RS Lvwg 2017/7/24 LVwG-S-1367/001-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.07.2017

Norm

AZG §7 Abs4

Rechtssatz

Die Übermittlung einer Betriebsvereinbarung an die zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie das zuständige Arbeitsinspektorat ist im Sinne einer authentischen und auch grammatikalischen Interpretation der Bestimmung des § 7 Abs. 4 AZG Gültigkeitserfordernis solch einer Betriebsvereinbarung. Durch die Nichtübermittlung ist dieses Unterlassen mit einer rechtlichen Nichtigkeit und einer damit verbundenen Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung verbunden.

Schlagworte

Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Arbeitszeit; Betriebsvereinbarung

Anmerkung

VwGH 05.09.2018, Ra 2017/11/0022-7, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1367.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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