RS Lvwg 2018/7/11 LVwG-AV-121/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

11.07.2018

Norm

KFG 1967 §44 Abs2 lita
KFG 1967 §44 Abs4
KFG 1967 §56 Abs1

Rechtssatz

Die in § 56 Abs. 1 KFG 1967 normierte Möglichkeit der Behörde - an Stelle des gemäß § 57 Abs. 1 KFG 1967 einzuholenden Gutachtens auch die Beibringung eines Gutachtens gemäß § 57a Abs. 1 KFG 1967 anzuordnen – ändert nichts daran, dass eine Aufforderung zur wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a KFG 1967 keine Aufforderung iSd § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 darstellt, da es sich dann auch hierbei um eine Aufforderung zur Überprüfung nach § 56 Abs. 1 KFG handelt und lediglich ein Gutachten nach § 57a KFG 1967 anstatt nach § 57 KFG 1967 beizubringen ist.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassung; Aufhebung; Wiederkehrende Begutachtung; Verkehrssicherheit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.121.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten