RS Lvwg 2018/8/30 405-7/608/1/5-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.08.2018

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111a

Rechtssatz

Von der Systematik des § 111a ASVG wird zwischen dem Betreten von Personen (zur Begründung der Parteistellung der Abgabenbehörden des Bundes in Abs 1 und dem Anzeigen von Ordnungswidrigkeiten (zur Begründung der Parteistellung der Versicherungsträger in Abs 2 unterschieden. Im gegenständlichen Fall hat eine Abgabenbehörde des Bundes Beschwerde erhoben, weshalb zur Begründung der Parteistellung das Übermitteln einer Anzeige nicht ausreicht, vielmehr muss ein Betreten vorliegen.

Schlagworte

ASVG, keine Betretung, Finanzamt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.7.608.1.5.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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