TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/3 W129 2136615-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.08.2018
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Entscheidungsdatum

03.08.2018

Norm

AZHG §1 Abs2
AZHG §1 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
GehG §13a
VwGG §63 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W129 2136615-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des Vzlt. XXXX , geb. XXXX, vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos/Joint 1 vom 06.09.2016, Zl. P860193/24-SKFüKdo/J1/2016, betreffend Übergenuss, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit im Spruch genannten Bescheid des Streitkräfteführungskommandos/Joint 1 vom 06.09.2016 wurde ausgesprochen, dass die Ausbezahlung der fallweisen Nebengebühren gemäß § 19a GehG 1956 (Erschwerniszulage) und § 19b GehG 1956 (Gefahrenzulage) für die während des Bezuges einer Auslandszulage erbrachten Tätigkeit als Flugretter im Zuge des Auslandseinsatzes aufgrund fehlender anspruchsbegründender Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2 AZHG zu Unrecht erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe daher gemäß § 13a Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) die zu Unrecht empfangenen Leistungen in der Höhe von € 336,28 zu ersetzen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass aus der derzeit gültigen Rechtslage klar hervorgehe, dass gemäß § 1 Abs. 2 AZHG keine fallweisen Nebengebühren, während des Bezuges einer Auslandszulage nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 AZHG anfallen könnten. Diese fielen ausschließlich während des Bezuges einer Auslandszulage nach § 1 Abs. 1 Z 4 AZHG, das heißt bei Entsendungen zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen zur militärischen Landesverteidigung gemäß § 1 Z 2 KSE-BVG an. Mit Dienstrechtsmandat vom 09.08.2011 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass ihm mit Wirksamkeit vom 04.04.2011 für seine Verwendung als Flugretter, gemäß § 19a iVm § 15 Abs. 2 GehG 1956 eine pauschalierte Erschwerniszulage in der Höhe von 0,00934 v.H., sowie gemäß § 19b iVm § 15 Abs. 2 GehG 1956 in der Höhe von 0,00734 v.H., eine Gefahrenzulage jeweils pro Flugminute, jedoch höchstens monatlich 2,94 v.H. des Gehaltes gebühre. Mit Erlass des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport (BMLVS) vom 10.05.2010, GZ S91334/1-PersA/2010 (VBl. I 104/2010), Teil D würden die fallweisen Nebengebühren für nicht ständig fliegerisches Personal geregelt, wobei es sich dabei nicht um einen monatlichen Pauschalbetrag, sondern um einen Pauschalbetrag pro Anlassfall (= pro Flugminute), der lediglich mit einem Maximalbetrag gedeckelt sei, handle. Eine solche monatliche Deckelung sei nicht mit einer monatlichen Pauschale gleichzusetzen. Fallweise Nebengebühren seien auch daran zu erkennen, dass sie erst im Nachhinein im Anlassfall ausbezahlt würden. Gemäß § 15 Abs. 2 GehG 1956 könnten u.a. die Erschwerniszulage und die Gefahrenzulage pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründeten, dauernd oder so regelmäßig erbracht würden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich sei (Einzelpauschale). Gemäß § 15 Abs. 4 GehG 1956 seien pauschalierte Nebengebühren mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus zu bezahlen. Eine monatliche Pauschalierung gemäß § 15 Abs. 2 GehG 1956 der gegenständlichen Nebengebühren, für die Tätigkeit als Flugretter, könne nicht erfolgen, weil die diesbezüglichen Dienstleistungen nicht dauernd und so regelmäßig erbracht würden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führt er aus, dass mit Dienstrechtsmandat festgestellt worden sei, dass dem Beschwerdeführer für seine Verwendung als Flugretter eine pauschalierte Erschwerniszulage sowie eine pauschalierte Gefahrenzulage jeweils pro Flugminute zustehe. Schon das Dienstrechtsmandat gehe davon aus, dass es sich um eine pauschalierte Nebengebühr handle. Der Erlass des BMLVS vom 10.05.2010 decke sich mit dem Dienstrechtsmandat des Beschwerdeführers dahingehend, dass Bedienstete die im militärischen Flugdienst verwendet würden, je nach Verwendung als Militärpilot, militärisches Bodenpersonal oder in anderen fliegerischen Verwendungen sowohl Anspruch auf eine pauschalierte Erschwerniszulage gemäß § 19a iVm § 15 Abs. 2 GehG 1956, als auch auf eine pauschalierte Gefahrenzulage gemäß § 19b iVm § 15 Abs. 2 GehG 1956 hätten. Die Höhe der pauschalierten Nebengebühren würden sich für die Personengruppe des nicht ständig fliegerischen Personals nach Teil D dieses Erlasses richten. Auch sei diesem Erlass eindeutig zu entnehmen, dass es sich bei der Erschwerniszulage und Gefahrenzulage des Beschwerdeführers um eine pauschalierte Nebengebühr handle. Gemäß § 1 Abs. 4 AZHG blieben diese Ansprüche auch neben der Auslandzulage bestehen, sofern die jeweils anspruchsbegründende Tätigkeit auch während des Zeitraums des Auslandseinsatzes ausgeübt werde, für den eine Auslandszulage gebühre. Daraus folge, dass die Rückforderung zu Unrecht erfolgt sei. Weiters werde vorgebracht, dass ein allfälliger Übergenuss in gutem Glauben empfangen und auch im guten Glauben des Beschwerdeführers bereits verbraucht worden sei.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt bezugshabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 06.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

4. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 25.01.2017 der Gerichtsabteilung W129 neu zugewiesen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 24.08.2017, Zl. W129 2136615-1/4E, der Beschwerde Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos behoben.

6. Vom Kommando Landesstreitkräfte wurde rechtzeitig am 04.09.2017 gegen das Erkenntnis das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision erhoben.

7. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11.04.2018, Zl. Ra 2017/12/0104-6, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer steht als Berufsmilitärperson (Vizeleutnant) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

1.2. Mit Dienstrechtsmandat vom 09.08.2011 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 04.11.2011 eine pauschalierte Erschwerniszulage gemäß § 19a GehG 1956 pro Flugminute in der Höhe von 0,00934% (höchstens 3,74%) des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung sowie eine pauschalierte Gefahrenzulage gemäß § 19b iVm § 15 Abs. 2 GehG 1956 pro Flugminute in der Höhe von 0,00734% (höchstens 2,94%) des genannten Gehalts gebührt. Die genaue Höhe ergibt sich aus dem Teil D des Erlasses des Bundeministeriums für Landesverteidigung und Sport vom 10.05.2010, GZ S91334/1-PersA/2010 (VBl. 104/2010), nicht ständig fliegerisches Personal - Nebengebührenstufe 02b Flugretter.

1.3. Die Auszahlung dieser Nebengebühren erfolgte monatlich im Nachhinein.

1.4. Der Beschwerdeführer war vom 07.10.2013 bis 09.12.2013 im Auslandseinsatz (Bosnien-Herzegowina, EUFOR/ALTHEA) als Flugretter eingeteilt und hat dafür eine Auslandszulage erhalten.

1.5. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2013 wurden ihm als Erschwernis- und Gefahrenzulage insgesamt brutto € 336,28 bemessen und ausbezahlt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.

Zu A)

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) lauten auszugsweise wie folgt:

"Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.

(3) - (5) [...]

Nebengebühren

§ 15. (1) Nebengebühren sind

Z 1 bis Z 7 [...]

8. die Erschwerniszulage (§ 19a),

9. die Gefahrenzulage (§ 19b),

Z 10 bis Z 14 [...]

(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung des Bundeskanzlers. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(3) [...]

(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen.

(5) - (8) [...]

Erschwerniszulage

§ 19a. (1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, gebührt eine Erschwerniszulage.

(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Erschwerniszulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers.

Gefahrenzulage

§ 19b. (1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.

(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenzulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers."

2. § 1 AZHG (Auslandszulagen - und - hilfeleistungsgesetz) lautet auszugsweise wie folgt:

"Anspruch auf Auslandszulage

Anspruchsvoraussetzungen

§ 1. (1) Bediensteten des Bundes gebührt eine Auslandszulage für die Dauer

1. ihrer Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997,

Z 2 bis Z 4 [...]

