TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/1 W262 2188735-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2018
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Entscheidungsdatum

01.08.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W262 2188735-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia MARIK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 15.01.2018, OB XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 16.11.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als "belangte Behörde" bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte ein Konvolut an Unterlagen und medizinischen Befunden vor.

2. Am 13.12.2017 langte folgendes Schreiben der Beschwerdeführerin, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, bei der belangten Behörde ein:

"...

Sollte seitens der Obengenannten ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt werden, wird ersucht, diesen auf Antrag zur Feststellung zur Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten umzuwandeln.

..."

3. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin ein. In dem nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.01.2018 erstellten Gutachten vom 11.01.2018 wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt:

"...

Derzeitige Beschwerden:

‚Der Blutdruck hat sich eingependelt, bei Arbeit manchmal hoch, bei dem Wetter stechende Schmerzen im Brustbereich belastungsunabhängig rechts auch beim Schulterblatt oder retrosternal.'

...

Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach ACBP-Operation; Wahl dieser Positionsnummer mit oberem Rahmensatz, da akuter Myokardinfarkt dokumentiert bei guter systolischer Linksventrikelfunktion

05.05.02

40

2

Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtiger Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Monotherapie stabilisiert

09.02.01

20

3

Arterielle Hypertonie

05.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken besteht.

...

Dauerzustand.

..."

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen. Begründend stützte sich die belangte Behörde im Bescheid auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Das Sachverständigengutachten vom 11.01.2018 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 05.03.2018 fristgerecht eine Beschwerde und führte zunächst aus, dass nicht nachvollziehbar sei, warum ihr Antrag nicht als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gewertet worden sei. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, warum trotz verschlechterter Leistungsfähigkeit und deutlicher Einschränkung der Belastbarkeit die Herzerkrankung nur mit 40 v.H. eingeschätzt worden sei. Zudem seien die Leiden am Bewegungsapparat nicht ausreichend berücksichtigt worden; sie habe Schmerzen im gesamten Bewegungsapparat, besonders in den Schultern. Letztlich sei nicht nachvollziehbar, warum es zu keiner gegenseitigen Leidenspotenzierung der einzelnen Gesundheitsschädigungen gekommen sei. Das führende Leiden hätte zumindest um eine Stufe erhöht werden müssen.

Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Innere Medizin und Orthopädie/Chirurgie sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und legte weitere Befunde vor. Letztlich stellte sie den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und 1. auszusprechen, dass sie mit einem Grad der Behinderung von zumindest 50 v.H. dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört, 2. in eventu, dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpass stattzugeben und 3. in eventu zur neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.

6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.03.2018 vorgelegt.

7. Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin ein. In diesem auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.04.2018 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde Folgendes auszugsweise festgehalten (ergänzt um die Fragestellung des Bundesverwaltungsgerichtes):

"...

Frage 1: Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) für jede festgestellte Gesundheitsschädigung:

Diagnosen:

1. Koronare Herzkrankheit 05.05.02 40 %

Auswahl dieser Position, da gute Linksventrikelfunktion, oberer Rahmensatz, da ein Infarkt durchgemacht wurde und eine aortokoronare Bypassoperation erforderlich gewesen ist. Hypertonie ist in dieser Position erfasst, ebenso eine Gefühlsstörung im Bereich der Narbe nach Gefäßentnahme am linken Unterarm.

2. Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig 09.02.01 20 %

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit oraler Medikation behandelbar.

3. Beginnende Abnützungserscheinungen am Bewegungsapparat 02.01.01 10 %

Unterer Rahmensatz, da röntgenologisch dokumentierte minimale AC-Arthrose und Omarthrose.

Kein Grad der Behinderung: Gallensteine, da bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand hierdurch keine funktionelle Einschränkung bewirkt wird.

Frage 2: Einschätzung und Begründung des Gesamt-GdB, wobei auch auf eine allfällige Erhöhung durch wechselseitige Leidensbeeinflussung eingegangen werden möge:

Beurteilung:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 %, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Frage 3: Stellungnahme, ab wann der GdB anzunehmen ist:

Der Gesamtgrad der Behinderung ist seit Antragstellung anzunehmen

Frage 4: Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen und Befunden (Abl. 2-12):

Stellungnahme zu den Befunden Aktenblatt 2-12: Diese Befunde wurden berücksichtigt und führen zum selben Ergebnis wie in der 1. Instanz.

Die Angaben der Berufungswerberin stehen mit diesen Befunden im Einklang.

