TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/11 LVwG-AV-121/001-2018

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Veröffentlicht am 11.07.2018
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Entscheidungsdatum

11.07.2018

Norm

KFG 1967 §44 Abs2 lita
KFG 1967 §44 Abs4
KFG 1967 §56 Abs1

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 08.01.2018, Zl. ***, betreffend Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) zu Recht:

1.  Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2.  Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 44 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967

§ 56 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08. Jänner 2018, Zl. *** wurde die Zulassung des Fahrzeuges, Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen ***, Marke: Hyundai Pa, Fahrzeugidentifikationsnummer: ***, zum Verkehr aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Zulassungsbesitzerin und nunmehrige Beschwerdeführerin aufgefordert den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei ihrer Aufenthaltsbehörde abzuliefern.

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf zwei ihrer Schreiben vom 21.08.2017 und 25.10.2017, mit welchen die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei, das gegenständliche Kraftfahrzeug einer Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 vorzuführen. Da diesen Aufforderungen nicht Folge geleistet worden sei, müsse angenommen werden, dass sich das Kraftfahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinde und sei folglich davon auszugehen, dass die Verwendung dieses Kraftfahrzeuges eine besondere Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstelle. Die Behörde sei daher berechtigt die Zulassung aufzuheben.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, mit welcher die Beschwerdeführerin die belangte Behörde ersuchte, das Kraftfahrzeug weiter für den Verkehr zuzulassen, da die Fahrtauglichkeit gegeben sei. Die Fahrtauglichkeit ergebe sich aus dem der Beschwerde angeschlossenen Prüfbericht des Autohauses B, welcher bereits im Oktober per Mail (laut Akteninhalt per Mail am 23.10.2017) an die belangte Behörde übermittelt worden sei. Nach Übersendung des Prüfberichtes im Oktober habe sie kein weiteres Schreiben von der Behörde erhalten, und sei sie daher davon ausgegangen, dass die Sache erledigt sei.

 

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis vor dem Landesverwaltungsgericht wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gesamten, unbedenklichen behördlichen Verwaltungsakt, insbesondere in den bekämpften Bescheid, in die von der belangten Behörde erteilten Aufforderungen, in die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 23.10.2017 sowie in den von der Beschwerdeführerin übermittelten Prüfbericht gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 vom 19.10.2017 der Autowerkstatt B AG.

4.   Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, Personenkraftwagen, Hyundai PA, Fahrzeugidentifizierungsnummer: ***.

Das gegenständliche Kraftfahrzeug wurde von der belangten Behörde zugelassen.

Am 24.07.2017 wurde die Beschwerdeführerin vom Meldungsleger der API *** bei der belangten Behörde angezeigt, weil am 15.07.2017 anlässlich einer Amtshandlung auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr festgestellt wurde, dass die Begutachtungsplakette am gegenständlichen Fahrzeug die Lochung 7/15 aufwies und damit die Gültigkeit derselben abgelaufen war.

Am 25. Juli 2017 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, das Kraftfahrzeug einer wiederkehrenden Begutachtung zuzuführen, und ein positives Gutachten gemäß § 57a KFG 1967 vorzulegen.

Am 21. August 2017 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, das gegenständliche Kraftfahrzeug bis 21.10.2017 einer besonderen Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 beim Amt der NÖ Landesregierung vorzuführen und das Überprüfungsgutachten der Behörde vorzulegen.

Mit E-Mail vom 23.10.2017 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde einen Prüfbericht gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967, vom 19.10.2017, ausgestellt von der B AG, und wies daraufhin, dass alle Mängel am gegenständlichen Kraftfahrzeug behoben worden seien.

Das übermittelte Gutachten mit der Gutachten-Nr. *** ist auf die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin ausgestellt. Mehrere schwere Mängel bzw. Mängel mit Gefahr im Verzug wurden am gegenständlichen Fahrzeug festgestellt und diese auch behoben. Die Werkstätte B AG ist eine zur Überprüfung nach § 57a KFG 1967 von Kraftfahrzeugen ermächtigte Begutachtungsstelle.

Am 25. Oktober 2017 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin erneut auf, das gegenständliche Kraftfahrzeug bis 27.12.2017 einer besonderen Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 beim Amt der NÖ Landesregierung vorzuführen und das Überprüfungsgutachten der Behörde vorzulegen. Ob diese zweite Aufforderung zur Durchführung einer besonderen Überprüfung der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, musste nicht festgestellt werden.

Am 08. Jänner 2018 wurde der bekämpfte Bescheid, mit dem die Zulassung des Kraftfahrzeuges zum Verkehr aufgehoben wurde, erlassen.

