RS Lvwg 2018/6/8 LVwG-S-1194/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

08.06.2018

Norm

StVO 1960 §5 Abs2
StVO 1960 §5 Abs5 Z2
FSG 1997 §1 Abs3

Rechtssatz

Derjenige, der gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat umgehend (das heißt bei diesem Anlass) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen hinzuweisen (sofern dies für Dritte nicht sofort erkennbar ist), sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 Z 2 StVO 1960 zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeidirektion tätigen Arzt zu bringen. Dieser Hinweis des Probanden muss für die Organe der Straßenaufsicht klar erkennbar sein (vgl. VwGH 2011/09/0181).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Alkohol; Alkomatmessung; Unmöglichkeit; Verweigerung; Lenkberechtigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1194.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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