TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/7 I415 2007256-1

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Veröffentlicht am 07.11.2017
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Entscheidungsdatum

07.11.2017

Norm

AuslBG §12a
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I415 2007256-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt LORBEK sowie Josef WILLE als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX und des XXXX, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael KATHREIN, Wilhelm-Greil-Straße 21/VI, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom XXXX, GZ: XXXX, nach nicht öffentlicher Beratung vom 07.11.2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der bosnische Staatsangehörige XXXX (in Folge Erstbeschwerdeführer) beantragte mit Formularvordruck vom 04.04.2013 beim Magistrat XXXX die Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) als Fachkraft Mangelberuf gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). Seinem Antrag legte der Erstbeschwerdeführer die Kopien einer Einzahlungsbestätigung der Verwaltungsabgaben an den Magistrat XXXX, seines Reisepasses, einer Studienbestätigung der XXXX über die positive Absolvierung der Lehrveranstaltungen Deutsch als Fremdsprache Grundstufe I und Grundstufe II, eines Versicherungsdatenauszuges, des Diploms über seinen Mittelschulabschluss einer technischen Schule, seines Mietvertrages sowie einer Arbeitgebererklärung der XXXX (in Folge Zweitbeschwerdeführer) bei.

Der Zweitbeschwerdeführer sah laut seiner Arbeitgebererklärung die Einstellung des Beschwerdeführers als "Maschinenbautechniker" im Ausmaß von 39 Wochenarbeitsstunden bei einem monatlichen Bruttoentgelt in der Höhe von 2.250 Euro vor und beschrieb das angeforderte Tätigkeitsprofil mit "Bautechniker/Wartung/Abrechnung Kalkulation/Ausarbeitung von Detail(l) - Lösungen - etc."

2. Der Magistrat XXXX leitete den Antrag des Beschwerdeführers an die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

XXXX (in Folge belangte Behörde) weiter.

3. Mit Bescheid vom XXXX, lehnte die belangte Behörde den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" für eine Fachkraft gemäß § 12a AuslBG im Unternehmen des oben bezeichneten Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates ab.

In seiner Begründung verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren. Dieses habe ergeben, dass anstatt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 50 lediglich 35 haben angerechnet werden können. Für die erforderlichen Kriterien gemäß Anlage B (Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a) des AuslBG listete die belangte Behörde nachstehende

Punkte auf:

Qualifikation: 0

Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0

Sprachkenntnisse: 15

Alter: 22 Jahre 20

4. Gegen diesen Bescheid erhoben der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 11.12.2013 Berufung (nunmehr Beschwerde).

Begründend führten der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde für die berufliche Qualifikation des Erstbeschwerdeführers ohne jegliche Begründung 0 Punkte vergeben hätte. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer in XXXX die Mittelschule erfolgreich abgeschlossen habe. Diese Ausbildung stelle das Österreichische Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung einem Reife- und Diplomprüfungszeugnis einer Höheren technischen Lehranstalt für Bautechnik gleich. Dahingehend vorgelegte Unterlagen habe die belangte Behörde unberücksichtigt gelassen. Der Erstbeschwerdeführer weise somit zweifellos eine abgeschlossene, einschlägige Berufsausbildung im Mangelberuf "Techniker mit höherer Ausbildung (Ing.), soweit nicht anderweitig eingeordnet" (20 Punkt) sowie Universitätsreife (25 Punkte) nach, die ihn darüber hinaus noch den Zugang zur XXXX Universität XXXX ermöglicht habe. Sohin erreiche der Erstbeschwerdeführer eine Punktzahl von 55 von 60 und hätte die belangte Behörde zu einem positiven Ergebnis gelangten müssen, nachdem er sämtliche Voraussetzungen für die Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" erfülle. Des Weiteren verweisen die Beschwerdeführer zudem auf die gesetzeskonforme, einem österreichischen Arbeitnehmer gleichgestellte Entlohnung seitens des Zweitbeschwerdeführers.

