Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.07.2018Norm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Rechtssatz
Um den Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO zu erfüllen, haben die Verstöße schwerwiegend zu sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in Fällen bejaht, in denen die Verstöße gegen das AuslBG trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden, in denen neben der unbefugten Ausübung des Baumeistergewerbes über einen längeren Zeitraum zusätzlich mehrere Verstöße gegen das AuslBG an unterschiedlichen Tagen begangen wurden bzw. in denen neben einer wiederholten Übertretung des AuslBG auch ein Gewerbe langjährig ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer betrieben wurde (vgl. VwGH 2007/04/0222).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung; schwerwiegender Verstoß;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.349.001.2018Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018