RS Lvwg 2018/7/19 LVwG-AV-349/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.07.2018

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3

Rechtssatz

Um den Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO zu erfüllen, haben die Verstöße schwerwiegend zu sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in Fällen bejaht, in denen die Verstöße gegen das AuslBG trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden, in denen neben der unbefugten Ausübung des Baumeistergewerbes über einen längeren Zeitraum zusätzlich mehrere Verstöße gegen das AuslBG an unterschiedlichen Tagen begangen wurden bzw. in denen neben einer wiederholten Übertretung des AuslBG auch ein Gewerbe langjährig ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer betrieben wurde (vgl. VwGH 2007/04/0222).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung; schwerwiegender Verstoß;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.349.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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