5. Am 14.04.2014 legte die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX die Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Rahmen der Beschwerdevorlage bestätigte die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX die Echtheit des vom Beschwerdeführer vorgelegten Mittelschuldiploms und verwies sie darauf, dass die vom Erstbeschwerdeführer abgeschlossene Ausbildung dem Beruf "Techniker mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau" im Sinne des Punktes 3 des § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz entspreche, welche für das Jahr 2014 die Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festlege. Demnach müsse die konkrete berufliche Verwendung des Erstbeschwerdeführers jedoch im jeweiligen "Mangelberuf", im konkreten Fall "Techniker mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau" erfolgen. Dies sei jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht (abschließend) gegeben und komme die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Innsbruck zur Ansicht, dass die Punkte für das Kriterium Qualifikation nicht anzuerkennen seien.

6. Mit Schreiben vom 14.01.2015 wies die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX hinsichtlich der Bescheinigung der gemischten Mittelschule "XXXX" vom 14.04.2014 über die erfolgreiche Absolvierung der Berufsfachschule für Maschinenbau für die Berufsbezeichnung "Installateur für Zentralheizung" darauf hin, dass der Beruf "Installateur für Zentralheizung" in der Fachkräfteverordnung 2014, welche in dessen § 1 die Mangelberufe für eine Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG abschließend regle, nicht umfasst sei. In Anlehnung an die vorgenannte Stellungnahme vom 14.04.2014 werde unter Bezugnahme auf das Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin die Rechtsansicht der Beschwerdegegnerin aufrecht erhalten, wonach die Ausbildung des beantragten Ausländers als "Maschinenbautechniker" im bekanntgegebenen Tätigkeitsprofil der Beschwerdeführerin überwiegend keine Deckung finde. In der Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung vom 11.08.2014 werde insbesondere ausgeführt, dass die erworbenen beruflichen Qualifikationen des beantragten Ausländers als Maschinenbautechniker und Zentralheizungsinstallateur bzw. Bautechniker im "vorgeschriebenen Aufgabengebiet" volle Deckung fände, da der Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin die Ausübung des Baumeistergewerbes bzw. die Vornahme von Adaptierungsarbeiten im Hochbau sei. Dazu wurde seitens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol ausgeführt, dass die Ausbildung bzw. die Tätigkeit des beantragten Ausländers nicht im Unternehmensgegenstand, sondern vielmehr in der konkreten Tätigkeit Deckung zu finden habe. Der konkrete Tätigkeitsbereich wäre seitens der Beschwerdeführerin wiederholt wie folgt definiert worden:

"Bauleitung, Bautechnik, Abrechnung, Kalkulation, Ausarbeitung von Lösungen im Bereich Sanierung (Heizung), Wartung, Reparatur und technische Weiterentwicklung der Maschinenstraße im Bereich Eisenbiegerei." Stelle man den konkreten Tätigkeitsbereich des beantragten Ausländers der "Berufsbeschreibung" und dem "Arbeits- und Tätigkeitsbereich" eines Maschinenbautechnikers laut Berufsinformationscomputer der WKO (www.bic.at) gegenüber, so würden insbesondere die vorgesehenen Tätigkeiten der "Bauleitung, Bautechnik, Abrechnung, Kalkulation" hierin keine Deckung finden. Die Tätigkeit der "Ausarbeitung von Lösungen im Bereich Sanierung (Heizung)" finde hierin ebenfalls keine Deckung und werde offenbar die Zweitausbildung des beantragten Ausländers als "Installateur für Zentralheizung" zugeordnet. Diese Tätigkeit finde jedoch in der Fachkräfteverordnung 2014 keine Deckung. "Die Wartung und Reparatur des Firmenfuhrparkes" entspreche nach Ansicht der Beschwerdegegnerin dem Beruf eines "KFZ-Mechanikers" und finde im Beruf eines "Maschinenbautechnikers" keine Deckung. Betreffend die "Wartung, Reparatur und technische Weiterentwicklung der Maschinenstraße im Bereich Eisenbiegerei" würde, nachdem im Rahmen eines Betriebsbesuches festgestellt worden wäre, dass eine solche "Maschinenstraße" nicht existiere, seitens der Beschwerdeführerin nunmehr klargestellt, dass es keine fix montierte Maschinenstraße gäbe. Es handle sich nur um "mobile Gerätschaften" für deren Wartung und Instandhaltung der beantragte Ausländer eingesetzt würde. Zusammengefasst vertrete die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck die Ansicht, dass die beabsichtigten Tätigkeiten des Ausländers in dessen erlerntem Fachberuf als "Maschinenbautechniker" - jedenfalls in überwiegendem Maße - keine Deckung finde und stelle daher den Antrag die gegenständliche Beschwerde abzuweisen und den erstinstanzlichen Bescheid zu bestätigen.

