Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.06.2018Norm
StVO 1960 §5 Abs2Rechtssatz
Eine Blutuntersuchung ist aufgrund des notwendigen Eingriffes in die körperliche Integrität des Probanden nur subsidiär anzuwenden. Sie soll nur dort zum Zug kommen, wo die Durchführung eines Atemluftalkoholtests faktisch nicht möglich ist (vgl. VwGH Ra 2017/02/0135). Dies setzt jedoch voraus, dass ein konkreter Leidenszustand behauptet wird und die Beamten, welche die Amtshandlung vornehmen, von diesem und der Unmöglichkeit des Atemluftalkoholtests Kenntnis haben.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Alkohol; Alkomatmessung; Unmöglichkeit; Verweigerung; Lenkberechtigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1194.001.2017Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018