Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.08.2018Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §111aRechtssatz
Von der Systematik des § 111a ASVG wird zwischen dem Betreten von Personen (zur Begründung der Parteistellung der Abgabenbehörden des Bundes in Abs 1 und dem Anzeigen von Ordnungswidrigkeiten (zur Begründung der Parteistellung der Versicherungsträger in Abs 2 unterschieden. Im gegenständlichen Fall hat eine Abgabenbehörde des Bundes Beschwerde erhoben, weshalb zur Begründung der Parteistellung das Übermitteln einer Anzeige nicht ausreicht, vielmehr muss ein Betreten vorliegen.
Schlagworte
ASVG, keine Betretung, FinanzamtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.7.608.1.5.2018Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018