5.   Beweiswürdigung:

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges Hyundai PA mit dem Kennzeichen *** ist, gründet sich auf den Verwaltungsakt und wurde dies nicht bestritten.

Die Feststellung, dass die belangte Behörde das gegenständliche Kraftfahrzeug zum Verkehr zugelassen hat, ergibt sich aus dem behördlichen Kennzeichen *** und dem Wohnsitz der Zulassungsbesitzerin, der für die Zuständigkeit der zulassenden Behörde, konkret für den die Zuständigkeit begründenden Standort eines zuzulassenden Fahrzeuges ausschlaggebend ist.

Zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 24.07.2017 angezeigt, am 25. Juli 2017 zur wiederkehrenden Begutachtung und am 21. August 2017 zur Durchführung einer besonderen Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 aufgefordert wurde, gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin eine E-Mail (vom 23.10.2017) an die belangte Behörde versendete und die Feststellung bezüglich deren Inhalt bzw. Anhang ergibt sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt.

Die Feststellungen betreffend das übermittelte Prüfgutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 konnten aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und das darin befindliche Gutachten getroffen werden. Die Feststellung, dass die Werkstätte B AG eine zur Überprüfung von Kraftfahrzeugen ermächtigte Werkstätte ist, ergibt sich aus der Aktenlage, konkret aus dem Prüfgutachten und den darauf angebrachten Stempel. Überdies wurde dieser Umstand von der Behörde nicht in Frage gestellt und bestritten.

Die Feststellung, wonach die belangte Behörde am 25. Oktober 2017 die Beschwerdeführerin erneut zur Durchführung einer besonderen Überprüfung nach § 56 KFG 1967 aufforderte und am 08. Jänner 2018 den bekämpften Bescheid erlassen hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Dass der Beschwerdeführerin die zweite Aufforderung nach § 56 KFG 1967 (vom 25. Oktober 2017) zugestellt wurde, konnte und musste auch nicht festgestellt werden.

6.   Rechtslage:

Die für die Entscheidung maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 1 Abs. 1 KFG 1967 lautet:

„Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, sofern im Abs. 2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.“

§ 40 Abs. 1 KFG 1967 lautet:

„Über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr hat, abgesehen von den im Abs. 2 bis 5 angeführten Fällen, die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt […].“

§ 44 Abs. 1 lit. a KFG 1967 lautet:

„Die Zulassung ist von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet und nicht glaubhaft gemacht wird, daß es erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird.“

§ 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 lautet:

„Die Zulassung kann von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn der Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, wiederholt nicht entsprochen wurde.“

§ 44 Abs. 4 KFG 1967 lautet:

„Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung hat der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im § 43 Abs. 1 angeführten Behörden abzuliefern. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung infolge Zeitablaufs erloschen ist. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“

§ 56 Abs. 1 KFG 1967 lautet:

„Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen Bedenken bestehen,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

ob sie sich in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden, wie insbesondere dann, wenn aus einer Verkehrsunfallmeldung ersichtlich ist, dass das Fahrzeug schwere Beschädigungen, wie zB gravierende Verformungen des Fahrwerkes aufweist, oder

2.

ob mit ihnen nicht mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden oder

3.

ob sie sich in vorschriftsmäßigem Zustand befinden,

sind von der Behörde zu überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen; dies gilt für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge und Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sinngemäß. Die Behörde kann an Stelle des gemäß § 57 Abs. 1 einzuholenden Gutachtens auch die Beibringung eines Gutachtens gemäß § 57a Abs. 1 anordnen. Bei Unfallfahrzeugen im Sinne der Z 1 kann die besondere Überprüfung unterbleiben, wenn ein positives Gutachten gemäß § 57a oder die Rechnung über die ordnungsgemäße Instandsetzung durch einen befugten Betrieb vorgelegt wird. Eine besondere Überprüfung ist auch bei anderen Fahrzeugen vorzunehmen, wenn dies vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, bei nicht zugelassenen Fahrzeugen vom rechtmäßigen Besitzer, beantragt wird.“

§ 57a Abs. 1 KFG 1967 lautet:

Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, ausgenommen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf,

2.

Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

3.

selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h,

4.

Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

hat dieses zu den im Abs. 3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einer hiezu gemäß Abs. 2 Ermächtigten wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können; […].

§ 57a Abs. 4 KFG 1967 lautet:

„Der Ermächtigte hat über den Zustand eines ihm gemäß Abs. 1 vorgeführten Fahrzeuges vor Behebung allenfalls festgestellter Mängel ein Gutachten auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen; das Gutachten ist eine öffentliche Urkunde. Eine Ausfertigung ist dem das Fahrzeug Vorführenden zu übergeben, eine zweite Ausfertigung des Gutachtens ist fünf Jahre lang aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befassten Behörden auf Verlangen vorzulegen.“

§ 17 VwGVG lautet:

„ Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.    1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.    2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

7.   Erwägungen:

Die belangte Behörde ist grundsätzlich, als jene Behörde, die das gegenständliche Kraftfahrzeug zugelassen hat, befugt, dessen Zulassung wieder aufzuheben (siehe VwGH vom 17.06.1985, Zl. 83/11/0287).

