Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.07.2018Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1 Abs4 2. SatzRechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zum normativen Gehalt der Bestimmung des § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 festzuhalten, dass es beim – der Ausübung des Gewerbes gleichzuhaltenden – Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden ankommt. Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (VwGH 25.02.2004, 2002/04/0069, 6.11.2002, 2002/04/0081, und 10.06.1992, 92/04/0044 mit weiteren Hinweisen).
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 ist auch der Grundsatz erkennbar, dass es nicht darauf ankommt, dass die Ankündigung wie bei einem Massenmedium an einen größeren Kreis von Personen gerichtet ist, sondern dass die Ankündigung grundsätzlich für die gesamte Öffentlichkeit zugänglich ist. Im Erkenntnis vom 23.11.2016, Ra 2016/04/0098, hat der Verwaltungsgerichtshof auch zum Ausdruck gebracht, dass von einer derartigen grundsätzlichen Zugänglichkeit für die gesamte Öffentlichkeit bei Veröffentlichungen im Firmenbuch schon nach den §§ 34 Abs 1 und 35 FBG 1991 auszugehen ist, nach denen jedermann zur Einzelabfrage aus dem Firmenbuch befugt ist und jedermann Einsicht in das Firmenbuch zu gewähren ist.
Schlagworte
Veröffentlichung; Firmenbuch; Eindruck; gewerbliche Tätigkeit; Immobilienmakler contra ImmobilienverwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.035.13871.2017Zuletzt aktualisiert am
18.09.2018