Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.07.2018Norm
GütbefG 1995 §5 Abs2 Z3Rechtssatz
Die Zurückziehung eines Antrages, ist solange zulässig, als der Antrag noch unerledigt ist. Dies bedeutet für Fälle, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Falle einer Beschwerde bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht, möglich ist (vgl. VwGH Ro 2017/22/0005). Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit gehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH Ra 2016/04/0127).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Entziehung; Zuverlässigkeit; schwerwiegende Verstöße; Verfahrensrecht; Antrag; Zurückziehung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.5.001.2009Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018