Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.07.2018Norm
KFG 1967 §44 Abs2 litaRechtssatz
Die Formulierung des § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967, wonach die Zulassung dann aufgehoben werden kann, wenn der Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, „wiederholt nicht entsprochen wurde“, ist so zu verstehen, dass einer allfälligen Zulassungsaufhebung mindestens zwei Aufforderungen zur Überprüfung des Fahrzeuges vorangegangen sein müssen, da andernfalls begrifflich nicht von „wiederholt“ gesprochen werden kann.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassung; Aufhebung; Wiederkehrende Begutachtung; Verkehrssicherheit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.121.001.2018Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018