(2) Auf Bedienstete, denen eine Auslandszulage auf Grund des Abs. 1 Z 1 bis 3 gebührt, sind während der Dauer dieses Anspruches

1. die §§ 16 bis 18, 19a bis 20b, 20d, 21, 82 bis 83, 144 und 145 des GehG 1956, BGBl. Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit den §§ 22 Abs. 1 und 22a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86),

Z 2 bis Z 3 [...]

nicht anzuwenden.

(3) [...]

(4) Durch die Auslandszulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren nach den §§ 18, 19a, 19b, 20, 82 und 83 des GehG 1956 nicht berührt, sofern die jeweils anspruchbegründende Tätigkeit auch während des Zeitraumes weiter ausgeübt wird, für den eine Auslandszulage gebührt.

(5) - (6) [...]"

Aufgrund § 1 Abs. 2 und 4 AZHG steht eindeutig fest, dass Bedienstete, denen eine Auslandszulage gebührt, daneben keine fallweisen Nebengebühren beziehen können, sondern nur monatlich pauschalierte Nebengebühren.

3.3. Demnach ist nunmehr zu klären, ob die dem Beschwerdeführer ausbezahlte Erschwernis- und Gefahrenzulage eine fallweise oder monatlich pauschalierte Nebengebühr war.

Der Beschwerdeführer vertritt nun die Ansicht, dass ihm mit Dienstrechtsmandat vom 09.08.2011 pauschalierte Nebengebühren gemäß § 15 Abs. 2 GehG 1956 in Form einer pauschalierten Erschwerniszulage sowie einer pauschalierte Gefahrenzulage jeweils pro Flugminute zugesprochen worden sei.

Die dem Beschwerdeführer mit Dienstrechtsmandat vom 09.08.2011 gewährten Nebengebühren erfüllen jedoch das Kriterium der monatlichen Pauschalierung nicht, als dass sie ausdrücklich bloß pro Anlassfall (pro Flugminute) bewilligt wurden. Dies stimmt auch mit dem von der belangten Behörde herangezogenen Erlass des BMLVS vom 10.05.2010, GZ S91334/1-PersA/2010 (VBl. I 104/2010), Teil D, überein, der Nebengebühren für das nicht ständig fliegerische Personal, dem der Beschwerdeführer als Flugretter zuzurechnen ist, festlegt, und wonach sich die Gebühr je Flugminute berechnet. Eine Berechnung der Nebengebühren auf Grundlage eines Minutentarifs scheint insbesondere deshalb sinnvoll und geboten, da die nicht ständig im Flugdienst verwendeten Bediensteten aufgrund der Unregelmäßigkeit ihrer Dienstleistungen das Erfordernis für eine einheitliche Pauschalierung nicht erfüllen würden.

3.4. Demnach muss der Beschwerdeführer eine Flugzeitbestätigung über seine tatsächlich erfolgten Flugstunden legen, aufgrund derer die Nebengebühren berechnet werden. Die Auszahlung der Nebengebühren erfolgt dann im Nachhinein. Auch dies ist ein Indiz dafür, dass keine monatlich pauschalierte Nebengebühr vorliegt, da solche gemäß § 15 Abs. 4 GehG 1956 mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen sind.

Darüber hinaus geht aus den Erläuterungen hervor (ErläutRV 323 BlgNR 13. GP 8), dass sich aus dem Zweck der Pauschalierung ergibt, dass sie nicht bei jeder Dienstverhinderung oder beim Urlaub einzustellen ist, sondern auch in Zeiten, in denen allenfalls die anspruchsbegründende Mehrleistung nicht erbracht wird, kurzfristig weiterbezahlt wird.

Dementsprechend regelt § 15 Abs. 5 GehG 1956, dass die pauschalierte Nebengebühr nicht ruht, wenn der Beamte auch Urlaub ist oder aufgrund eines Dienstunfalls oder einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung dienstverhindert ist.

