen Spruchpunkten verhängten Strafen richtet, dahingehend Folge gegeben, als die drei verhängten Geldstrafen von je 315 Euro auf je 200 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängten Ersatzfreiheitsstrafen von je 18 Stunden auf je 12 Stunden herabgesetzt werden.
Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens zu den Spruchpunkten 5), 6) und 7) wird gemäß § 64 Abs 2 VStG mit insgesamt 60 Euro festgesetzt.
Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 52 Abs 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde zu den Spruchpunkten 1), 3) und 4) betreffend drei Verwaltungsübertretungen nach § 367 Z 25 iVm näher angeführten Bescheidauflagen in der Verhandlung vom 04.06.2018 zurückgezogen und die Beschwerde zu den Spruchpunkten 5), 6) und 7) auf die Bekämpfung des Strafausmaßes eingeschränkt wurde.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Filialgeschäftsführer der A. Aktiengesellschaft zu verantworten, dass diese Gesellschaft in der Betriebsanlage in Wien, L.-straße, am 08.03.2017 entgegen dem Auflagenpunkt 12 des Bescheides vom 16.08.2013, Zahl: …, der näher bezeichnete Feuerlöscher im Lager nicht leicht erreichbar gewesen sei (Spruchpunkt 1), entgegen dem Auflagenpunkt 17 des genannten Bescheides die Rampe vor dem Zugang zur Tiefkühlzelle mit einer Neigung größer als zehn Prozent über keine Handläufe verfügt habe (Spruchpunkt 2), entgegen dem Auflagenpunkt 18 des genannten Bescheides entlang des näher bezeichneten Hauptverkehrsweges im Getränkebereich außerhalb der Regale bis zu 5 Sechserträger übereinander aufgestellt gewesen seien (Spruchpunkt 3), entgegen Auflagenpunkt 31 des genannten Bescheides die näher angeführten Fluchtwege verstellt und der näher angeführte Hauptverkehrsweg durch Lagerungen eingeengt gewesen sei (Spruchpunkt 4), entgegen dem Auflagenpunkt 54 des genannten Bescheides kein Abnahmebefund über die Lüftung vorgelegt werden habe können (Spruchpunkt 5), entgegen dem Auflagenpunkt 55 des genannten Bescheides kein Nachweis der jährlichen Reinigung der Luftleitungen vorgelegt werden habe können (Spruchpunkt 6) und entgegen dem Auflagenpunkt 73 des genannten Bescheides kein Nachweis über die jährliche Kapazitätskontrolle der Sicherheitsbeleuchtung vorgelegt werden habe können.
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 367 Z 25 GewO 1994 iVm mit den angeführten Auflagenpunkten verletzt, weswegen über ihn gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 sieben Geldstrafen von je 315 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit sieben Ersatzfreiheitsstrafen von je 18 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 220,50 Euro auferlegt wurde.
Zu Spruchpunkt 2):
In diesem Spruchpunkt wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass bei der Rampe vor dem Zugang zur Tiefkühlzelle mit einer Neigung größer als 10 % keine Handläufe vorhanden gewesen seien.
Der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wörtlich zitierte Auflagenpunkt 17 des Bescheides vom 16.08.2013, Zahl: …, normiert, dass Stiegen und Rampen mit einer Neigung von mehr als 5 % auf beiden Seiten mit durchgehenden Handläufen ohne freie Enden ausgestattet sein müssen und sind die Handläufe über Stiegenabsätze und Fensteröffnungen fortzuführen.
Aufgrund der Angaben des Zeugen DI R. steht fest, dass sich die gegenständliche Rampe vor dem Zugang zur Tiefkühlzelle in einem Bereich befindet, der lediglich Arbeitnehmern zugänglich ist. Fest steht auch, dass über die gegenständliche Rampe kein allgemeiner Fluchtweg führt.
