TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/24 I414 2186685-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.07.2018
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Entscheidungsdatum

24.07.2018

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I414 2186685-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter und die Richterin MMAg. Alexandra JUNKER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 05.02.2018, Zl. OB: XXXX, betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Herr XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) beantragte am 09.01.2017 die Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Auf der Rückseite des Formvordruckes beantragte er unter Punkt 3., sollte die Aktenlage die Vornahme einer Zusatzeintragung rechtfertigen, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung.

Vom Sozialministeriumsservice, Landesstelle Tirol (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) wurde Dr. L. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Nach persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.12.2017 stellte er folgende Funktionseinschränkungen fest:

"[...]

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Magen und Darm, Colostomie bestehendes Colostoma seit 2008

07.04.18

50

2

Magen und Darm, Bauchfellverwachsungen mit häufig rezidivierenden Komplikationen Zustand nach mehreren Voroperationen mit chronischen Schmerzen

07.04.12

50

3

Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen

02.01.02

40

4

Diabetes mellitus, Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus unter medikamentöser Therapie stabil, HbA1c 6,8

09.02.01

20

5

Hypertonie, Leichte Hypertonie leichte Hypertonie unter medikamentöser Therapie

05.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen wechselseitiger Beeinflussung um eine Stufe erhöht. Leiden 3 und Leiden 4 erhöhen wegen fehlender wechselseitiger Beeinflussung, Leiden 5 wegen Geringfügigkeit nicht weiter.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

gegenüber dem Vorgutachten ist es zu keiner Verschlechterung gekommen.

[...]"

Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte Dr. L. aus:

"Das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind gewährleistet, die Unzumutbarkeit für öffentliche Verkehrsmittel ist somit nicht gegeben."

Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. In seiner Stellungnahme vom 29.01.2018 zeigte er sich damit nicht einverstanden.

Mit Bescheid vom 05.02.18, Zl. OB: XXXX, wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen mit der Begründung, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60% betrage und er bereits in Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 % sei.

Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung wurde mit Bescheid vom 05.02.2018, Zl. OB: XXXX, ebenso abgewiesen, da das ärztliche Gutachten ergeben habe, dass die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen würden.

In seiner am 15.02.2018 eingelangten Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.02.2018, Zl. OB: XXXX, begehrte er weiter den Zusatzeintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Wegen des Stomas und des Implantates im Bauch könne er keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen, da er das Stoma auch wechseln müsse und alles notwendige dafür in seinem Pkw zurechtgerichtet habe.

Vom erkennenden Gericht wurde Dr. L. mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens beauftragt. Diese langte am 23.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein und führt der medizinische Sachverständige darin aus (anonymisiert durch BVwG):

"[...] Beim Beschwerdeführer besteht ein Kolostoma (Dickdarmstoma) im Link Unterbauch, welches bei der Untersuchung (27.12.17) keine Rötung oder andere Unregelmäßigkeiten aufwies. Auch bei der Anamnese beschreibt der Beschwerdeführer seine Verdauung als regelmäßig, auch liegen keine Befunde über regelmäßige Stomaundichtigkeiten bzw. Stomaprobleme vor. Bei geformten Stühlen ist ein Kolostoma ca. 1 - 3 x täglich zu entleeren. Dies wurde mir auch von unserer speziell ausgebildeten "Stomaschwester" (Landeskrankenhaus Hall) bestätigt. Bei einem Kolostoma (Dickdarmstoma) ist nicht mit dünnen bzw. flüssigen Stühlen wie z.B. bei einem Dünndarmstoma zu rechnen. Interessanterweise wurden im Entlassungarztbrief (Krankenhaus Kufstein) sogar abwehrende Maßnahmen mit einem Abführmittel (Molaxole) empfohlen. Die Verwendung des Kolostoma führt damit zu keiner Erschwerung im hohen Maße. Außerdem ist das Ein- und Aussteigen (bei zu überwindenden Niveauunterschieden) sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen beim Beschwerdeführer gegeben. Der Beschwerdeführer kann kurze Wegstrecken (bis 500 m) laut eigenen Angaben aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne Unterbrechung zurücklegen. Im Sachverständigengutachten (Dr. R.) vom 27.4.2017 wurde noch eine Gehleistung von ca. 1 km angegeben. Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne von eingeschränkten Gelenksfunktionen bzw. Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen vom Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bänder, Muskeln oder Narbenzügen. Zudem bestehen beim Beschwerdeführer keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit im Sinne einer Lungen- oder Herz- Kreislauferkrankung oder arterielle Verschlusskrankheit mit fehlender therapeutischer Optionen. Auch gibt es keinen Hinweis, dass psychische, intellektuelle oder neurologische Funktionseinschränkungen im Sinne von Phobien, hochgradigen Entwicklungsstörungen oder therapiefraktären schweren zerebralen Ausfallsleiden vorliegen.

[...]"

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde den Verfahrensparteien das Ergänzungsgutachten zur Kenntnis gebracht. Die belangte Behörde beurteilte das Gutachten als schlüssig und vollständig und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. Der Beschwerdeführer weist in seiner Stellungnahme vom 11.06.2018 erneut auf sein Implantat hin, das ihm das Gehen fest verunmögliche. Dr. S. habe diesen Umstand nicht richtig beachtet und könne diesbezüglich beim behandelnden Arzt im Krankenhaus Kufstein nachgefragt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde mit 60% festgesetzt. Er ist in Besitz eines Behindertenpasses.

Der Beschwerdeführer leidet an einer Colostomie (Pos. Nr. 07.04.18), einer Bauchfellverwachsung mit häufig rezidivierenden Komplikationen (Pos. Nr. 07.04.12), an einer Funktionseinschränkung der Wirbelsäule mittleren Grades (Pos. Nr. 02.01.02), an nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus (Pos. Nr. 09.02.01) und an leichter Hypertonie (Pos. Nr. 05.01.01).