Auch dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu, da er seine (fallweisen) Nebengebühren nur erhält, wenn er tatsächlich Flugstunden geleistet hat.

3.5. Die Behörde ist daher vorerst bei ihrer Prüfung zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die Leistung der Erschwernis- und Gefahrenzulage in den Monaten Oktober bis Dezember 2013 iHv brutto € 336,28 (netto € 299,80) neben dem Bezug der Auslandszulage zu Unrecht bezogen hat, weil es sich bei den ausbezahlten Nebengebühren um fallweise Nebengebühren und keine monatlich pauschalierten Nebengebühren handelt.

3.6. Zu prüfen ist jedoch in einem zweiten Schritt, ob der Beschwerdeführer die Zulagen im guten Glauben empfangen hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es dabei nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, aufgrund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. VwGH 17.10.2011, 2011/12/0101 mwH). Da die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf die beschwerdeführende Partei zurückzuführen ist, oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu, wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse die beschwerdeführende Partei in Besoldungsfragen hat (vgl. VwGH 24.03.2004, 99/12/0337).

3.7. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die unrechtmäßige Leistung auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht und der Beschwerdeführer diesen Irrtum nicht veranlasst hat.

Dieser Irrtum ist somit nur dann objektiv erkennbar, wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm besteht, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet.

3.8. Im vorliegenden Fall vertrat das Bundesverwaltungsgericht im ersten Rechtsgang mit Erkenntnis vom 24.08.2017, W129 2136615-1/4E, die Rechtsansicht, dass der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm bestanden habe, deren Auslegung Schwierigkeiten bereite, sodass der Beschwerdeführer den Übergenuss im guten Glauben empfangen habe. Gegen dieses Erkenntnis erhob die belangte Behörde Amtsrevision. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.04.2018, Ra 2017/12/0104-6, behob der Verwaltungsgerichthof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2017, W129 2136615-1/4E, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und führte aus, dass es bereits objektiv erkennbar war, dass die Zahlung der nach Flugminuten bemessenen Gefahren- und Erschwerniszulage während des Auslandsaufenthaltes nicht zu Recht erfolgte.

3.9. Aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut lässt sich im vorliegenden Fall somit ableiten, dass nur monatlich pauschalisierte Nebengebühren auch während des Bezugs einer Auslandszulage aufgrund des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 AZHG zustehen. Eine monatlich pauschalierte Nebengebühr war im Fall des Beschwerdeführers aber nicht gegeben, weshalb es objektiv erkennbar war, dass die Zahlung der nach Flugminuten bemessenen Gefahren- und Erschwerniszulage während des Auslandsaufenthalts nicht zu Recht erfolgte.

3.10. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass in einem Parallelfall der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.05.2018, Ra 2017/12/0100, ausgesprochen hat, dass eine zwischenzeitig eingetretene Verjährung nicht beachtete wurde. Im gegenständlichen Fall liegt ein solcher Umstand nicht vor, da der Beschwerdeführer die zu Unrecht empfangene Leistung im Zeitraum Oktober bis Dezember 2013 bezogen hat und ihm dies mit Schreiben vom Streitkräfteführungskommando Joint 1, GZ S91332/12-SKFüKdo/J1/2015(1) vom 18.12.2015, wie der Beschwerdeführer selbst im Schreiben vom 02.02.2016 an die Dienstbehörde SKFürKdo angibt, zur Kenntnis gebracht wurde. In diesem Schreiben wurde geregelt, dass die §§ 16 bis 18, 19a bis 20b, 20d und 21 GehG nicht anzuwenden seien und somit die Zahlung der Erschwernis- und Gefahrenzulage bei Bezug einer Auslandszulage nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 AZHG nicht gebühren würde.

3.11. Der Beschwerdeführer hat die Zulagen nicht im guten Glauben empfangen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.11. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Schlagworte

Auslandszulage, Bindungswirkung, Erschwerniszulage, Gefahrenzulage,
gutgläubiger Empfang, Irrtum, Nebengebühr, objektive Erkennbarkeit,
Rückzahlungsverpflichtung, Übergenuss, Verwaltungsgerichtshof

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W129.2136615.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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