6. Mit Aktenvermerk vom 26.09.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Abteilung I401 abgenommen und der Abteilung I418 neu zugewiesen.

7. Mit Aktenvermerk vom 10.04.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Abteilung I418 abgenommen und der Abteilung I415 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhaltes wird auf die in Punkt I. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und wurde von den Beschwerdeführern nicht substantiiert bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen der § 12a und 13 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011 (AuslBG) lauten:

"Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1.-eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2.-die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3.-für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Fachkräfteverordnung

§ 13. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz legt im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern gemäß § 3 Abs. 2 AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen.

(2) Ein vom Verwaltungsrat des Arbeitsmarktservice Österreich gemäß den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. I Nr. 313/1994, einzurichtender Ausschuss kann nach Maßgabe des Abs. 1 einvernehmlich Vorschläge für die Festlegung von Mangelberufen erstatten. Wird kein Einvernehmen erzielt, können die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gesonderte Vorschläge erstatten."

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Anlage B zu § 12a, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011 lauten:

Anlage B

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 10

Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

2 4

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung

10 15

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 20

bis 30 Jahre bis 40 Jahre

20 15

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

75

erforderliche Mindestpunkteanzahl

50

3.1.3. Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2014 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2014) BGBl. II Nr. 328/2013 dürfen im Jahr 2014 Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden:

1.-Fräser/innen

2.-Dachdecker/innen

3.-Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau

4.-Dreher/innen

5.-Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen

6.-Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik

7.-Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik

8.-Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung

9.-Betonbauer/innen

10.-Bauspengler/innen

11.-Sonstige Spengler/innen

12.-Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen

13.-Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau

14.-Sonstige Techniker/innen für Starkstromtechnik

15.-Landmaschinenbauer/innen

16.-Diplomierte Krankenpfleger, -schwestern

Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft und gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2014 gestellt werden.

Zu A)

Der Erstbeschwerdeführer schloss nachweislich die Mittelschule mit Schwerpunkt "Maschinenbau" ab und bestätigt die Österreichische Botschaft in XXXX die Echtheit des Diploms. Die Ausbildung entspricht dem Beruf "Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau" im Sinne des § 1 Ziffer 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2014 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2014), BGBl. II Nr. 328/2013, dürfen. Somit verfügt der Erstbeschwerdeführer über die nach § 12a Ziffer 1 AuslBG geforderte einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung und sind ihm in Hinblick auf seine Qualifikation für die abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf [Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau] 20 Punkte bzw. für seine allgemeine Universitätsreife 25 zuzuerkennen und verfügt er in weiterer Folge mit einer Gesamtpunkteanzahl von 60 Punkte auch über die nach § 12a Ziffer 2 AuslBG geforderten erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien. Ebenso bestätigte der Zweitbeschwerdeführer eine nach dem Kollektivvertrag zustehende Mindestentlohnung.

Ausgehend von § 6 Abs. 1 AuslBG ist es im Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung Sache des antragstellenden Arbeitgebers, die berufliche Tätigkeit, also die spezifische Verwendung der beantragten Arbeitskraft in seinem Betrieb zu umschreiben, in welcher der Ausländer tatsächlich beschäftigt werden soll. Die belangte Behörde hat ihrer Beurteilung gemäß § 4 Abs. 6 Z. 3 lit b AuslBG, ob besonders wichtige Gründe für die Beschäftigung des beantragten Ausländers vorliegen, die Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes ausgehend von der diesbezüglichen Umschreibung durch den Arbeitgeber zu Grunde zu legen (VwGH vom 22.01.2002, Zl. 2001/09/0224).

