TE Vwgh Erkenntnis 1999/11/30 94/14/0137

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Veröffentlicht am 30.11.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §34;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des G D in K, vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, Bahnhofstraße 17, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 29. Juli 1994, GZ. 130/2 - 3/94, betreffend Jahresausgleich für das Jahr 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer machte in seinem Antrag auf Jahresausgleich für das Jahr 1991 folgende Aufwendungen als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend:

     1. Miete für Wohnung in W. (beruflich erforderlich)

        I bis XII 1991                                S   24.056,94

     2. Strom für Wohnung in W.                       S    4.597,44

     3. Familienheimfahrten (Kilometergeld)

        45 x 750 km x 4 S                             S  135.000,--

Er sei in W. beschäftigt, sein Familienwohnsitz liege jedoch in K. In K. besitze er ein Haus, das er von seinen Eltern übernommen habe. Dafür habe er sich verpflichtet, seine Eltern zu pflegen und für sie zu sorgen. Sein Lebensmittelpunkt liege in K., dort sei er in der Pfarrgemeinde, bei Vereinen und bei einer politischen Partei tätig. Da ihm eine tägliche Rückkehr nach K. nicht zugemutet werden könne, habe er in W. eine bescheidene Wohnung angemietet. Es lägen somit alle Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vor, weshalb beantragt werde, die angeführten Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen.

Das Finanzamt entsprach diesem Antrag nicht. Bei allein stehenden Steuerpflichtigen könnten die Kosten einer doppelten Haushaltsführung nur vorübergehend, nämlich für einen Zeitraum von sechs Monaten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer sei bereits seit 5. Juni 1989 bei der Firma A. beschäftigt und habe seinen Wohnsitz aus rein privaten Gründen (Besitz eines Eigenheimes, Pflege der Eltern) in K. beibehalten. Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG lägen daher nicht vor.

In seiner Berufung gegen den Jahresausgleichsbescheid 1991 wiederholte der Beschwerdeführer sein Begehren, beantragte zugleich aber auch, zumindest die Kosten der Heimfahrten als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG zu berücksichtigen. Die Kosten seien zwangsläufig erwachsen, da er sich aus sittlichen Gründen nicht der Aufgabe entziehen könne, seine betagten Eltern zu betreuen. Überdies habe er sich im "Übertragsvertrag" dazu verpflichtet, sodass insofern auch eine rechtliche Zwangsläufigkeit gegeben sei. Die Außergewöhnlichkeit der Belastung ergebe sich aus der großen Entfernung des Beschäftigungsortes zum Wohnsitz seiner Eltern. Eine Übersiedlung der Eltern komme aus menschlichen und medizinischen Gründen nicht in Frage. Sein Bemühen um einen adäquaten Arbeitsplatz in der Nähe seiner Wohnung in K. sei auf Grund der dortigen angespannten Arbeitsmarktsituation bislang nicht erfolgreich gewesen.

Nach einer abweisenden Berufungsvorentscheidung stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Das hg. Erkenntnis vom 1.3.1989, Zl. 85/13/0091, sei auf ihn nicht anwendbar, da dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt, nämlich die Betreuung eines im Nahbereich wohnhaften Vaters zugrunde gelegen und deshalb auch lediglich Aufwendungen in Höhe von S 6.000,-- erwachsen gewesen seien. Die Außergewöhnlichkeit ergebe sich gegenständlich aus der großen Entfernung und den damit verbundenen außerordentlich hohen Fahrtkosten von S 135.000,--.

Über entsprechenden Vorhalt brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, sein Vater sei 1920, seine Mutter 1926 geboren. Das Elternhaus liege 150 Höhenmeter über dem Ortskern von K. in 1100 m Seehöhe. Die Entfernung zum nächst gelegenen Lebensmittelgeschäft, sowie Post und Bank betrage ca. 3 km. Andere Geschäfte und Versorgungseinrichtungen seien noch weiter entfernt. Früher sei sein Vater mit dem Auto gefahren. Nach mehreren altersbedingten Autounfällen habe er seinen Vater jedoch überreden können, davon Abstand zu nehmen. Da seine Mutter keinen Führerschein besitze, erledige er nunmehr wöchentlich die notwendigen Einkäufe und Behördengänge. Eine ständige Pflege der Eltern sei nicht notwendig, da diese abgesehen von den üblichen Krankheiten nicht bettlägrig seien und keine tägliche Betreuung notwendig sei.

