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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
B-VG Art9a Abs3Leitsatz
Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags auf Aufhebung einer Bestimmung betreffend die Wehrpflicht aufgrund Entgegenstehens einer im Verfassungsrang stehenden BestimmungSpruch
Der Antrag des *********************, ************, **** **********, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Antrages auf Aufhebung des §10 Abs1 Wehrgesetz 2001 wird abgewiesen.
Begründung
Begründung
Der Einschreiter beabsichtigt, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des §10 Abs1 Wehrgesetz 2001 zu stellen, der gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B-VG verstoße, und beantragt hiefür die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Eine Rechtsverfolgung durch Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung an den Verfassungsgerichtshof erscheint als offenbar aussichtslos, weil der vom Antragsteller angestrebten Überprüfung des §10 Abs1 WehrG 2001 die Verfassungsbestimmung des Art9a Abs3 B-VG entgegensteht, aus dem eine Verpflichtung österreichischer Staatsbürger männlichen Geschlechts zur Wehrdienstleistung folgt (vgl. VfSlg 12.830/1991 zu §15 Abs1 und §17 Abs1 Wehrgesetz 1990), sodass bei der gegebenen Lage die Ablehnung des Antrages zu gewärtigen wäre. Eine Überprüfung des Art9a B-VG anhand des ebenfalls im Verfassungsrang stehenden Gleichheitssatzes (Art7 B-VG) kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht in Betracht (vgl. zB VfSlg 15.334/1998 und 17.239/2004 mwN).
Der ? nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse hin geprüfte ? Antrag ist sohin gemäß §20 Abs2 VfGG mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, Bundesverfassung, WehrpflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:G248.2018Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018