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L4 Innere VerwaltungNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Verordnung über gefährliche Hunde, LGBl Stmk 70/1993, mit E v 02.10.97, V78/97.Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer ist seit (mindestens) Oktober 1994 in St. Radegund bei Graz Halter eines Hundes der Rasse Rottweiler, ohne im Besitz einer Ausnahmegenehmigung gemäß §6b Abs3 des Gesetzes über den Schutz und das Halten von Tieren (Steiermärkisches Tierschutz- und Tierhaltegesetz), LGBl. 74/1984, idF der Novelle LGBl. 45/1993, (im folgenden: Stmk. Tierschutz- und TierhalteG), zu sein.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung wurde über ihn wegen Übertretung des §6b Abs1 iVm §6b Abs5 des Stmk. Tierschutz- und TierhalteG eine Geldstrafe in Höhe von S 3.000,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark mit Bescheid vom 23. Jänner 1996 gemäß §66 Abs4 AVG iVm §24 VStG abgewiesen; der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dahingehend präzisiert, daß die verletzte Rechtsvorschrift der §6b Abs1 iVm §6b Abs2 Stmk. Tierschutz- und TierhalteG iVm ArtI Z1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 1993 über gefährliche Hunde, LGBl. 70/1993, (im folgenden: Verordnung über gefährliche Hunde), sei.
2. Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz "durch gleichheitswidrigen Vollzug" und "durch gleichheitswidriges Gesetz und Verordnung" verletzt worden zu sein, und stellt den Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten mit dem Bemerken vor, daß er die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers nicht teile.
4. Die ebenfalls zur Stellungnahme eingeladene Steiermärkische Landesregierung legte die auf die Novelle zum Stmk. TierschutzG, LGBl. 45/1993, sowie auf die Verordnung über gefährliche Hunde bezughabenden Akten vor und erstattete eine Äußerung, in der sie für die Abweisung der Beschwerde eintritt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Worte "und Rottweiler" im ArtI Z1 der Verordnung über gefährliche Hunde einzuleiten.
Mit Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, V78/97, hob er in Anwendung des Art139 Abs3 B-VG die ganze Verordnung als gesetzwidrig auf.
III. 1. Die belangte Behörde
hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B1010.1996Dokumentnummer
JFT_10028997_96B01010_00