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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
B-VG Art9a Abs3Leitsatz
Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags auf Aufhebung einer Bestimmung betreffend die Wehrpflicht aufgrund Entgegenstehens einer im Verfassungsrang stehenden BestimmungRechtssatz
Der vom Antragsteller angestrebten Überprüfung des §10 Abs1 WehrG 2001 steht die Verfassungsbestimmung des Art9a Abs3 B-VG entgegen, aus dem eine Verpflichtung österreichischer Staatsbürger männlichen Geschlechts zur Wehrdienstleistung folgt, sodass bei der gegebenen Lage die Ablehnung des Antrages zu gewärtigen wäre. Eine Überprüfung des Art9a B-VG anhand des ebenfalls im Verfassungsrang stehenden Gleichheitssatzes kommt nach stRsp des VfGH nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, Bundesverfassung, WehrpflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:G248.2018Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018