RS Lvwg 2018/7/19 LVwG-AV-5/001-2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

19.07.2018

Norm

GütbefG 1995 §5 Abs2 Z3
GewO 1994 §91 Abs2
AVG 1991 §13 Abs7

Rechtssatz

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 haben die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung darüber, ob ein Unternehmen die Anforderungen der Zuverlässigkeit erfüllt, nicht nur das Verhalten des Unternehmens und seines Verkehrsleiters sondern auch anderer von den Mitgliedstaaten bestimmter maßgeblicher Personen zu berücksichtigen (vgl. Art. 6 Abs. 1 u. Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Entziehung; Zuverlässigkeit; schwerwiegende Verstöße; Verfahrensrecht; Antrag; Zurückziehung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.5.001.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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