Er leidet an keiner schweren, anhaltenden Erkrankung des Immunsystems und ist nicht hochgradig sehbehindert, blind oder taubblind. Keine der Funktionseinschränkungen ist als "erheblich" einzustufen.

Das Ein- und Aussteigen sind dem Beschwerdeführer möglich und der sichere Transport gegeben. Er kann eine kurze Wegstrecke von 300-400m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person, zum Wohnort sowie zum Pass des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und sind unstrittig.

Ebenso unbestritten sind die festgestellten Funktionseinschränkungen und ergeben sich diese aus dem eingeholten Sachverständigengutachten des Dr. L. vom 09.01.2018.

In allen, von der belangten Behörde als auch vom erkennenden Gericht eingeholten Gutachten ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

Das ärztlichen Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme sind umfassend begründet und setzen sich schlüssig mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumenten auseinander. So wurde im letzten eingeholten Ergänzungsgutachten von Dr. L. neuerlich Bezug auf das Vorbringen genommen, dass das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken (500m) möglich ist und wird auch das Vorgutachten vom 27.04.2017 miteinbezogen, wonach noch eine Gehleistung von 1km angegeben wurde. Auch wurde das eingesetzte Implantat berücksichtigt, indem im Gutachten vom 09.01.2018 angekreuzt wurde, dass der Beschwerdeführer Träger von Osteosynthesematerial ist. Der Sachverständige beschreibt auch ausführlich, dass keine Notwendigkeit besteht, das Stoma öfter 1 bis 3x täglich zu entleeren, die Verdauung regelmäßig ist und sogar abführende Medikamente verordnet sind. Eine Unzumutbarkeit der Benützung aufgrund von plötzlichem Stomawechsels ist nicht gegeben. Auch wird auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens, das Überwinden von Niveauunterschieden und den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel in Hinblick auf die festgestellten Funktionseinschränkungen eingegangen und nachvollziehbar begründet, weshalb es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen.

Das Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme nehmen Bezug auf alle Umstände und legen die medizinische Sicht dar. Sie stehen mit den allgemeinen Gesetzen der Logik im Einklang, sind schlüssig und vollständig und ihnen wurde nicht (auf derselben fachlichen Ebene) entgegen getreten. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat diese Gutachten unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zu Grunde.

Dass der Beschwerdeführer nicht hochgradig sehbehindert, blind oder taubblind ist, bei ihm keine schweren anhaltenden Erkrankungen des Immunsystems oder der körperlichen Belastbarkeit bestehen und keine der Funktionseinschränkungen als erheblich zu qualifizieren ist, ergibt sich aus den Gutachten und ist unstrittig.

Der Beschwerdeführer wendet außerdem ein, dass der medizinische Sachverständige ihm nicht richtig zugehört habe und qualifizierte ihn in herablassender Weise als "Tierarzt". Dazu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer zu einer persönlichen Untersuchung eingeladen wurde und das Gutachten auch eine ausführliche Anamnese beinhaltet, wonach der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hat, alles ihm wichtig erscheinende vorzubringen und mit dem Sachverständigen zu besprechen. Zudem wurden alle vorgelegten Unterlagen in das Gutachten miteinbezogen und wurde der Zustand des Beschwerdeführers mit dem Vorgutachten vom 27.04.2017 verglichen. Der Sachverständige ist Facharzt für Chirurgie und hat er die entsprechende Befähigung, derartige medizinische Gutachten zu erstellen. In Gesamtschau hat sich der Beschwerdeführer ausführlich mit den Leiden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und in seinem ergänzenden Gutachten die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel neuerlich unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens schlüssig und nachvollziehbar erörtert.

Im Übrigen wäre es jedoch dem Beschwerdeführer frei gestanden, das im Auftrag der Behörde bzw. des Gerichtes erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften bzw. zu widerlegen zu versuchen. Dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgt (vgl. VwGH vom 26.02.2008, Zl. 2005/11/0210).

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass sind die Art und das Ausmaß die beim Beschwerdeführer festgestellte Gesundheitsschädigung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurde dieses, so wie auch die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten der Dr. P. als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die Möglichkeit gegeben, sich zu äußern. Dem Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, vielmehr begnügte sich der Beschwerdeführer mit herablassenden Unmutsäußerungen gegenüber der belangten Behörde, dem Sachverständigen und dem erkennenden Richter. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten ärztlichen Stellungnahmen berücksichtigt. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten machte der Beschwerdeführer ebenso Gebrauch und bediente er sich wieder vorwiegend unangebrachter und beleidigender Ausdrucksweise. Somit ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten und lässt die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung - auch vor dem Hintergrund der bisherigen schriftlichen Ausdrucksweise des Beschwerdeführers - nicht annehmen, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:

"Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen."

§ 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:

"(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.

Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und 2 und 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) lauten wie folgt:

"§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt."

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt:

"ABSCHNITT VI

BEHINDERTENPASS

§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu."

§ 1 Abs 4 Z 3 und Abs 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 2016/263, lautet wie folgt:

"Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

-erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

-eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen."

3.2.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. ua. VwGH vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186, oder vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128).

Nach den Ausführungen des Gutachters Dr. L. wirken sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens sowie auf das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht eingeschränkt.

Das Ermittlungsverfahren hat des Weiteren ergeben, dass beim Beschwerdeführer keine schweren anhaltenden Erkrankungen des Immunsystems vorliegen und er weder blind noch hochgradig sehbehindert oder taubblind ist. Auch sind während des gesamten Verfahrens keinerlei Hinweise auf erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten hervorgetreten.

Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" im Behindertenpass nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I414.2186685.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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