Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
11.07.2018Norm
KFG 1967 §44 Abs2 litaRechtssatz
Die in § 56 Abs. 1 KFG 1967 normierte Möglichkeit der Behörde - an Stelle des gemäß § 57 Abs. 1 KFG 1967 einzuholenden Gutachtens auch die Beibringung eines Gutachtens gemäß § 57a Abs. 1 KFG 1967 anzuordnen – ändert nichts daran, dass eine Aufforderung zur wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a KFG 1967 keine Aufforderung iSd § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 darstellt, da es sich dann auch hierbei um eine Aufforderung zur Überprüfung nach § 56 Abs. 1 KFG handelt und lediglich ein Gutachten nach § 57a KFG 1967 anstatt nach § 57 KFG 1967 beizubringen ist.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassung; Aufhebung; Wiederkehrende Begutachtung; Verkehrssicherheit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.121.001.2018Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018