Frage 5: Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde (Abl. 31-35) und den vorgelegten Befunden (Abl. 24-30):

Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde Aktenblatt 31 - 35: Die Einschätzung der koronaren Herzkrankheit erfolgt entsprechend den Vorgaben der Einschätzungsverordnung. Festzuhalten ist, dass eine gute Linksventrikelfunktion dokumentiert ist, Zeichen der Herzinsuffizienz liegen nicht vor. Die eingeschränkte Belastbarkeit ist zu einem großen Teil Folge von Trainingsmangel, in einem allerdings nach der Neuerungsbeschränkung vorgelegten Befund wurden der Klägerin bereits Trainingsempfehlungen zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit gegeben, welche bei entsprechender Mitarbeit große Aussichten auf Erfolg haben.

Stellungnahme zu Aktenblatt 24 - 30: Die Blutbefunde sind im Wesentlichen zufriedenstellend, die Behandlung des Diabetes könnte mit einfachen Mitteln noch verbessert werden. Eine höhere Einschätzung wird dadurch nicht bewirkt.

Die beiden Echokardiografie-Befunde zeigen eine gute Linksventrikelfunktion und bilden in Zusammenschau mit Anamnese und klinischer Untersuchung wesentliche Teile der Beurteilung.

Ein ungünstiges Zusammenwirken der internistischen Leiden kann nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung nicht festgestellt werden, da die in der Verordnung genannten Voraussetzungen fehlen. Eindeutig festgeschrieben ist dort, dass eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben ist, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Diese Voraussetzungen liegen aber im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Anamnese, der klinischen Untersuchung und der vorliegenden Befunde nicht vor.

Frage 6: Ausführliche Begründung zu einer allfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten vom 11.01.2018 abweichenden

Beurteilung:

Die Diagnosenliste wurde vervollständigt, eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung wird dadurch aber nicht bewirkt.

Frage 7: Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist:

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2018 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen drei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere, werde das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Basis der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen.

9. Beide Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 16.11.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1. Koronare Herzkrankheit mit Z.n. ACBP-OP nach akutem Myokardinfarkt bei guter systolischer Linksventrikelfunktion und Hypertonie sowie nach aortokoronarer Bypass-Operation in Folge eines Infarktes; Gefühlsstörung im Bereich der Narbe nach einer Gefäßentnahme am linken Unterarm;

2. Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig und unter Monotherapie stabilisiert;

3. Beginnende Abnützungserscheinungen am Bewegungsapparat mit minimaler AC Arthrose und Omarthrose.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 40 v. H.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, ihres Ausmaßes, medizinischer Einschätzung und wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 24.04.2018 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellung zur Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt (zur unterbliebenen "Umwandlung" des Antrages in einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vgl. die rechtlichen Ausführungen).

2.2. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, ergebibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.3. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung und die festgestellten Funktionseinschränkungen gründen sich auf das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 24.04.2018. Darin wird auf die Leiden der Beschwerdeführerin, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen.

Vom befassten Sachverständigen wurden die im verwaltungsbehördlichen Verfahren und die anlässlich der Untersuchung am 24.04.2018 vorgelegten Befunde einbezogen, die im Übrigen nicht in Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtung festgestellt werden konnte.

Der vorliegende Sachverständigenbeweis wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung sowie aufgrund der Aktenlage erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft.

Die Beschwerdeführerin, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffene Einschätzung der Sachverständigen zu entkräften (vgl. etwa VwGH 26.02.2008, 2005/11/0210 mwH), tritt dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.

Auch die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde sind nicht geeignet, den vorliegenden Sachverständigenbeweis in Zweifel zu ziehen und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin vermochte insbesondere nicht darzulegen, wie sich wegen der bei ihr festgestellten - im Rahmen des Gutachtens bereits schlüssig eingeschätzten - Funktionseinschränkungen eine Erhöhung des Grades der Behinderung auf über 40 v.H. ergeben sollte.

