Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.07.2018Norm
KFG 1967 §44 Abs2 litaRechtssatz
Bei der zumindest zweimaligen Nichtbefolgung einer Aufforderung iSd § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 muss es sich um eine Aufforderung nach § 56 KFG 1967 handeln. Dies ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut des § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 - wonach „[…der Aufforderung], ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen […]“ ist – in welchem explizit das Wort Überprüfung, wie in der Überschrift des § 56 KFG 1967, und nicht das Wort Begutachtung, wie in § 57a KFG 1967 verwendet wird. Andererseits ergibt sich dies aus dem Telos der Bestimmungen §§ 44 Abs. 1, Abs. 2 und § 56 Abs. 1 KFG 1967.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassung; Aufhebung; Wiederkehrende Begutachtung; Verkehrssicherheit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.121.001.2018Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018