Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.08.2018Index
82/04 Apotheken, ArzneimittelNorm
AWEG 2010 §2 Z1 litcRechtssatz
Die Anwendbarkeit des § 28 VStG setzt auch voraus, dass die Behörde den Tatort von Amts wegen ermittelt. Geht man davon aus, dass zum Zeitpunkt der Anzeige nicht ausreichend klar war, wo die vorgeworfene Tat begangen wurde, hätte die Behörde daher entsprechende Ermittlungen anzustellen gehabt; lediglich aufgrund von schwachen, abstrakten Hinweisen auf einen anderen Tatort ist die Behörde nicht verhalten, von Amts wegen Ermittlungen anzustellen (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0116). Im vorliegenden Fall lag hingegen ein starker Anhaltspunkt, nämlich die Empfängeradresse, dafür vor, dass die Bestellung in M. getätigt wurde. § 28 VStG konnte daher auch mangels jeglicher weiterer Ermittlungen der Behörde zu der Frage, wo die Tat begangen worden sein könnte, nicht zur Anwendung kommen.
Schlagworte
Medikamente; Einfuhr; Tatort; Unzuständigkeit der ersten InstanzAnmerkung
VwGH v. 27.3.2019, Ra 2018/10/0174; ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.001.069.7436.2018Zuletzt aktualisiert am
30.04.2019