TE Lvwg Erkenntnis 2018/9/3 405-6/122/1/6-2018

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Veröffentlicht am 03.09.2018
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Entscheidungsdatum

03.09.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §345

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Erwin Ziermann über die Beschwerde der AA GmbH, AB 12, 5020 Salzburg, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AL AC, AE 7A, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 11.04.2018, Zahl 01/01/xxx/2017/027,

zu Recht e r k a n n t :

I.     Der angefochtene Bescheid wird behoben.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 08.03.2018 (Datum des Eingangsstempels) teilte Herr AJ AI als „Inhaber des Gewerbes Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die ausführenden Tätigkeiten am Standort AB 12, 5020 Salzburg“, der belangten Behörde mit, dass der bisherige gewerberechtliche Geschäftsführer Ing. AM AN ausgeschieden sei und er selbst nunmehr die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers innehaben werde.

Im angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde in einem Verfahren gemäß § 345 GewO fest, mit der in Rede stehenden, am 08.03.2018 eingelangten Eingabe habe die AA GmbH Herrn AJ AI als gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die ausführenden Tätigkeiten“ namhaft gemacht.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung von AJ AI zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der AA GmbH für die Ausübung des genannten Gewerbes am in Rede stehenden Standort lägen nicht vor. Deshalb werde die Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 345 Abs 5 GewO untersagt.

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

II. Beweiswürdigung.

Der oben angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Behördenakt, insbesondere aus der Eingabe des AJ AI vom 08.03.2018 und aus dem angefochtenen Bescheid.

III. Rechtliche Beurteilung:

1. Beim in Rede stehenden Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die ausführenden Tätigkeiten“ handelt es sich um ein Gewerbe im Sinne des § 94 Z 5 GewO (Baumeister).

Gemäß § 95 Abs 1 und 2 GewO ist bei diesem Gewerbe die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig.

Die Genehmigung ist gemäß § 95 Abs 2 leg cit „auf Ansuchen des Gewerbeinhabers“ zu erteilen, wenn die im § 39 Abs 2 bzw § 47 Abs 2 leg. cit. angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Genehmigung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers für das genannte Gewerbe stellt einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar. Liegen die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vor, ist der Antrag in einem derartigen Verfahren als unbegründet abzuweisen. Bei der Prüfung, ob ein Antrag einer meritorischen Erledigung zuzuführen ist oder nicht, hat die Behörde von den Angaben des Antragstellers auszugehen.

Voraussetzung für eine meritorische Entscheidung ist jedoch, dass der Antrag vom Gewerbeinhaber gestellt wird.

2. Im gegenständlichen Fall hat Herr AI, welcher Inhaber des Gewerbes „Baugewerbetreibender gemäß § 94 Z 5 GewO, eingeschränkt auf die ausführenden Tätigkeiten“ am Standort Salzburg, AE 7a ist, der Behörde als „Inhaber“ des Gewerbes mit dem genannten Wortlaut „am Standort AB 12, 5020 Salzburg“ angezeigt, dass er nunmehr selbst gewerberechtlicher Geschäftsführer für die Ausübung des genannten Gewerbes am Standort AB 12, 5020 Salzburg, sei.

Da laut Gewerberegister die AA GmbH, Firmenbuchnummer yy, (als juristische Person) Inhaberin des genannten Gewerbes am Standort 5020 Salzburg, AB 12 ist, hätte diese Gesellschaft den Antrag auf Bewilligung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers zu stellen gehabt.

Der vorgelegte Verfahrensakt enthält jedoch keinen Antrag der AA GmbH auf Genehmigung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers.

Da die von AJ AI (im eigenen Namen) eingebrachte Anzeige keinen Hinweis darauf enthält, dass er im Namen und mit Vollmacht der AA GmbH gehandelt habe, war die belangte Behörde nicht berechtigt, einen (negativen) Feststellungsbescheid über einen Antrag der AA GmbH auf Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers zu erlassen. Da sie das getan hat, hat sie den angefochtenen Bescheid infolge Unzuständigkeit mit Rechtswidrigkeit belastet (vgl zB VwGH 23.02.2006, 2005/16/0243).

Der im eigenen Namen gestellte Antrag des AJ AI war weder einer Verbesserung zugänglich, noch konnte er - aufgrund der klaren und zweifelsfreien Formulierung des Inhaltes - als Antrag der AA GmbH ausgelegt werden.

Wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos zu beheben. Bei diesem Ergebnis war es entbehrlich, auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen.

3. Der Vollständigkeit halber sei (für ein weiteres Verfahren) noch darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall nicht ein Verfahren gemäß § 345 GewO (Anzeigeverfahren mit abschließendem Feststellungsbescheid), sondern ein Verfahren gemäß § 341 GewO (Genehmigungsverfahren) durchzuführen gewesen wäre.

4. Gegen dieses Erkenntnis ist ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Entscheidungen über einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt nicht ab.

Schlagworte

Gewerberecht, Gewerbeordnung; Antrag Bestellung gewerberechtlicher Geschäftsführer, Antragsteller nicht Gewerbeinhaber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.6.122.1.6.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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