Entscheidungsdatum
24.07.2018Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1 Abs4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Lammer über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 17.10.2017, Zahl: …, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 1 Abs 4 GewO 1994, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 52 Abs 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung:
„Sie haben als Inhaber der B. e.U. am 15.11.2016 in Wien, C.-gasse, mit der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, folgendes auf der Homepage www.b.at/leistungen an einen größeren Kreis von Personen angeboten, was der Ausübung eines Gewerbes gleichgehalten wird:
„Unsere Leistungsübersicht
Mauertrockenlegung
- Mauertrockenlegung
- Unsere Methoden
- Schimmelbekämpfung
Bauwerksabdichtung
- Kellerabdichtung
- Tiefgaragen- & Tunnelabdichtung
Beschichtungen
- Versiegelungen
- Industrieböden
- Steinteppich
- Mauerwerksverfestigung
- Bodenstabilisierung
- -Alles aus einer Hand
Zentrale, B. e.U., C.-gasse, Telefon: …, Mobil: …, E-Mail: office@b.at, Abteilung Trockenlegung, B. e.U., D.-Straße, Wien, Telefon: …, Mobil: …, E-Mail: trockenlegung@.b.at, Unsere Öffnungszeiten: Montag - Donnerstag 08:30 + 15:30, Freitag 08:30 - 12:30, B. Bauunternehmen, … Jetzt anrufen" und dadurch das Gewerbe „Baumeister“ ausgeübt, ohne die hierfür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.“
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF, verletzt, weswegen über ihn gemäß § 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe von 510 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 51 Euro auferlegt.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer durch Verwendung der Berufsbezeichnung „Baumeister“ keiner Irreführung gegenüber den Konsumenten schuldig gemacht habe. Unter Baumeister sehe der Konsument nicht den Gewerbetreibenden mit der Gewerbeberechtigung, sondern denjenigen, der befähigt und befugt sei, die entsprechenden Arbeiten vorzunehmen. Wie im angefochtenen Straferkenntnis ersichtlich, habe der Beschwerdeführer eine erhebliche Anzahl „für Bau notwendige“ Gewerbeberechtigungen, sodass er de facto alle Arbeiten ausführen könne, die auch ein befugter Baumeister ausführen könne. Somit liege auch keinerlei Irreführung vor.
Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt die Anzeige der Wirtschaftskammer Wien, Pfuscherbekämpfungsreferat, vom 15.11.2016 zugrunde, wonach der Beschwerdeführer auf seinen Firmenschildern bzw der Firmenbezeichnung sowie auf Werbungen und Angeboten die Bezeichnung „Baumeisterunternehmen“ verwende. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Gewerbeberechtigung „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die Ausführung von Hochbauten“, nicht jedoch über eine uneingeschränkte Baumeisterberechtigung. Durch die unbefugte Verwendung der Bezeichnung „Baumeisterunternehmen“ verstoße der Beschwerdeführer gegen die Bestimmung des § 99 Abs 5 GewO 1994, wonach die Verwendung der Bezeichnung „Baumeister“ nur Baumeistern gemäß § 99 Abs 1 Z 1 GewO 1994 gestattet sei.
Dieser Anzeige sind ein Werbeprospekt betreffend „Mauertrockenlegung und Sanierung mit System und 25 Jahren Erfahrung“ mit der Bezeichnung „B. Baumeisterunternehmen“ sowie Ausdrucke von Seiten der Homepage www.b.at, in der die „B.“ ebenfalls mit der Zusatzbezeichnung „Baumeisterunternehmen“ aufscheint, angeschlossen.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 94 Z 5 GewO 1994 ist das Gewerbe „Baumeister“ ein reglementiertes Gewerbe.
Gemäß § 99 Abs 1 GewO 1994 (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 18/2015) ist der Baumeister berechtigt, Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen (Z 1), zu leiten (Z 2), nach Maßgabe des Abs 2 auszuführen und abzubrechen (Z 3), Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind (Z 4), zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung (Z 5) und im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts (Z 6).
