Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.07.2017Norm
AZG §7 Abs4Rechtssatz
Die Übermittlung einer Betriebsvereinbarung an die zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie das zuständige Arbeitsinspektorat ist im Sinne einer authentischen und auch grammatikalischen Interpretation der Bestimmung des § 7 Abs. 4 AZG Gültigkeitserfordernis solch einer Betriebsvereinbarung. Durch die Nichtübermittlung ist dieses Unterlassen mit einer rechtlichen Nichtigkeit und einer damit verbundenen Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung verbunden.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Arbeitszeit; BetriebsvereinbarungAnmerkung
VwGH 05.09.2018, Ra 2017/11/0022-7, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1367.001.2016Zuletzt aktualisiert am
18.09.2018