Nach § 44 Abs. 1 lit. a KFG 1967 ist die Zulassung aufzuheben, wenn sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet, und auch nicht glaubhaft gemacht wird, dass es erst nach Behebung dieses Zustandes wieder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird. Die Aufhebung der Zulassung ist nach § 44 Abs. 2 lit. a leg cit auch dann möglich, wenn der Aufforderung zur Vorführung eines Fahrzeuges zur Überprüfung, wiederholt nicht entsprochen wird.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Entscheidung der Kraftfahrbehörde gemäß § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 um eine Ermessensentscheidung (vgl. VwGH vom 17.11.1992, Zl. 92/11/0182, VwGH vom 27.09.2007, Zl. 2006/11/0005, VwGH vom 24.1.2012 Zl. 2012/11/0007 u.a.). Auf ein allfälliges Verschulden an der Nichtvorführung kommt es nach § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 nicht an (vgl. VwGH vom 17.06.1985, Zl. 83/11/0287).

Der hinter § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 stehende Sinn des Gesetzes liegt darin, der Behörde die Möglichkeit zu verschaffen, gegen jene Zulassungsbesitzer vorzugehen, die sich trotz bestehender Bedenken der Überprüfung ihres Fahrzeuges widersetzen (vgl. VwGH vom 24.01.2012, Zl. 2012/11/0007). Die Aufhebung der Zulassung zum Verkehr stellt keine Bestrafung eines ungehorsamen Zulassungsbesitzers dar, sondern eine vorbeugende Administrativmaßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit (vgl. VwGH vom 27.9.2007, ZI. 2006/11/0005, VwGH vom 24.1.2012, Zl. 2012/11/0007).

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich kann § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967, wonach die Zulassung dann aufgehoben werden kann, wenn der Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, „wiederholt nicht entsprochen wurde“, nur so zu verstehen sein, dass einer allfälligen Zulassungsaufhebung mindestens zwei Aufforderungen zur Überprüfung des Fahrzeuges vorangegangen sein müssen, da andernfalls begrifflich nicht von „wiederholt“ gesprochen werden kann.

Bei der zumindest zweimaligen Nichtbefolgung einer Aufforderung iSd § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 muss es sich, nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, um eine Aufforderung nach § 56 KFG 1967 handeln (siehe hierzu auch das Erkenntnis des VwGH vom 28.01.2016, ZI. 2015/11/0105, in welchem, im Zusammenhang mit der Klarstellung, die Entscheidung der Kraftfahrbehörde gemäß § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 stelle eine Ermessensentscheidung dar, ausgesprochen wurde, eine wiederholte Nichtbefolgung einer Aufforderung nach § 56 KFG 1967 sei mithin nur eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Bedingung für die Aufhebung der Zulassung; siehe ebenso VwGH vom 24.01.2012, Zl. 2012/11/0007). Dies ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut des § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 - wonach „[…der Aufforderung], ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen […]“ ist – in welchem explizit das Wort Überprüfung, wie in der Überschrift des § 56 KFG 1967, und nicht das Wort Begutachtung, wie in § 57a KFG 1967 verwendet wird. Andererseits ergibt sich dies aus dem Telos der Bestimmungen §§ 44 Abs. 1, Abs. 2 und § 56 Abs. 1 KFG 1967. Eine Zulassung ist schließlich [unter anderem] dann aufzuheben, wenn Bedenken ob der Verkehrs-und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeuges bestehen bzw. wenn der Aufforderung, diesen Zustand festzustellen, nicht entsprochen wird. Eine besondere Überprüfung von Kraftfahrzeugen, aufgrund des Vorliegens von Bedenken ob der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeuges, der Emissionsausschüttung und des vorschriftsmäßigen Zustandes, ist ausdrücklich in § 56 Abs. 1 KFG 1967 normiert. Eine Aufforderung zur wiederkehrenden Begutachtung (iSd § 57a KFG 1967) kann als eine Aufforderung, dessen Nichtbefolgung zur Zulassungsaufhebung führen kann, nicht genügen, wenngleich auch im Rahmen dieser Begutachtung Emissionsausschüttung sowie Verkehrs-und Betriebssicherheit eines Kraftfahrzeuges überprüft werden, ist diese doch aufgrund des Zeitablaufs und nicht wegen begründeter Bedenken vorzunehmen. Die in § 56 Abs. 1 KFG 1967 normierte Möglichkeit der Behörde - an Stelle des gemäß § 57 Abs. 1 KFG 1967 einzuholenden Gutachtens auch die Beibringung eines Gutachtens gemäß § 57a Abs. 1 KFG 1967 anzuordnen – ändert, nach Ansicht des erkennenden Gerichts, nichts daran, dass eine Aufforderung zur wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a KFG 1967 keine Aufforderung iSd § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 darstellt, da es sich dann auch hierbei um eine Aufforderung zur Überprüfung nach § 56 Abs. 1 KFG handelt und lediglich ein Gutachten nach § 57a KFG 1967 anstatt nach § 57 KFG 1967 beizubringen ist.

