Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.07.2018Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 130 Abs1 Z2Rechtssatz
Was das vor Jahren gegen den Beschwerdeführer verhängte Betretungsverbot betrifft, so kann schon einmal dessen Rechtswidrigkeit nicht als erwiesen gelten, wurde es doch keiner rechtlichen Überprüfung durch den damals zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat unterzogen. Da eine nachträgliche Rückziehung ihrer Aussagen durch die mutmaßlich gefährdete Ehegattin nichts Verwertbares über die Richtigkeit der ursprünglich getätigten Angaben aussagt, weil zahlreiche andere Motive dafür maßgeblich sein können, hätten die Beamten auch bei Kenntnis dieses Verlaufs nicht davon ausgehen können, dass das damals verhängte Betretungsverbot inhaltlich zu Unrecht erlassen worden wäre.
Schlagworte
Betretungsverbot; Wegweisung; Sicherungsmaßnahme; Gefährdungsprognose; bevorstehender gefährlicher Angriff; PräventivcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.102.013.9819.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018