Auch in dem dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde liegenden Erhebungsbericht vom 09.03.2017 findet sich diesbezüglich der Hinweis darauf, dass hinsichtlich der Beurteilung der Änderung der Steigung im Zugangsbereich der Tiefkühlzelle auf die Zuständigkeit des Arbeitsinspektorates verwiesen werde.
Da die im Auflagenpunkt 17 des Bescheides vom 16.08.2013 hinsichtlich der Zugangsrampe vor der Tiefkühlzelle enthaltene Vorschreibung der Ausstattung mit durchgehenden Handläufen ohne freie Enden auf beiden Seiten eine solche zum Schutz der Arbeitnehmer ist, stellt ihre Missachtung keine Übertretung der Gewerbeordnung dar und ist somit auch nicht der gewerberechtliche Geschäftsführer dafür verwaltungsstrafrechtlich haftbar (vgl VwGH 30.07.1992, 91/19/0239).
Da die dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt 2) zur Last gelegte Missachtung des Auflagenpunktes 17 des Bescheides vom 16.08.2013 hinsichtlich der Rampe vor dem Zugang zur Tiefkühlzelle somit keine Übertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 darstellt, war zu Spruchpunkt 2) spruchgemäß zu entscheiden.
Zu den Spruchpunkten 5), 6) und 7):
Da sich die vorliegende Beschwerde zu den Spruchpunkten 5), 6) und 7) nunmehr ausschließlich gegen die Höhe der zu diesen Spruchpunkten verhängten Strafen richtet, ist das Straferkenntnis in diesen Spruchpunkten, soweit es unbekämpft geblieben ist, in Rechtskraft erwachsen und war daher lediglich die Strafbemessung zu überprüfen.
Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 (idF BGBl. I Nr. 155/2017) begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesbestimmung mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 84m erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Durch die Nichtvorlage des bescheidmäßig vorgeschriebenen Abnahmebefundes betreffend die Lüftungsanlage sowie die Nichtvorlage von Nachweisen über die jährliche Reinigung der Luftleitungen und die jährlichen Kapazitätskontrolle der Sicherheitsbeleuchtung wurde die im Interesse des gemäß § 74 GewO 1994 geschützten Personenkreises behördlicherseits anlässlich einer Betriebsüberprüfung vor Ort zu treffende Feststellung, ob der Betrieb der Betriebsanlage dem Konsens entspricht oder verneinendenfalls entsprechende Abwehrmaßnahmen zu treffen sind, in nicht unbedeutender Weise erschwert, weshalb der objektive Unrechtsgehalt dieser Taten nicht geringfügig war.
Dass die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Übertretungen aus besonderen Gründen nur schwer hätten vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Bei der Strafbemessung waren sieben Verwaltungsvorstrafen wegen Nichteinhaltung von in Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Bescheidauflagen als erschwerend zu werten; Milderungsgründe sind keine hervorgekommen.
Zwar waren die bisher über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen nicht geeignet, ihn von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten, und ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass aus spezialpräventiven Gründen nunmehr die Verhängung höherer Strafen erforderlich ist. Dennoch erscheinen die von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall zu den Spruchpunkten 5), 6) und 7) verhängten Geldstrafen in der Höhe von je 315 Euro im Verhältnis zu den zu den Spruchpunkten 1), 3) und 4) ebenfalls mit je 315 Euro festgesetzten Geldstrafen doch als zu hoch und waren diese daher auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den jeweils bis zu 2.180 Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz erscheinen die nun über den Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten 5), 6) und 7) verhängten Strafen auch unter Berücksichtigung der von ihm bekannt gegebenen und als durchschnittlich zu wertenden wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr als durchaus angemessen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesbestimmungen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Betriebsanlage; Bescheidauflage; Missachtung der Vorschreibung der Ausstattung der Zugangsrampe mit Handläufen stellt keine Übertretung der Gewerbeordnung dar; Arbeitnehmerschutz; EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.035.15249.2017Zuletzt aktualisiert am
18.09.2018