RS Lvwg 2018/7/11 LVwG-AV-121/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

11.07.2018

Norm

KFG 1967 §44 Abs2 lita
KFG 1967 §44 Abs4
KFG 1967 §56 Abs1

Rechtssatz

Bei der zumindest zweimaligen Nichtbefolgung einer Aufforderung iSd § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 muss es sich um eine Aufforderung nach § 56 KFG 1967 handeln. Dies ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut des § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 - wonach „[…der Aufforderung], ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen […]“ ist – in welchem explizit das Wort Überprüfung, wie in der Überschrift des § 56 KFG 1967, und nicht das Wort Begutachtung, wie in § 57a KFG 1967 verwendet wird. Andererseits ergibt sich dies aus dem Telos der Bestimmungen §§ 44 Abs. 1, Abs. 2 und § 56 Abs. 1 KFG 1967.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassung; Aufhebung; Wiederkehrende Begutachtung; Verkehrssicherheit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.121.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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