TE Vfgh Beschluss 2018/6/11 G67/2018

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Veröffentlicht am 11.06.2018
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Index

L9200 Sozialhilfe, Grundsicherung, Mindestsicherung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
MindestsicherungsG Nö §11b

Leitsatz

Zurückweisung des Gerichtsantrags auf Aufhebung einer bereits durch den VfGH aufgehobenen Bestimmung des Nö MindestsicherungsG mangels tauglichen Prüfungsgegenstands

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1.       Mit Antrag vom 6. März 2018 begehrt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus Anlass eines bei ihm anhängigen Verfahrens, §11b NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl 9205-0 idF LGBl 103/2016, als verfassungswidrig aufzuheben.

2.       Mit Erkenntnis vom 7. März 2018, G136/2017 ua., hob der Verfassungsgerichtshof §11b NÖ Mindestsicherungsgesetz idF LGBl 103/2016 als verfassungswidrig auf und sprach gleichzeitig aus, dass die Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.

3.       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg 12.633/1991) kann ein bereits aufgehobenes Gesetz nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungsbegehrens sein. Auf Grund des oben zitierten Erkenntnisses ist §11b NÖ Mindestsicherungsgesetz idF LGBl 103/2016 verfassungsrechtlich unangreifbar.

Der Antrag war daher mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis braucht nicht weiter untersucht werden, ob der Antrag nicht auch aus anderen Gründen zurückzuweisen ist.

Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Prüfungsgegenstand, Mindestsicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G67.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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