Weiters legte er den Übergabsvertrag vom 23. Dezember 1991 samt Pflichtteilsverzicht seiner Geschwister vor. Dieser Vertrag enthält ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht sowie ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Eltern des Beschwerdeführers; Betreuungspflichten des Beschwerdeführers sind darin nicht festgehalten. Die Frage, ob Geschwister oder andere nahe Angehörige die Eltern betreuen könnten, beantwortete der Beschwerdeführer damit, dass alle Geschwister eigene Familien mit mehreren Kindern zu versorgen hätten.

Über weiteren Vorhalt der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass einer seiner Brüder zwar seinen Wohnsitz ebenfalls in K. habe, doch dieser als Vertreter während der Woche in ganz Österreich unterwegs sei, während der Beschwerdeführer oftmals schon am Donnerstag zu seinen Eltern heimfahren könne. Zudem entspreche es der Lebenserfahrung, dass sich jene Geschwister, die nichts erben, auch nicht um die Betreuung ihrer Eltern kümmern würden. Die Wegstrecke bis ins Ortszentrum von K. betrage 2 km. Es handle sich großteils um eine unbefestigte Schotterstraße in schlechtem Zustand mit einer Steigung bis zu 12 %. Das Haus werde nicht einmal von der Müllabfuhr angefahren. Den Eltern sei deshalb in ihrem Alter sowohl von der Weglänge als auch vor allem von der Steigung her eine Selbstversorgung (Fußweg 3/4 Stunde, schwere Einkaufstaschen) unzumutbar und unmöglich geworden. Daraus resultiere ihre Hilfsbedürftigkeit, welche sehr wohl über das durchschnittliche Maß ihrer Altersgruppe hinausgehe. Durch diese problematische Lage des Hauses resultiere eine besondere Betreuungsbedürftigkeit, welche als außergewöhnlich zu bezeichnen sei. Ein Fahrtenbuch habe er nicht geführt, da dafür keine gesetzliche Verpflichtung bestehe. Seine Familienheimfahrten seien jedoch durch Kalenderblattaufschreibungen ausreichend glaubhaft gemacht.

Mit dem angefochtenen Bescheid anerkannte auch die belangte Behörde die geltend gemachten Aufwendungen weder als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit noch als außergewöhnliche Belastung an. Die Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen sei nicht gegeben, da die Eltern lediglich aus Altersgründen in ihrer Mobilität eingeschränkt seien. Auch seien die Aufwendungen insoweit nicht zwangsläufig erwachsen, als drei Geschwister des Beschwerdeführers in einem Umkreis von 10 bis 12 km wohnhaft seien, während der Beschwerdeführer 375 km entfernt lebe. Aus dem Übergabsvertrag könne sich ebenfalls keine Zwangsläufigkeit ergeben, da der Beschwerdeführer sich aus privaten Stücken zum Vertragsabschluss entschlossen habe.

Durch diese Entscheidung erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf gesetzmäßige Anwendung des § 34 EStG 1988 verletzt. Das ursprünglich im Verwaltungsverfahren gestellte Begehren auf Anerkennung der Aufwendungen des Zweitwohnsitzes in W. als Werbungskosten hält der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr aufrecht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Abzug von Belastungen bei Ermittlung des Einkommens setzt gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 voraus, dass die Belastung außergewöhnlich ist (Abs. 2), zwangsläufig erwächst (Abs. 3) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt (Abs. 4). Zwangsläufigkeit liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei seinen Eltern auf Grund des Übergabsvertrages rechtlich zur Hilfeleistung verpflichtet. Eine derartige rechtliche Verpflichtung ist indes dem Übergabsvertrag vom 23. Dezember 1991 nicht zu entnehmen. Überdies wurde der Vertrag - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hinweist - erst im Dezember des Berufungsjahres, somit nach Durchführung der strittigen Fahrten, geschlossen. Allerdings hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juli 1994 auch vorgebracht, die Obsorgepflicht gegenüber den Eltern habe er mit den (auf ihren Pflichtteil verzichtenden) Geschwistern vereinbart. Eine Zwangsläufigkeit ergibt sich aus diesem Vorbringen aber schon deshalb nicht, weil - wie der angefochtene Bescheid richtigerweise aufzeigt - der Beschwerdeführer das Haus freiwillig übernommen bzw. die entsprechenden Vereinbarungen eingegangen ist. Soweit der Beschwerdeführer eine sittliche Verpflichtung aus der Übernahme des Hauses in der Weise ableitet, dass er sich anders als seine Geschwister zu kümmern hätte, ist ihm daher ebenfalls die fehlende Zwangsläufigkeit entgegen zu halten.

Da es schon am Merkmal der Zwangsläufigkeit fehlt, kann dahingestellt bleiben, ob wöchentliche Heimfahrten bei der gegebenen Entfernung als außergewöhnlich im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG 1988 anzusehen sind.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 30. November 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994140137.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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