Gemäß § 99 Abs 5 GewO 1994 hat der Gewerbeanmelder, wenn das Gewerbe der Baumeister in einem Umfang anmeldet wird, der nicht das Recht zur umfassenden Planung gemäß Abs 1 Z 1 beinhaltet, die Bezeichnung „Baugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß Abs 1 Z 1 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.
Das Gesetz unterscheidet in § 99 Abs 1 GewO 1994 ausdrücklich zwischen Planung, Berechnung, Leitung und Ausführung. Schon daraus ergibt sich, dass es sich hiebei um verschiedene Tätigkeiten handelt, die ihrer Art nach nicht gleichgesetzt werden dürfen. Unter „Ausführung“ im Sinne dieser Gesetzesstelle ist vielmehr (nur) die der Planung und Berechnung folgende Herstellung des Bauwerkes und die Erbringung der damit verbundenen Bauarbeiten zu verstehen (vgl VwGH 28.11.1995, 94/04/0154).
Der Titel „Baumeister“ ist jedoch Gewerbetreibenden, die das Recht zur umfassenden Planung gemäß § 99 Abs 1 Z 1 GewO 1994 besitzen, vorbehalten. Laut EB 1992 verbindet das Publikum die Bezeichnung „Baumeister“ nur mit Gewerbetreibenden, denen das Planungsrecht gemäß § 99 Abs 1 Z 1 GewO 1994 zukommt. Es soll sich daher ein Gewerbetreibender ohne Planungsrecht gemäß Abs 1 Z 1 nicht „Baumeister“ nennen dürfen (siehe Grabler/Stolzlechner/Wendl Kommentar zur GewO, 3. Auflage, § 99 RN 36). Der Beschwerdeführer hat daher die Bezeichnung „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die Ausführung von Hochbauten“ zu verwenden. Die von ihm auf Werbematerial und seiner Homepage verwendete Bezeichnung „Baumeisterunternehmen“ ist unzulässig.
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer aber zur Last gelegt, auf der Homepage „www.b.at“ die unter „Leistungsübersicht“ aufgelisteten Tätigkeiten der Mauertrockenlegung, Bauwerksabdichtung und Beschichtungen angeboten und dadurch das Gewerbe „Baumeister“ unbefugt ausgeübt zu haben.
Der Beschwerdeführer ist jedoch zur GISA-Zahl: … seit 13.06.2016 zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die Ausführung von Hochbauten“ berechtigt und verfügt unter anderem auch über Gewerbeberechtigungen für „Stuckateure und Trockenausbauer, eingeschränkt auf Trockenausbauer“ und weitere Bauhilfsgewerbe, wie „Montage von mobilen Trennwänden …“ und „Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten …“. Weiters verfügt der Beschwerdeführer auch über die Gewerbeberechtigung für „Gas- und Sanitärtechnik“.
Da die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Tätigkeiten der Mauertrockenlegung, Bauwerksabdichtung und Beschichtungen von den oben angeführten Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers jedenfalls umfasst sind, kann dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine unbefugte Gewerbeausübung nicht zur Last gelegt werden.
Entsprechend der dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundeliegenden Anzeige der Wirtschaftskammer Wien wäre dem Beschwerdeführer vielmehr anzulasten gewesen, dass er die den Baumeistern vorbehaltene Bezeichnung „Baumeisterunternehmen“ entgegen § 99 Abs 5 GewO 1994 zu Unrecht verwendet und dadurch den Eindruck erweckt hat, dass er nicht nur zur Ausführung, sondern auch zur Planung von Bauten berechtigt sei.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Keine unbefugte Gewerbeausübung; Berufsbezeichnung; Baumeister; BaugewerbetreibenderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.035.16624.2017Zuletzt aktualisiert am
18.09.2018