Eine besondere Überprüfung von Kraftfahrzeugen nach § 56 KFG 1967 hat zu erfolgen (und damit auch die Aufforderung zu derselben), wenn Bedenken iSd § 56 Abs. 1 KFG 1967 bestehen.

Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge, müssen Bedenken iSd § 56 Abs. 1 KFG 1967 begründet sein. Dies setzt voraus, dass die Bedenken ihre Grundlage in – konkreten – Umständen haben, die auf das Fehlen eines verkehrs- und betriebssicheren Zustandes, übermäßige Emissionen, oder das Fehlen eines vorschriftsmäßigen Zustandes hindeuten (vgl. VwGH vom 17.11.1992, ZI. 92/11/0182, VwGH vom 24.01.2012, ZI. 2012/11/0007).

Die Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde zunächst zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung und darauf folgend zwei Mal nach § 56 KFG 1967 zur Durchführung einer besonderen Überprüfung aufgefordert. Begründete Bedenken, die ihre Grundlage in konkreten Umstanden haben und die auf einen fehlenden verkehrs- und betriebssicheren Zustand des gegenständlichen Kraftfahrzeuges hindeuten, lagen zum Zeitpunkt der ersten Aufforderung nach § 56 KFG 1967 am 21.8.2017 aufgrund der Anzeige der API ***, des behaupteten langen Gültigkeitsablaufs der Begutachtungsplakette und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur wiederkehrenden Begutachtung vom 25.07.2017 nicht nachgekommen war, vor. Die zweite Aufforderung nach § 56 KFG 1967 wurde am 25.10.2017 erteilt. Zwei Tage zuvor hatte die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde das Prüfgutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967, einer zur Durchführung solcher Gutachten befugten Werkstätte, übermittelt. Dem Prüfgutachten konnten einerseits diverse Mängel am gegenständlichen Kraftfahrzeug entnommen werden, andererseits auch die erfolgte Behebung derselben, aufgrund des eindeutigen Vermerks „behoben“. Somit bestanden im Zeitpunkt des Ausspruchs der zweiten Aufforderung nach § 56 KFG 1967, keine begründete Bedenken ob der Verkehrs- und Betriebssicherheit und des vorschriftmäßigen Zustands des Kraftfahrzeuges. Die zweite Aufforderung vom 25.10.2017 war nicht rechtmäßig, weshalb auch die Zustellung derselben an die Beschwerdeführerin nicht mehr zu prüfen war.

Die Aufhebung der Zulassung des Kraftfahrzeuges zum Verkehr gemäß § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 infolge wiederholten Nichtentsprechens der Aufforderung, das Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, war mangels Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen nicht rechtmäßig.

Da im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides das Prüfgutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967, ausgestellt von einer zur Durchführung solcher Gutachten befugten Werkstätte, vorlag, war auch kein anderer Tatbestand des § 44 Abs. 1 oder Abs. 2 KFG 1967, der eine Zulassungsaufhebung begründen würde, erfüllt, weshalb der Bescheid aufzuheben war.

8.   Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da eine solche von der Beschwerdeführerin nicht beantragt wurde, die belangte Behörde auf eine solche verzichtete und überdies bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der bekämpfte Bescheid aufzuheben war.

9.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. So besteht doch eine Vielzahl an Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs, in denen die Zulassungsaufhebung gemäß § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967, wegen wiederholter Nichtbefolgung der Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, ausführlich behandelt wurde. Es handelte es sich in diesen Entscheidungen stets um Zulassungsaufhebungen, denen wiederholte (zweimalige) Aufforderungen nach § 56 KFG 1967 vorangegangen waren (vgl. insbesondere VwGH vom 28.01.2016, Zl. 2015/11/0105, VwGH vom 17.11.1992, Zl. 92/11/0182, siehe auch VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2012/11/0162, VwGH vom 24.01.2012, Zl. 2012/11/0007).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassung; Aufhebung; Wiederkehrende Begutachtung; Verkehrssicherheit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.121.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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