Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.07.2018Norm
AZG §7 Abs4Rechtssatz
Aus den Gesetzesmaterialien (622 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP) zu § 7 Abs. 4 AZG geht hervor, dass die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Gestaltungsmöglichkeiten betreffend Erbringung der Arbeitszeit als zu gering angesehen wurden. Die vorgeschlagenen Gestaltungsmöglichkeiten dürfen aber nicht dazu führen, dass sich die betriebliche Arbeitszeit in der Praxis ausschließlich an betrieblichen Bedürfnissen – bspw. Arbeitsanfall – orientiere und die Arbeitnehmer keine Möglichkeit der Mitgestaltung hätten.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Arbeitszeit; Betriebsvereinbarung;Anmerkung
VwGH 10.10.2018, Ra 2018/11/0183-3, Ra 2018/11/0186-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2142.001.2017Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018