Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
07.09.2018Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §1Rechtssatz
Die beiden Absätze 5a und 5b des § 15 AWG 2002 wurden mit der AWG-Novelle 2010, BGBl I Nr 9/2011, eingeführt. Die Abs 5a und 5b des § 15 AWG 2002 präzisieren die Sorgfaltspflichten der Abfallbesitzer in Bezug auf die Auswahl ihrer Verwerter und Entsorger und legen in Umsetzung des Verursacherprinzips der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) eine verstärkte Verantwortlichkeit des Abfallerzeugers oder sonstigen Abfallbesitzers insofern fest, als der Abfallbesitzer nunmehr auch als Verpflichteter gemäß § 73 Abs 1 AWG 2002 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden kann, wenn er die in § 15 Abs 5a AWG 2002 normierten Pflichten bei der Übergabe des Abfalles nicht erfüllt. § 15 Abs 5a AWG 2002 wird durch § 15 Abs 5b AWG 2002 abgesichert, sodass die beiden Absätze in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Gemäß diesen Bestimmungen haben die Abfallerzeuger und Abfallbesitzer die Abfälle so zu bewirtschaften, dass ein hohes Maß an Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit garantiert ist.
Schlagworte
subjektiver Abfallbegriff; objektiver Abfallbegriff; Abfallbesitzer; LagerungAnmerkung
Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.09.2018, Z LVwG-2018/37/1917-1, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 17.12.2018, Z Ra 2018/05/0263-4, zurück.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.37.1917.1Zuletzt aktualisiert am
17.01.2019