Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.08.2018Index
82/04 Apotheken, ArzneimittelNorm
AWEG 2010 §2 Z1 litcRechtssatz
Als für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblicher Tatort ist der Ort anzusehen, an dem die Bestellung abgegeben worden sein soll (vgl. zu Distanzdelikten durch postbeförderte Briefe zB VwSlg 13698 A/1992). Örtlich zuständig gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist demnach die Behörde, in deren Sprengel die Bestellung abgesendet wurde.
Schlagworte
Medikamente; Einfuhr; Tatort; Unzuständigkeit der ersten InstanzAnmerkung
VwGH v. 27.3.2019, Ra 2018/10/0174; ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.001.069.7436.2018Zuletzt aktualisiert am
30.04.2019