Der Zweitbeschwerdeführer beschreibt in seiner Arbeitgebererklärung das Tätigkeitsprofil mit "Bautechniker/Wartung/Abrechnung Kalkulation/Ausarbeitung von Detai[l]-Lösungen-etc." und definiert das Tätigkeitsprofil in einer späteren Stellungnahme mit "Das Aufgabenprofil des [...] wird ua die ‚Bauleitung, Bautechnik, Abrechnung, Kalkulation und auch die Wartung und Reparatur des Firmenfuhrparks bzw. der Firmenmaschinerie sowie die Wartung, Reparatur und technische Weiterentwicklung der Maschinenstraße im Bereich Eisenbiegerei' umfassen.".

Es ist dem Einwand der belangten Behörde beizupflichten, wonach sich die Ausbildung des Erstbeschwerdeführers nicht mit dem Unternehmensgegenstand zu decken hat, sondern mit der für ihn vorgesehenen konkreten Tätigkeit und der sich daraus resultierenden betrieblichen Notwendigkeit (vgl. VwGH vom 18.06.2014, Zl. 2013/09/0189).

Zum Berufsprofil eines Maschinenbautechnikers führt die Wirtschaftskammer wie folgt aus (http://www.bic.at/berufsinformation.php?beruf=maschinenbautechnikerin&brfid=885):

"MaschinenbautechnikerInnen arbeiten in Planungs- und Konstruktionsbüros von Gewerbe- und Industriebetrieben des Maschinen-, Apparate- und Anlagenbaus. Sie entwickeln, planen und konstruieren Maschinen und Anlagen aller Art, wie z. B. Produktionsanlagen, Fertigungsstraßen, Werkzeugmaschinen, Verpackungs- und Transportanlagen. In der Regel sind sie auf bestimmte Bereiche wie z. B. Fahrzeugbau, Industriemaschinen, Montanmaschinen oder land- und forstwirtschaftliche Maschinen spezialisiert. Sie arbeiten außerdem in den Bereichen Produktion, Service und Reparatur oder Verkauf und Vertrieb. Sie arbeiten im Team, meist in leitender Position, z. B. als ProjektleiterIn, EntwicklungsleiterIn oder ProduktionsleiterIn, mit verschiedenen Fach- und Hilfskräften zusammen."

Aus der Tatsache, dass sich der Geschäftszweig der Zweitbeschwerdeführerin laut Firmenbuchauszug in der Ausübung des Baumeistergewerbes begründet und berücksichtigt man zudem, dass der Beschäftigungsstand des Zweitbeschwerdeführers laut Arbeitgebererklärung vom 11.04.2013 bei drei Personen liegt (ein Arbeiter und zwei Angestellte) und der Firmenfuhrpark laut Betriebsbesuch durch die belangte Behörde aus zwei Fahrzeugen - und den im Baugewerbe erforderlichen Geräten besteht - kann von einer konkreten Deckung in der für ihn vorgesehenen beruflichen Verwendung als Maschinenbautechniker als solches nicht ausgegangen werden (vgl. VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0169).

Es ist dem Einwand der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices XXXX zu folgen, wonach die für den Erstbeschwerdeführer vorgesehenen Tätigkeiten (Bauleitung, Bautechnik, Abrechnung, Kalkulation sowie seiner Zusatzfunktion als Heizungstechniker) sich nicht im oben angeführten Berufsprofil eines Maschinenbautechnikers widerspiegeln und auch die Tätigkeit der Wartung und Reparatur des Firmenfuhrparkes dem Beruf eines "Kfz-Mechanikers" zuzurechnen ist. Hinsichtlich des geplanten Einsatzbereiches der "Weiterentwicklung" der Maschinenstraße im Bereich Eisenbiegerei" bestätigte der Zweitbeschwerdeführer, dass eine solche nicht existiert und hierbei eine Vielzahl "mobiler Gerätschaften" gewartet werden soll. Dass hiefür die Vollanstellung eines Maschinenbautechnikers notwendig ist, ist vor allem in Anbetracht der Unternehmensgröße in Zweifel zu ziehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Im gegenständlichen Fall ist ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ausbildung, Fachkräfteverordnung, Qualifikation, Rot-Weiß-Rot-Karte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I415.2007256.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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