Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.07.2017Norm
AZG §7 Abs4Rechtssatz
Bei jährlich wiederkehrenden Feiertagen ist im Sinne des § 7 Abs. 4 AZG mit Sicherheit nicht von einem vorübergehend auftretenden besonderem Arbeitsbedarf im Sinne „einmaliger“ und „unvorhersehbarer“ auftretender Umstände und Ereignisse zu sprechen, ist doch hier mit einer erhöhten Kundenfrequenz und gestiegenen Ansprüchen zu rechnen.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Arbeitszeit; BetriebsvereinbarungAnmerkung
VwGH 05.09.2018. Ra 2017/11/0022-7, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1367.001.2016Zuletzt aktualisiert am
18.09.2018