TE Vwgh Beschluss 1999/12/6 AW 99/04/0058

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Veröffentlicht am 06.12.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §77;
GewO 1994 §81;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A und der R, beide vertreten durch F & F, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. Juni 1999, Zl. Ge-441407/65-1999-Bi/G, betreffend Verfahren gemäß § 81 GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: L Gesellschaft m.b.H.), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. Juni 1999 wurde der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung ihrer bestehenden Betriebsanlage an einem näher bezeichneten Standort durch Errichtung und Betrieb eines Abstellplatzes für Betriebsfahrzeuge unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur hg. Zl. 99/04/0194 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung dieses Antrages wird vorgebracht, dem Antrag stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Die Interessen der Beschwerdeführer würden jedenfalls berührt, und zwar in Form von Gesundheitsgefährdung, da die mitbeteiligte Partei den Betrieb konsenslos führe und die entsprechenden Auflagen zur Hintanhaltung von Lärm gar nicht erfüllen könne, da entsprechende baubewilligungspflichtige Auflagen auf Grund der Grünlandwidmung gar nicht durchgeführt werden könnten. Auch in Anbetracht des § 78 GewO 1994 sei daher ein konsensloser Betrieb gesetzwidrig. Das Interesse an der Gesundheit der Beschwerdeführer und der Erhaltung von Natur und Umweltschutz sei jedenfalls höher als alle anderen Interessen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag in den im vorliegenden Antrag vorgebrachten Umständen einen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides den Beschwerdeführern drohenden unverhältnismäßigen Nachteil deshalb nicht zu erblicken, weil die Antragsteller selbst davon ausgehen, dass die dort angesprochene Gesundheitsgefährdung nur mit einem gesetzwidrigen konsenslosen Betrieb der in Rede stehenden Betriebsanlage verbunden wäre. Das Wesen von Auflagen im Sinne des § 77 bzw. § 81 GewO 1994 besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun und Unterlassen verpflichtet wird (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1989, Zl. 90/04/0131). Sollte es daher tatsächlich zutreffen, dass die mit dem angefochtenen Bescheid verbundenen Auflagen von der mitbeteiligten Partei gar nicht erfüllt werden könnten, so hätte dies entgegen der offensichtlichen Ansicht der Antragsteller nicht etwa zur Folge, dass von der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Bewilligung ohne Einhaltung der Auflagen Gebrauch gemacht werden dürfte.

Da somit bei gesetzmäßigem Vollzug der mit dem angefochtenen Bescheid der mitbeteiligten Partei eingeräumten Genehmigung die im vorliegenden Antrag befürchteten Nachteile nicht verbunden sein können, konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden. Wien, am 6. Dezember 1999

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:AW1999040058.A00

Im RIS seit

06.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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