Diesbezüglich ist im Lichte der Anlage zur Einschätzungsverordnung festzuhalten, dass angesichts der bei der Beschwerdeführerin festgestellten koronaren Herzkrankheit im Gutachten betreffend das führende Leiden 1 korrekt die Positionsnummer 05.05.02 mit dem oberen Rahmensatz von 40 v.H. herangezogen wurde, da die Linksventrikelfunktion nach Myokardinfarkt und aortokoronarer Bypassoperation bei der Beschwerdeführerin erhalten ist. Dabei wurden auch die bestehende Hypertonie sowie die Gefühlsstörung im Bereich der Narbe nach einer Gefäßentnahme am linken Unterarm berücksichtigt. Seitens des Sachverständigen wurde diesbezüglich nachvollziehbar ausgeführt, dass in den vorgelegten Echokardiografien eine gute Linksventrikelfunktion dokumentiert ist und keine Herzinsuffizienz vorliegt. Die eingeschränkte Belastbarkeit ist auf Trainingsmangel zurückzuführen. Die Einschätzung im internistischen Sachverständigengutachten erscheint angesichts dieser Ausführungen schlüssig und nachvollziehbar.

Hinsichtlich des unter Leiden 2 berücksichtigten nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus bei oraler Medikation wurde die Positionsnummer 09.02.01 mit dem mittleren Rahmensatz von 20 v.H. herangezogen. Begründend wurde diesbezüglich im Gutachten auf die vorgelegten zufriedenstellenden Blutbefunde verwiesen.

Angesichts der röntgenologisch dokumentierten minimalen AC-Arthrose und Omarthrose wurden die in Leiden 3 berücksichtigten beginnenden Abnützungserscheinungen zutreffend der Positionsnummer 02.01.01 unter Heranziehung des unteren Rahmensatzes von 10 v.H. zugeordnet. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden, insbesondere in den Schultern, konnten vom Sachverständigen auch nicht anhand der Befunde objektiviert werden.

Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren oder schweren Grades, die u.a. mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag einhergehen und daher auch einen höheren Grad der Behinderung begründen als im Fall der Beschwerdeführerin, konnten bei der Untersuchung nicht festgestellt werden.

Hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung im Ausmaß von 40 v.H. wurde im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin schlüssig ausgeführt, dass der durch Leiden 1 bewirkte führende Grad der Behinderung durch das weitere internistische Leiden 2 nicht erhöht wird, da unter Berücksichtigung der Anamnese, der klinischen Untersuchung und der vorliegenden Befunde kein ungünstiges Zusammenwirken besteht und das Gesamtbild der Behinderung keine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Leiden 3 bewirkt mangels funktioneller Relevanz keine weitere Erhöhung.

Die Beschwerdeführerin zeigt somit weder durch entsprechend aussagekräftige Befunde noch durch ein substantiiertes Vorbringen auf, dass eine höhere Einschätzung ihrer Leiden hätte erfolgen müssen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.

3.2.1. Anzumerken ist, dass - soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, eigentlich die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten anzustreben - die Beschwerdeführerin am 16.11.2017 unstrittig einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt und das Formular eigenhändig unterschrieben hat.

Das Ersuchen um "Umwandlung" der nunmehr rechtsfreundlich vertetenen Beschwerdeführerin vom 11.12.2017 ändert daran nichts, zumal die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin bis Bescheiderlassung bzw. Abschluss des Beschwerdeverfahrens den Antrag zurückziehen und neue Anträge hätte einbringen können. Die belangte Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpass abzusprechen war.

3.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Sache" des Berufungs- bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022).

Aufgrund dieser Beschränkung der Sache des Beschwerdeverfahrens ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung zu machen, das über den bei der belangten Behörde gestellten und entschiedenen Antrag hinausginge.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Ein in der Bescheidbeschwerde vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern. Mit einer Beschwerde kann vom Verwaltungsgericht nämlich nur eine andere Entscheidung in "derselben Sache" begehrt werden.

Insofern geht das auf die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gerichtete Begehren der Beschwerdeführerin ins Leere.

Zu Spruchteil A)

3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"BEHINDERTENPASS

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."

"§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

(...)"

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(...)"

"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(...)"

3.4. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:

"Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen."

"Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

-

sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

-

zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."

3.5. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es der Antragstellerin freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).

Wie bereits eingehend ausgeführt wurde, wird der Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 24.04.2018 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. beträgt.

Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen in der Beschwerde nicht geeignet, den Sachverständigenbeweis zu entkräften, zumal das Sachverständigengutachten letztlich unwidersprochen blieb.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt 40 v.H. beträgt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.6. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

3.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

3.7.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

3.7.2. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Inneren Medizin. Diesem - vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten - Gutachten ist die Beschwerdeführerin weder auf gleicher fachlicher Ebene noch durch ein sonst substantiiertes Vorbringen entgegengetreten. Es wurde im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Vor diesem Hintergrund ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung trotz deren Beantragung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ebenfalls nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind - soweit im Beschwerdefall relevant - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W262.2188735.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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