Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.08.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
WRG 1959 §50Rechtssatz
Das Bestimmtheits- und Konkretisierungsgebot kann nicht so verstanden werden, dass die Behörde verpflichtet wäre, bei Erlassung eines Instandhaltungsauftrages gemäß § 50 iVm § 138 Abs 1 WRG für die Instandsetzung eines befestigten Ufers eines künstlichen Gewässers auf den Meter genau die jeweils technisch notwendige Maßnahme festzulegen. Es besteht auch - keine grundsätzliche Mitwirkungspflicht der Behörde bei der Umsetzung von Instandsetzungsmaßnahmen, sondern obliegt es vielmehr dem Verpflichteten unter Beiziehung eines entsprechenden Fachmannes, die konkreten Maßnahmen im Einzelfall zur Erreichung des festgelegten Zweckes zu treffen.
Schlagworte
Wasserrecht; Kanal-Instandhaltungsmaßnahmen, Bestimmtheits- und Konkretisierungsgebot, ErsatzvornahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.314.1.11.2018Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018